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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/0512 96/19/0513 96/19/0514Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des/der 1. R K, 2. N K,
3. H K und 4. A K, die zweit- und dritt- und viertbeschwerdeführende Partei vertreten durch die erstbeschwerdeführende Partei, diese vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 18. Dezember 1995, 1. Zl. 304.373/2-III/11/95,
2.
Zl. 304.373/4-III/11/95, 3. Zl. 304.373/3-III/11/95 und
4.
Zl. 304.373/5-III/11/95, jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 18. Dezember 1995 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben dagegen die am 8. Februar 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zu den Zlen. 96/19/0511 bis 0514 protokollierte Beschwerde. Über diese wurde mit Beschluß vom 27. Februar 1996 das Vorverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 3. Juni 1996, eingelangt beim Gerichtshof am 10. Juni 1996, teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß den beschwerdeführenden Parteien über ihre neuerlichen Anträge von der Behörde erster Instanz Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden seien; gleichzeitig stellte die belangte Behörde den Antrag, das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen. In ihrer dazu erstatteten Äußerung, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 26. September 1996, erklärten die beschwerdeführenden Parteien, durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde (je) vom 10. April 1996 klaglosgestellt zu sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht dessen Aufgabe, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. Wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wurde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung führt immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde, noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im Sinne des Gesetzes vorliegen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 308, zitierte hg. Rechtsprechung).
Da die beschwerdeführenden Parteien selbst erklärt haben, durch die angefochtenen Bescheide in den von ihnen behaupteten Rechten nicht mehr verletzt zu sein und ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einer Sachentscheidung nicht ersichtlich ist, war das Verfahren über die von ihnen eingebrachte Beschwerde als gegenstandslos zu erklären (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0847).
Da gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ohne daß eine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war festzuhalten, daß ein Kostenersatz nicht stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190511.X00Im RIS seit
03.04.2001