RS Lvwg 2021/11/16 LVwG-AV-1641/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §1 Abs1
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z5
B-VG Art20 Abs4

Rechtssatz

Gegenstand von Auskünften iSd AuskunftspflichtG sind ausschließlich solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl EBRV 41 BlgNR 17. GP3). Ausschlaggebend ist daher, ob die auskunftspflichtige Stelle bereits über die fraglichen Informationen verfügt.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Auskunftspflicht; Informationen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1641.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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