Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
BDG 1979 §43 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des B in V, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 18. Juli 1996, Zl. 57/10-DOK/96, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, er war als Lohnsteuerprüfer in der Finanzverwaltung tätig.
Mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) vom 7. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 und 2 lit. a Finanzstrafgesetz schuldig erkannt und hiefür (mit einer Geldstrafe vom S 45.000,--) bestraft. (Anmerkung: Der genannten Abgabenhinterziehungen macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitpflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt (Abs. 1) bzw. wer, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält (Abs. 2 lit. a)). Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch falsche Angaben (steuerliche Nichterfassung bzw. Manipulation in der EDV) drei Geheimprostituierte zur Auszahlung von je mindestens S 20.000,-- verleitet, wobei der Gesamtschaden S 75.000,-- betrug und zwei weitere Geheimprostituierte zur Auszahlung vom je ca. S 20.000,-- zu verleiten versucht und er habe drei Personen dazu bestimmt, daß diese vor Gericht als Zeuginnen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagten, indem er sie durch Drohung mit steuerlichen Nachteilen zu für ihn günstigen wahrheitswidrigen Aussagen überredet habe. Aufgrund dieser Taten wurde der Beschwerdeführer mit dem genannten Urteil (des Landesgerichtes Innsbruck) wegen teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall, 15 StGB sowie wegen Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 12, 288 Abs. 1 StGB verurteilt und hiefür gemäß dem ersten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung der §§ 28 und 43 a Abs. 2 StGB mit einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je S 650,-- bestraft. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 19. Oktober 1995, AZ 7 Bs n4/95, hinsichtlich der vom Erstgericht festgesetzten Höhe des Tagessatzes (dieser wurde auf S 500,-- herabgesetzt) Folge; im übrigen wurde das erstinstanzliche Strafurteil bestätigt.
In dem auch die sachgleichen Vorwürfe sowie weitere Vorgangweisen des Beschwerdeführers betreffenden, im Anschluß an das gerichtliche Strafverfahren durchgeführten Disziplinarverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 29. März 1996 für schuldig erkannt, daß er:
"1) bezüglich der Jahre 1988 bis 1993 Einkommen-, Umsatz- und Vermögenssteuer in der Gesamthöhe von S 99.532,-- hinterzogen hat und mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. Juni 1994, Straflistennummer 5/94, wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a Finanzstrafgesetz mit einer Geldstrafe von
S 45.000,-- bestraft worden ist,
2) eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausgeübt hat, in dem er zwischen 1988 und 1993 für mindestens sechs Abgabenpflichtige (A W, E und W R, A M, M H, F F und M A) steuerliche Agenden wahrgenommen hat,
3) a) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch falsche Angaben (steuerliche Nichterfassung bzw. Manipulation in der EDV) drei Geheimprostituierte zur Auszahlung von je mindestens 20.000,-- verleitet hat, wobei der Gesamtschaden S 75.000,-- betrug und zwei weitere Geheimprostituierte zur Auszahlung von je ca. S 20.000,-- zu verleiten versucht hat,
b) drei Personen dazu bestimmt hat, daß diese vor Gericht als Zeuginnen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagten, indem er sie durch Drohung mit steuerlichen Nachteilen zu für ihn günstigen wahrheitswidrigen Aussagen überredet hat, und mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 19. Oktober 1995, Zl. 7 Bs n4/95, hinsichtlich oben 3a) wegen teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall, 15 StGB und hinsichtlich oben 3b) wegen Bestimmung zu falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12, 288 Abs.1 StGB schuldig erkannt und gemäß dem 1. Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung der §§ 28 und 43 a Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je S 500,-- verurteilt worden ist, gegen die ihm nach den §§ 43 Abs. 2 und 56 Abs. 2 BDG 1979 auferlegten Dienstpflichten verstoßen zu haben."
Es wurde über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 und § 93 BDG 1079 als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen, das sind S 129.750,-- verhängt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Disziplinaranwalt Berufung. Er machte darin geltend, die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe sei im Hinblick auf die begangenen Dienstpflichtverletzungen in eine Entlassung abzuändern.
Zu dieser Berufung äußerte sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren dahingehend, daß keine Gründe vorlägen, die seine Entlassung rechtfertigen würden; er beantrage daher, die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 1996 wurde der Berufung des Disziplinaranwaltes Folge gegeben und das Disziplinarerkenntnis der ersten Instanz in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, daß über den Beschwerdeführer "gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird".
Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Entlassung sei als Instrument des im BDG 1979 enthaltenen "Untragbarkeitsgrundsatzes" zu sehen. Der vom Strafgericht rechtskräftig festgestellte Sachverhalt (Verurteilung wegen schweren und gewerbsmäßigen Betruges und Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht) sowie die sich über Jahre erstreckenden Abgabenhinterziehungen (in beträchtlicher Höhe) und die unzulässige Ausübung einer Nebenbeschäftigung seien insgesamt als derart gravierend zu beurteilen, daß ein Weiterverbleib des Beschwerdeführers im öffentlichen Dienst nicht mehr zu rechtfertigen sei. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorgebrachten Milderungsgründe seien im Hinblick auf die vorliegenden besonders schwerwiegenden Dienstvergehen und die daraus resultierende Untragbarkeit des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer habe über Jahre hindurch deliktisch gehandelt; von einer einmaligen unbedachten "Augenblickstat" könne daher nicht gesprochen werden. Dem Strafurteil (gemeint: den vom Strafgericht und vom Finanzamt verhängten Geldstrafen) komme kein maßgeblicher Einfluß auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft nur die über ihn verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung, der Schuldspruch wird von ihm nicht in Zweifel gezogen. Er hält den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Bestimmung des § 27 StGB in unzulässiger Weise angewendet und maßgebliche besondere Milderungsgründe nicht berücksichtigt habe.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht er geltend, das Gericht (gemeint: Strafgericht) habe von der Bestimmung des § 27 StGB keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund der (im strafgerichtlichen Verfahren) verhängten Strafen sei dies nicht möglich gewesen. Unberücksichtigt geblieben sei, daß gerade jene Zeugen, auf deren Anschuldigungen die Verurteilung begründet sei, vorher gegenteilige Aussagen abgegeben hätten. Es sei ihm bewußt, daß die Disziplinarkommission an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils gebunden sei. Bei der Strafbemessung hätte der genannte Umstand jedoch zu seinem Vorteil berücksichtigt werden können. Als mildernd hätte ihm angerechnet werden müssen, daß er die Tat schon vor längerer Zeit begangen, sich seither wohlverhalten und wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Die begangenen Taten stünden auch in auffallendem Widerspruch zu seinem bisherigen ordentlichen Lebenswandel bzw. seinem sonstigen Verhalten.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Dem auf § 27 StGB (Bestimmung über den Amtsverlust und andere Rechtsfolgen einer strafgerichtlichen Verurteilung) gestützten Vorbringen ist zu erwidern, daß für das Disziplinarrecht nach den BDG 1979 andere Gesichtspunkte maßgebend sind als nach dem Strafgesetzbuch. Ein verhältnismäßig geringer strafrechtlicher Unrechtsgehalt (der auch in der Höhe der strafgerichtlichen Verurteilung seinen Niederschlag finden kann) bedeutet noch nicht, daß auch ein geringer disziplinarrechtlicher Unrechtsgehalt anzunehmen ist. Auch ein für ein Tatbild nach dem StGB vorgesehener geringerer Strafrahmen als der im § 27 StGB für den Amtsverlust vorgesehene bedeutet nicht, daß eine Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 als schwerste Disziplinarstrafe für eine sachgleiche Dienstpflichtverletzung deshalb nicht gerechtfertigt wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber von einer starren Regelung abgesehen und damit den Disziplinarbehörden einen der Fallgerechtigkeit dienenden Beurteilungsspielraum offen gelassen. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, daß eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet. Dem Strafurteil kommt daher insoweit weder die vom Beschwerdeführer behauptete Bindungswirkung noch sonst ein maßgeblicher Einfluß auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0174 und die darin angeführte hg. Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer tritt den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Anwendung des sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatzes" nicht entgegen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nach Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen die Annahme der belangten Behörde, nach den (unbestrittenen) Umständen des Beschwerdefalles handle es sich um einen solchen Fall der Untragbarkeit, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Mit seinem Hinweis auf (seiner Ansicht nach) bestehende Milderungsgründe ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standes- oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Ist aber durch die begangenen Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung (im Sinne des Untragbarkeitsgrundsatzes) zerstört, dann fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Andere Strafzumessungsgründe (wie etwa auch die in der Beschwerde geltend gemachten Milderungsgründe) können daher nicht mehr entscheidend sein (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1992, Zl. 91/09/0186, und vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0391).
Aus den dargelegten Gründen läßt somit schon der Inhalt der Beschwerde (im Zusammenhalt mit der beigebrachten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090292.X00Im RIS seit
20.11.2000