RS Lvwg 2021/10/27 LVwG-S-850/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.10.2021

Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §33
ASVG §111

Rechtssatz

Eine Einbindung in die betriebliche Organisation bei der Beurteilung von persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des § 34 Abs 1 ArbVG ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Dienstgeber; Betrieb; Dienstnehmer; geringfügige Beschäftigung; Entgelt; Unentgeltlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.850.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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