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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 1996, Zl. 116.110/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde nach dem Beschwerdevorbringen dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters im Verwaltungsverfahren Dr. M) am 24. Mai 1996 zugestellt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er ein "Ansuchen auf Verfahrenshilfe beim VERFASSUNGSGERICHTSHOF" gestellt, welches mit "Beschluß des Verfassungsgerichtshofes B 1804/96-3 abgewiesen worden sei. Der Beschluß sei am 2. Juli 1996 zugestellt worden, somit werde die am 26. Juli 1996 zur Post gegebene Beschwerde "innerhalb offener Frist" erhoben.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Denn gemäß § 26 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (1985) (VwGG) beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde nur dann, wenn die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe bei diesem beantragt, im Falle der Abweisung des rechtzeitig gestellten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aber nicht an den Verwaltungsgerichtshof, sondern an den Verfassungsgerichtshof gerichtet. Die erfolgte Abweisung dieses Antrages durch den Verfassungsgerichtshof hat sohin nur Auswirkungen auf die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VERFASSUNGSGERICHTSHOF. Nur in diesem Fall besteht die rechtliche Möglichkeit, durch einen Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof im Falle der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof auch nach Ablauf der ursprünglichen Frist zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erreichen, daß der Verwaltungsgerichtshof durch Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zuständig wird (sogenannte Sukzessivbeschwerde).
Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den VERFASSUNGSGERICHTSHOF bewirkt jedoch nicht, daß die Frist für die Erhebung einer SELBSTÄNDIGEN Beschwerde an den VERWALTUNGSGERICHTSHOF mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes neu zu laufen beginnt. Daran hat auch die Einfügung des § 61 Abs. 4 VwGG durch die Novelle BGBl. Nr. 470/1995 nichts geändert.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 1996 zugestellt, weshalb die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde (§ 26 Abs. 1 VwGG) am 5. Juli 1996 abgelaufen ist. Die mit 26. Juli 1996 datierte, am selben Tag zur Post gegebene und am 29. Juli 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde ist sohin verspätet.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996192238.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013