TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/14 W132 2237475-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2021
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Entscheidungsdatum

14.12.2021

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W132 2237475-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.07.2021, OB 44117259300051, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:
1.         Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 09.08.2018 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen.

Nachstehend angeführte Gesundheitsschädigungen wurden dieser Beurteilung zu Grunde gelegt:

?        Blasenkarzinom

?        Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

?        Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk

?        Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenke

?        Zustand nach Hydronephrose bei Obstruktion durch Nieren- und Ureterstein

?        Bluthochdruck
2.         Mit Bescheid vom 09.08.2018 hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.
3.         Der Beschwerdeführer hat am 06.03.2020, unter nachträglicher Vorlage eines Befundkonvolutes, bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.
3.1.         Zur Überprüfung des Antrages hat wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.07.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zusatzeintragung nicht vorlägen.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

?        Blasenkarzinom im 3. Jahr nach erfolgreicher radikaler Zystektomie mit Ileumconduit 12/2017, Neuanlage und Ureterneuimplantation 10/2018

?        Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Herzinfarkt 12/2019 mit normaler linksventrikulärer Funktion

?        Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mäßigen Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Ausfälle

?        Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk mit mäßiger Einschränkung der Beuge- und Drehfähigkeit sowie mäßiger Außenrotationsfehlstellung

?        Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk, wobei die Beugefähigkeit annähernd bis zum rechten Winkel möglich ist, bei freier Streckfähigkeit und stabilem Gelenk

?        Hypertonie

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird folgendes ausgeführt:

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Bedingt durch die posttraumatischen/degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen liegt eine moderate Gangablaufstörung vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m), sowie das Ein- und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit dem erfolgreich behandelten Herzinfarkt und Ileumconduitversorgung nach Blasenkarzinom nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
3.2.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten Dris. XXXX unschlüssig, teilweise unrichtig und keinesfalls nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer könne ohne Krücken nur etwa 10 bis 30 m gehen und müsse dann stehenbleiben, um sich zu erholen. Auf Grund des Ganges leide er an immensen Schmerzen im Bereich der Hüfte und des Knies. Stiegen steigen, sowie das Be- und Entsteigen öffentlicher Verkehrsmitteln sei ihm gar nicht möglich. Auch leide er beim Zurücklegen kurzer Wegstecken an Schmerzen der oberen Extremitäten und der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer verwende daher zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke eine Stützkrücke. Weitere Wegstrecken seien ihm auch mit Stützkrücken nicht möglich. Alleine schon aufgrund des Fehlens einer Abbiegefähigkeit des rechten Knies sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich bei öffentlichen Verkehrsmitteln ein- oder auszusteigen. Als Folge eines Handgelenksbruches könne der Beschwerdeführer nur eine Krücke verwenden, da es sonst zu erheblichen Schmerzen komme. Der Handgelenksbruch sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer leide bei jeder Bewegung an erheblichen Schmerzen in der Hüfte und könne sich aufgrund der Schmerzen teilweise gar nicht fortbewegen. Auch leide der Beschwerdeführer nach wie vor an einer koronaren Herzkrankheit mit Atemnot und Herzstechen. Das Hüft- und Knieleiden würden sich auf die Herzbeschwerden auswirken, da der Beschwerdeführe bereits nach kurzen Wegstrecken völlig außer Atem sei und stehenbleiben müsse, um sich zu erholen. Aufgrund der Herzbeschwerden nehme er oftmals eine zusammenziehende, schützende Haltung ein, was zu immensen Problemen des Bewegungsapparates führe.
3.3.         Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 28.09.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit nachstehendem Ergebnis eingeholt:

