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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über den in der Eingabe des W K vom 31. Oktober 2021 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2021, So 2021/05/0002-3, eingebrachten „absoluten Widerspruch“, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der in der gegenständlichen Eingabe enthaltene „absolute Widerspruch“ wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2021 wurde dem Antrag der einschreitenden Partei auf Ablehnung des Senatspräsidenten Dr. Handstanger in einem näher bezeichneten Verfahren nicht stattgegeben.
2 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen.
3 Der in der gegenständlichen Eingabe enthaltene „absolute Widerspruch“ ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0210 - 0211; 22.9.2021, Ra 2021/08/0081, mwN).
Wien, am 3. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021050002.X01Im RIS seit
16.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022