TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/18 96/09/0055

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Veröffentlicht am 18.10.1996
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Z-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. Jänner 1996, Zl. 10/6702 B/1523781, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. November 1995 beim Arbeitsmarktservice Bau-Holz Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen D für die berufliche Tätigkeit als Baumonteur.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Bau-Holz Wien mit Bescheid vom 4. Dezember 1995 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der gerügt wird, daß das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der LANDESHÖCHSTZAHL (für Wien) grob mangelhaft sei. Die Behörde habe nicht erhoben, ob auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Bedarf durch inländische Arbeitskräfte überhaupt gedeckt werden könne. Ohne einen hohen Ausländeranteil könne in der Baubranche der Arbeitsmarkt nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Behörde habe das AuslBG unrichtig angewendet.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 1996 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin "gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 in Verbindung mit § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie der zu § 12a AuslBG ergangenen Verordnungen keine Folge gegeben". In der Begründung dieses Bescheides wird - nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage - im wesentlichen (soweit für den Beschwerdefall relevant) ausgeführt, die beantragte ausländische Arbeitskraft sei weder dem im § 4 Abs. 7 AuslBG noch dem in der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV, BGBl. Nr. 278/1995) genannten besonderen Personenkreis, für den die Bundeshöchstzahl überschritten werden dürfe, zuzuordnen. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (4. Dezember 1995) sei die (damals anzuwendende) Bundeshöchstzahl für das Kalenderjahr 1995 um 6,6 % überschritten gewesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin "war somit erstinstanzlich gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG abzulehnen". Für das Kalenderjahr 1996 sei die Bundeshöchstzahl mit der Verordnung BGBl. Nr. 763/1995 mit 263.000 festgesetzt worden. Auf diese Bundeshöchstzahl seien laut Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich mit Stichtag 1.1.1996 bereits 272.357 Ausländer anzurechnen. Zufolge des daraus sich ergebenden Überziehungsgrades von 4 % sei die Bestimmung des § 4 Abs. 7 AuslBG im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Der Antrag sei ausschließlich wegen Überschreitung der Bundeshöchstzahl gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG abgelehnt worden, die Beschwerdeführerin bezweifle in ihrer Berufung die Überschreitung der Bundeshöchstzahl nicht, sodaß § 4 Abs. 7 leg. cit. der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung weiterhin entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, Slg. NF. Nr. 9315/A). Dies gilt auch für das Verfahren betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Demnach kann der belangten Behörde aber keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie davon ausging, daß die Behörde erster Instanz - im Hinblick auf die Bescheiderlassung am 6. Dezember 1995 - die Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 7 AuslBG noch anhand der Bundeshöchstzahl 1995 (laut Verordnung, BGBl. Nr. 944/1994) zu prüfen hatte, hingegen im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (10. Jänner 1996) bereits die Bundeshöchstzahl 1996 (laut Verordnung, BGBl. Nr. 763/1995) anzuwenden war (vgl. hiezu sinngemäß etwa die zu Verordnungen über die Festsetzung der Landeshöchstzahlen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0413, und vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0194).

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid somit ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 257/1995 (in Verbindung mit § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie den Verordnungen BGBl. Nr. 763/1995 und BGBl. Nr. 278/1995) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat. Sind die genannten Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 leg. cit. nicht erfüllt, dann kann - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat - dahingestellt bleiben, ob allenfalls die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 6 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung rechtfertigen würden. Die Folgen einer Überschreitung der Bundeshöchstzahl sind im AuslBG ohne jede Bezugnahme auf die festgesetzten Landeshöchstzahlen geregelt und nach dem Wortlaut des dem § 4 Abs. 6 AuslBG unmittelbar nachfolgenden Abs. 7 ausdrücklich als "zusätzliche Voraussetzung" für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu prüfen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0049, und Zl. 95/09/0092).

Den Beschwerdeausführungen ist zu erwidern, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung - obgleich sich der erstinstanzliche Bescheid auf den Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG stützte - die Anwendungsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung mit keinem Wort in Frage gestellt hat. Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, in der Berufung sei "diese Höchstzahl" gerügt worden, muß ins Leere gehen, weil die Berufung der Beschwerdeführerin - wie sich nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - ausschließlich Ausführungen zur LANDESHÖCHSTZAHL (für Wien) enthält. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn diese die Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin demnach als rechtlich nicht geeignet angesehen hat, um den von der Behörde erster Instanz herangezogenen Versagungsgrund nach § 4 Abs. 7 AuslBG zu widerlegen.

Insoweit in der Beschwerde nunmehr erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die (nur zur Begründung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogene) Überschreitung der Bundeshöchstzahl 1995 bezweifelt wird, läßt die Beschwerdeführerin damit nicht nur das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot außer acht, sondern die Beschwerdeführerin verkennt zusätzlich, daß es im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides am 10. Jänner 1996 auf die Bundeshöchstzahl dieses Kalenderjahres gar nicht mehr ankommt. Daß die Bundeshöchstzahl für das Kalenderjahr 1996 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides überschritten war, wird jedoch in der Beschwerde nicht bestritten. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, zur "angeblichen Überschreitung der Bundeshöchstzahl" in ihrer Beschwerde Verfahrensmängel (insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Parteiengehörs) lediglich aufzuzeigen, ohne aber die im angefochtenen Bescheid zur Überschreitung der Bundeshöchstzahl 1996 getroffenen Feststellungen konkret zu bekämpfen und näher darzulegen, was sie zur Bundeshöchstzahl 1996 und deren Überschreitung vorgebracht hätte, wenn ihr zu dieser Frage im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (vgl. insoweit auch das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0273, zu einer vergleichbaren Problematik bezüglich der Überschreitung von Landeshöchstzahlen).

Zu den Beschwerdeausführungen, der Mangel an inländischen Arbeitskräften auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt hätte die Behörde zu einem für die Beschwerdeführerin günstigen Bescheid führen können, genügt es neuerlich auf die als "zusätzliche Voraussetzung" für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu prüfende Bestimmung des § 4 Abs. 7 AuslBG zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090055.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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