Ein neuer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt, insbesondere werden die, darüber hinaus gehend geltend gemachten Beschwerden nicht durch entsprechende aktuelle Befunde untermauert. Die vom Antragsteller beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden – insbesondere auch das Herzleiden und die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, sowie die degenerativen und posttraumatischen Gelenksveränderungen – wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung nach der geltenden EVO unterzogen. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird, insbesondere konnte auch in der hierortigen Begutachtung eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden, und ist auch den vorhandenen Befundberichten nicht zu entnehmen. Die Zumutbarkeit einer einfachen Gehhilfe ist gegeben.
3.4.         Das Ergebnis der Überprüfung der Einwendungen wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht.
3.5.         Mit dem Bescheid vom 13.10.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.
4.         Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Bescheid auf ein unzulängliches Sachverständigengutachten stütze. Es sei keinesfalls schlüssig und nachvollziehbar wie der Sachverständige zu der Annahme komme, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Eine Erhebung der Häufigkeit der Katheterentleerung des Beschwerdeführers sei nicht durchgeführt worden. Auch sei nicht geprüft worden, wie sich der künstliche Ausgang auf Sitzen, Stehen und Gehen im öffentlichen Verkehrsmittel auswirke. Auch habe es die belangte Behörde verabsäumt das amtsärztliche Gutachten der MA 15 über die vorzeitige Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers einzuholen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.
4.1.         Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.01.2021 GZ W132 2237475-1/3E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Der belangten Behörde wurde insbesondere aufgetragen, medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen.
5.         Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin und Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers s am 03.03.2021 und 09.03.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorlägen.
5.1.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden - ohne Vorlage weiterer Beweismittel - Einwendungen erhoben.
5.2.         Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde von den bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX und Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, mit 02.06.2021 und 02.07.2021 datierte medizinische Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
5.3.         Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
6.         Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde die Entscheidung auf ein unzulängliches Sachverständigengutachten stütze. Die Behauptung von Dr. XXXX , dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Das Gutachten Dris. XXXX sei unvollständig und unrichtig. Es seien keine Erhebungen zur Häufigkeit der Katheterentleerung durchgeführt worden. Darüber hinaus sei nicht bzw. nicht hinreichend geprüft worden, wie sich der künstliche Darmausgang auf das Sitzen, Stehen und Gehen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke. Der Beschwerdeführer habe einen Grad der Behinderung von 70 vH, weshalb es ihm nur sehr eingeschränkt möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Es sei auch verabsäumt worden, das amtsärztliche Gutachten über die vorzeitige Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers anzufordern. Es sei ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Urologie einzuholen, um die Fragen zur Katheterentleerung und des künstlichen Darmausgangs in Verbindung mit der nötigen Verwendung von Gehhilfsmitteln zu beurteilen.
6.1.         Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2021 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
6.2.         Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in den Verwaltungsakt, insbesondere in die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, Einsicht genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1.       Feststellungen:
1.1.         Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 31.08.2021 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.2.         Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: normal. Blutdruck: 140/80. HNAP frei. Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel.
Thorax: symmetrisch, elastisch. Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent.
Abdomen: Narbe bland, Ileumconduit re. UB, Haut bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft.
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die rechte Schulter ist etwas verkürzt, steht gering höher. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich eher zart. Linkes Handgelenk: minimal verdickt, sonst unauffällig. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S 20-0-160 beidseits, F rechts 100-0-40, links 90-0-40. Beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe rechts bis Th10, links bis Th8.

Ellenbogen S rechts 10-0-135, 0-0-135. Vorderarmdrehung rechts 90-0-85, links 90-0-80. Handgelenk S 60-0-60 beidseits, F 10-0-30 beidseits. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird mit ausgeprägtem Oberkörperpendel nach rechts ausgeführt, ist insgesamt sicher. Zehenballen- und Fersenstand möglich Einbeinstand kurzzeitig, Anhocken wird 1/3 ausgeführt. O-Bein Stellung mit einem Knieinnenabstand von 3 cm. Gering Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel. Im Liegen Beinlänge rechts - 2 cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Rechtes Knie: insgesamt verplumpt, die Kniescheibenbeweglichkeit ist deutlich eingeschränkt, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. An der rechten Oberschenkelaußenseite mehrfach blasse Narben. Am Becken bestehen mehrfach Narben nach äußerem Spanner. Gering Kompressionsschmerz, kein Distraktionsschmerz. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S rechts 0-0-90, links 0-0-100, R (S 90°) rechts 0-5-30, links 0-0-30. Knie S rechts 0-0-75, links 0-0-130. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule: Die rechte Schulter steht gering höher, der rechte Beckenkamm steht gut 2 cm tiefer. Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Insgesamt Zarte s-förmige Skoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Gesäßmuskulatur rechts ist deutlich verschmächtigt. Gering Hartspann lumbal, kein wesentlicher Druck- oder Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt und endlagenschmerzhaft. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule:

