Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.11.2021Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Prognoseentscheidung iSd § 87 GewO sind auch alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können. Diese sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets im Hinblick auf die Frage abzuwägen, ob mit begründeter Wahrscheinlichkeit noch die Befürchtung besteht, dass der Gewerbeinhaber bei der (weiteren) Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognoseentscheidung;Anmerkung
VwGH 17.01.2022, Ra 2022/04/0001-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1277.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022