Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.11.2021Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist allgemeiner Natur, der auf Inhaber aller Gewerbe zutreffen kann. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Behörde liegt (arg; „[…] ist […] zu entziehen […]“; Stolzlechner u.a., GewO4, § 87, Rz 2).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognoseentscheidung;Anmerkung
VwGH 17.01.2022, Ra 2022/04/0001-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1277.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022