FBA 20 bis 30 cm, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig gering eingeschränkt.
Gesamtmobilität – Gangbild im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.03.2021: Kommt in Turnschuhen mit einer Unterarmstützkrücke rechts zur Untersuchung, das Gangbild wird deutlich rechts hinkend ausgeführt. Selbständiges Aus- und Ankleiden teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen. Im Untersuchungsraum ist Gehen ohne Stützkrücke problemlos möglich.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig, allseits orientiert, Ductus kohärent.

Art der Funktionseinschränkungen:

-        Blasenkarzinom nach erfolgreicher radikaler Zystektomie mit Ileumconduit 2017, Neuanlage und Ureterneuimplantation 2018

-        Koronare Herzkrankheit

-        Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mäßigen Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Ausfälle

-        Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk

-        Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk

-        Arterielle Hypertonie
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen, bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird durch die Versorgung mit einem Ileumconduit am rechten Unterbauch nicht in hohem Maß erschwert. Es liegt keine ungünstige Lokalisation bzw. undichte Versorgung vor.

Es liegen auch weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, noch der unteren Extremitäten vor.

Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke genügend ist, um das sichere Ein- und Aussteigen zu gewährleisten.

An den oberen Extremitäten liegen keine Einschränkungen vor. Es können Haltegriffe erreicht werden, wodurch das Festhalten beim Ein- und Aussteigen hinreichend möglich sind. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.

Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben.

Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

2.       Beweiswürdigung:
Zu 1.1.)         Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.)         Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:

Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Diese sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Zu den Einschränkungen des Bewegungsapparates wird durch Dr. XXXX fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks vorliegt, wobei aber Niveauunterschiede überwunden werden können, da ein Beugegrad von rechts 0-0-75 und links 0-0-130 besteht. Der Barfußgang wurde insgesamt sicher dargestellt, der Zehenballen- und Fersenstand waren möglich und das Anhocken konnte zu 1/3 ausgeführt werden. Am rechten Oberschenkel besteht eine nur geringe Muskelverschmächtigung, die Durchblutung und Sensibilität der unteren Extremitäten ist ungestört und das Fußgewölbe erhalten. Auch die Fußsohlenbeschwielung konnte als seitengleich ausgebildet objektiviert werden und konnten keine maßgeblichen Einschränkungen der Hüftgelenke gefunden werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. So betrug die Beweglichkeit der Hüften rechts 0-0-90 und links 0-0-100 und waren die Sprunggelenke und Zehen frei beweglich.

Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung wahrgenommene Gesamtmobilität beschreibt Dr. XXXX vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung anschaulich und unwidersprochen, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsraum ohne Stützkrücken problemlos gehen konnte, was im Rahmen der Untersuchung durch Dr. XXXX bestätigt wurde. An den oberen Extremitäten konnte ausreichend Kraft und Beweglichkeit objektiviert werden und sind die Greifformen erhalten.

Dem objektivierten Bewegungsumfang ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und wurden auch keine Befunde in Vorlage gebracht, welche dieser Beurteilung entgegenstehen, bzw. die einen anderen als den objektivierten Bewegungsumfang beschreiben.

Auf ein Ausmaß an Schmerzen welches der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstünde, kann auf Grund der beim Beschwerdeführer objektivierten Gesamtmobilität und auf Grund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der klinischen Untersuchung bei der er keine Schmerzmedikation angab, nicht geschlossen werden. Allenfalls bestehende Schmerzen könnten auch durch eine suffiziente Schmerzbehandlung reduziert werden.

