Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.11.2021Norm
AuskunftsG NÖ 1988 §1 Abs1Rechtssatz
Gegenstand von Auskünften iSd AuskunftspflichtG sind ausschließlich solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl EBRV 41 BlgNR 17. GP3). Ausschlaggebend ist daher, ob die auskunftspflichtige Stelle bereits über die fraglichen Informationen verfügt.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Auskunftspflicht; Informationen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1641.001.2021Zuletzt aktualisiert am
29.12.2021