Entscheidungsdatum
16.11.2021Norm
AuskunftsG NÖ 1988 §1 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 3. September 2021, Zl. ***, betreffend Verweigerung einer Auskunft, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. 1987/287 i.d.g.F., gestützte Antrag gemäß § 1 dieses Gesetzes zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 20. August 2021 stellte der Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren, ihm den Namen jenes im Aktenvermerk der Polizeiinspektion *** vom 17.12.2020, GZ ***, angeführten, jedoch nicht namentlich genannten Pizzalieferanten zu nennen. Diesem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass der Pizzalieferant den einschreitenden Beamten bekannt gewesen ist.
Bereits zuvor teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Name des Informanten im Akt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nicht aufscheine. Schlussendlich verweigerte sie mit dem angefochtenen Bescheid – gestützt auf das NÖ Auskunftsgesetz – die Auskunft, zumal diese Information seitens der belangten Behörde erst beschafft werden müsse. Dafür bestehe aber keine rechtliche Grundlage.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zunächst unterstreicht, dass das nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellte Auskunftsbegehren nach diesem Gesetz und nicht nach dem NÖ Auskunftsgesetz zu beurteilen wäre. Darüber hinaus sei der Namen des Pizzalieferanten der auskunftspflichtigen Stelle, konkret den der belangten Behörde funktionell zuzurechnenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekannt, mag er auch nicht im Akt aufscheinen. Die Information müsste daher nicht erst beschafft werden.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer seine Auskunftsbegehren ausdrücklich nur auf das Auskunftspflichtgesetz (den Bundes) stützt. Aufgrund der unmissverständlichen Antragstellung und der Bestätigung in der Beschwerde verbietet sich in einem ersten Schritt eine Umdeutung des Auskunftsbegehrens in ein solches, das auf das NÖ Auskunftsgesetz gestützt wurde. Vor dem Hintergrund des Auskunftspflichtgesetzes erweist sich der Antrag aber als unzulässig. Ausschlaggebend ist nämlich, dass der zweite Satz des Art. 20 Abs. 4 B-VG an einen organisatorischen Organbegriff anknüpft. Die Auskunftspflicht der Landes- und Gemeindeverwaltungsorgane (im organisatorischen Sinn) ist daher in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. Daher ist auch die Auskunftserteilung durch Landesorgane im organisatorischen Sinn – etwa eine Bezirkshauptmannschaft – in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Auskunftspflichtgesetze der Länder zu regeln (VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198). Demnach kann aus dem Umstand, dass die Sicherheitspolizei sowie die Kriminalpolizei (der der gegenständliche Sachverhalt zu unterstellen ist) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, nichts für die behauptete Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes gewonnen werden.
Aber auch in der Sache selbst ist die Beschwerde nicht im Recht. So hat nach § 1 Abs. 1 NÖ AuskunftsG jeder das Recht hat, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten. Nach § 5 Abs. 1 Z 5 leg. cit. kann die Auskunft verweigert werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen. Gleichartig umschreiben die Materialien zum Auskunftspflichtgesetz (EBRV 41 BlgNR 17. GP 3), dass Gegenstand von Auskünften ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen.
Ausschlaggebend ist daher, ob die auskunftspflichtige Stelle bereits über die fraglichen Informationen verfügte. Dass die belangte Behörde selbst über die genannte Information verfügte, ist aber nicht der Fall und wird Gegenteiliges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er geht jedoch offenkundig davon aus, dass die belangte Behörde verhalten wäre, die Meldungsleger (etwa im Wege einer Weisung) aufzufordern, ihr diese Informationen bekanntzugeben. Damit gleicht der Sachverhalt aber – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – jenem, wie er dem Erkenntnis des VwGH vom 16.02.2005, 2004/04/0230, zugrunde lag.
Sofern der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten sollte, dass bereits die Kenntnis der Identität des Informanten durch die Meldungsleger als bei der Behörde vorhandene Information bewerten sein soll, zumal diese (funktionell) als Hilfsorgan der belangten Behörde tätig waren, verkennt er, dass der Auskunftspflicht unterliegende Informationen nur dann vorliegen, wenn diese auf irgendeiner materiellen Basis festgehalten sind (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 [arg.: Akteninhalt]). Was alleine im Gedächtnis eines Mitarbeiters der auskunftspflichtigen Stelle ist, unterliegt nicht der Auskunftspflicht.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Auskunftspflicht; Informationen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1641.001.2021Zuletzt aktualisiert am
29.12.2021