TE Vwgh Beschluss 2021/11/29 Ra 2018/08/0246

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/08/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision 1. des Y Z und 2. der A GmbH, beide in G, beide vertreten durch Dr. Kurt Fassl und Mag. Alexander Haase, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Grieskai 98/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. September 2018, LVwG 33.12-1682/2018-17, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht die Bestrafung des Erstrevisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG mit zwei Geldstrafen von je € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je drei Tage) aus, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin und damit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, dass die Zweitrevisionswerberin - deren Solidarhaftung nach § 9 Abs. 7 VStG unter einem ausgesprochen wurde - es als Dienstgeberin unterlassen habe, zwei näher genannte in bestimmten Zeiträumen im Dezember 2017 als Köche beschäftigte, nach dem ASVG vollversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden.

2.2. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, die aus den nachfolgenden Erwägungen nicht zulässig ist.

4.1. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 6.3.2019, Ra 2018/08/0243).

In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen habe und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe (vgl. VwGH 17.4.2018, Ra 2018/08/0042). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2019/07/0031, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der sonstigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 7.8.2017, Ra 2015/08/0134).

4.2. Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. jüngst VwGH 28.9.2021, Ra 2021/11/0140). Vielmehr ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 29.10.2015, Ra 2015/16/0101).

5.1. Die gegenständliche außerordentliche Revision ist in die Punkte „1. Anfechtungserklärung und Sachverhalt“, „2. Revisionspunkte“, „3. Zur Begründung im Einzelnen“ und „4. Anträge“ gegliedert. Sie beinhaltet folglich - entgegen § 28 Abs. 3 VwGG - keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen etwa VwGH 5.11.2015, Ra 2015/06/0097; 22.11.2017, Ra 2017/17/0883; u.v.a.). Auch in dem im Abschnitt „Revisionspunkte“ enthaltenen zweiten Absatz („Insbesondere weicht das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da zahlreiche in der stRsp des VwGH entwickelte Standards und Grundsätze übergangen und unrichtig angewendet wurden.“) liegt keine ausreichende Darstellung in diesem Sinn.

5.2. Zwar finden sich im Punkt „3. Zur Begründung im Einzelnen“ verschiedentlich Ausführungen, wonach - infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen und nicht ordnungsgemäßer Begründung der angefochtenen Entscheidung - (vermeintlich) Widersprüche zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorlägen. Allerdings wird der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG auch dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht vorliegt (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2021/10/0006).

6. Insgesamt war daher die Revision (bereits) wegen Fehlens einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags - als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061).

Wien, am 29. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080246.L00

Im RIS seit

30.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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