Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.10.2021Norm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Eine allfällige Unentgeltlichkeit muss - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Das Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dient nach der Rsp des VwGH dazu, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw bloß zum Schein geschlossen wurde.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Dienstgeber; Betrieb; Dienstnehmer; geringfügige Beschäftigung; Entgelt; Unentgeltlichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.850.001.2021Zuletzt aktualisiert am
29.12.2021