TE Vwgh Beschluss 2021/12/3 So 2021/05/0002

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über den in der Eingabe des W K vom 31. Oktober 2021 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2021, So 2021/05/0002-3, eingebrachten „absoluten Widerspruch“, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der in der gegenständlichen Eingabe enthaltene „absolute Widerspruch“ wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2021 wurde dem Antrag der einschreitenden Partei auf Ablehnung des Senatspräsidenten Dr. Handstanger in einem näher bezeichneten Verfahren nicht stattgegeben.

2        In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen.

3        Der in der gegenständlichen Eingabe enthaltene „absolute Widerspruch“ ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0210 - 0211; 22.9.2021, Ra 2021/08/0081, mwN).

Wien, am 3. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021050002.X01

Im RIS seit

16.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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