RS Lvwg 2021/11/12 LVwG-AV-1277/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO besteht aus zwei Tatbestandselementen: Einerseits muss einer der in § 13 Abs 1 oder 2 GewO angeführten Ausschlussgründe (nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilung im Mindestausmaß von drei Monaten) zutreffen, andererseits muss nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten sein (Prognoseentscheidung).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognoseentscheidung;

Anmerkung

VwGH 17.01.2022, Ra 2022/04/0001-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1277.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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