Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.11.2021Norm
AuskunftsG NÖ 1988 §1 Abs1Rechtssatz
Der Auskunftspflicht unterliegende Informationen liegen nur dann vor, wenn diese auf irgendeiner materiellen Basis festgehalten sind (vgl VwGH Ra 2017/02/0141). Was alleine im Gedächtnis eines Mitarbeiters der auskunftspflichtigen Stelle ist, unterliegt nicht der Auskunftspflicht.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Auskunftspflicht; Informationen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1641.001.2021Zuletzt aktualisiert am
29.12.2021