TE Vwgh Beschluss 2021/12/3 Ra 2021/13/0140

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1 litc
VwGG §33 Abs1
VwGG §36 Abs1
VwGG §55

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/13/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revisionen 1. des Ing. F in H, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, und 2. des Finanzamts Österreich - Dienststelle Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7 (mitbeteiligte Partei: Ing. F in H, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49), gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 13. August 2021, Zl. RV/5101716/2018, betreffend Haftung gemäß § 11 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Haftungsbescheid vom 27. März 2018 nahm das Finanzamt (die nunmehr zweitrevisionswerbende Partei) die erstrevisionswerbende Partei als Haftungspflichtigen gemäß § 11 BAO für Abgabenschulden der G GmbH in Anspruch.

2        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück. Das Bundesfinanzgericht ging davon aus, dass der Haftungsbescheid nicht wirksam geworden sei, die dagegen erhobene Beschwerde sei daher ins Leere gegangen.

3        Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl der Erstrevisionswerber als auch das Finanzamt Revisionen.

4        Mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 hob das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Beschluss gemäß § 289 Abs. 1 lit. c BAO wegen Aktenwidrigkeit auf.

5        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. z.B. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0051; 13.9.2021, Ra 2021/13/0090, je mwN).

7        Der Erstrevisionswerber hat auf Anfrage erklärt, er sei klaglos gestellt. Die zweitrevisionswerbende Partei (Finanzamt) hat sich dazu nicht geäußert.

8        Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Parteien eingetreten. Die Revisionen waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

9        Der Erstrevisionswerber wurde im vorliegenden Fall schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. neuerlich VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0051). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.

Wien, am 3. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130140.L00

Im RIS seit

30.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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