RS Lvwg 2021/11/12 LVwG-AV-1349/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, ist deutlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. […] Nach stRsp des VwGH kann das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal „der schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, der im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Baumeister; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit;

Anmerkung

VwGH 20.01.2022, Ra 2021/04/0226-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1349.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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