Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.11.2021Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, ist deutlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. […] Nach stRsp des VwGH kann das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal „der schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, der im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeister; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit;Anmerkung
VwGH 20.01.2022, Ra 2021/04/0226-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1349.001.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022