Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.11.2021Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO besteht aus zwei Tatbestandselementen: Einerseits muss einer der in § 13 Abs 1 oder 2 GewO angeführten Ausschlussgründe (nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilung im Mindestausmaß von drei Monaten) zutreffen, andererseits muss nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten sein (Prognoseentscheidung).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognoseentscheidung;Anmerkung
VwGH 17.01.2022, Ra 2022/04/0001-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1277.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022