Beim Beschwerdeführer besteht zwar eine koronare Herzkrankheit, in ihrem auf klinischer Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten führt die befasste Fachärztin für Innere Medizin jedoch – auch vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde – nachvollziehbar aus, dass bei erhaltener Linksventrikelfunktion, ohne Hinweis auf Dekompensation und bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand, eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nicht vorliegt. So besteht keine spezifische antianginöse Therapie und ist eine eingeschränkte nicht behebbare kardiorespiratorische Leistungsbreite aufgrund der CHK nicht befundbelegt. Auch ist eine periphere arterielle Verschlusskrankheit, welche eine eingeschränkte Gehstrecke begründen könnte, durch die vorgelegten Befunde nicht objektivierbar.

Hinsichtlich der Anlage des Ileumkonduits erläutert Dr. XXXX – vor dem Hintergrund der vorgelegten Beweismittel – schlüssig, dass der Zustand nach Blasenkarzinom durch die Anlage eines Ileumconduits operativ saniert wurde und keine Hinweise auf Absiedelungen oder eine Versorgungsproblematik des Conduits dokumentiert sind. Dass es durch das Conduit nicht zu Problemen im Bewegungsablauf kommt – wie vom bevollmächtigten Vertreter im Rahmen der Beschwerde vorgebracht – konnte im Rahmen der klinischen Untersuchungen festgestellt werden, bei welchen der Beschwerdeführer sitzend, stehend und gehend untersucht wurde, wobei keinerlei Probleme mit dem Conduit auftraten und der Beschwerdeführer auch selbst angab, mit der Versorgung des Conduits keine Probleme zu haben.

Die Einholung des vom Beschwerdeführer angeführten Gutachtens der MA 15 welches zur Überprüfung einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung erstellt wurde, ist für gegenständliches Verfahren nicht angezeigt, da dieses zur Einschätzung der Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit dient, nicht aber ob die aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen aufgrund ihrer Art und Schwere eine erheblich negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat auch nicht konkretisiert, welche Tatsachen durch das Sachverständigengutachten der MA 15 bewiesen werden sollen, bzw. inwiefern es für das Verfahren relevant ist, oder welchen gutachterlichen Äußerungen Dris. XXXX und Dris. XXXX damit entgegengetreten würde.

Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Den - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten, insbesondere dem im klinischen Befund beschriebenen Ausmaß der objektivierten Funktionseinschränkungen, ist der Beschwerdeführer nicht überzeugend entgegengetreten.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)
1.         Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3.       die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-        arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-        Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-        hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-        Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-        COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-        Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-        mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-        vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-        laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-        Kleinwuchs

-        gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-        bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln konnten keine fundierten Anhaltspunkte entnommen werden, welche geeignet wären, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.

Dem vom unfallchirurgischen Sachverständigen objektivierten Bewegungsumfang und der von der innerfachärztlichen Sachverständigen befundeten cardiopulmonalen Leistungsbreite ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Probleme bei der Versorgung mit Ileumconduit wurden weder durch medizinische Beweismittel belegt, noch konnten solche im Rahmen der persönlichen Untersuchungen festgestellt werden.

Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Stützkrücke) ist – da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei dem Beschwerdeführer ausreichend gegeben ist – zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Ein hochgradiges Immundefizit, hochgradige Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert, noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden.

Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde keine neuen Beweismittel beigelegt und ist dem von den befassten Sachverständigen erhobenen klinischen Befund nicht substantiiert entgegengetreten. Er bringt nicht konkret zum Ausdruck, inwiefern eine Fehlbeurteilung des Leidenszustandes vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtungen Urologie erforderlich sei, wird festgehalten, dass die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. (VwGH96/08/0114, 19970624). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
2.         Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.

Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte er die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren mehrfach persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.

Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W132.2237475.2.00

Im RIS seit

30.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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