TE Bvwg Beschluss 2021/11/2 W156 2005974-1

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Veröffentlicht am 02.11.2021
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Entscheidungsdatum

02.11.2021

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W156 2205974-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde der nunmehr gelöschten XXXX GmbH in Liquidation, Geschäftsadresse unbekannt, vormals XXXX GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.07.2013, Zahl: XXXX , betreffend Zahlung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie betreffend Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 157.905,18 beschlossen:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 23.07.2013, Zahl: XXXX , wurde die XXXX GmbH (nunmehr: XXXX GmbH, infolge als BF bezeichnet), als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für die in der Bescheidanlage genannten Dienstnehmer für die in der Bescheidanlage bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 157.905,18 zu entrichten.

Mit Schreiben vom 30.08.2013 wurde fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) bei der Wiener Gebietskrankenkasse erhoben.

Mit Schreiben vom 13.03.2014, welches am 20.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde der Einspruch (nunmehr: die Beschwerde) samt bezughabenden Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Mit Schreiben vom 28.07.2015, welches am 30.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, teilte die BF mit, dass hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht für die Jahre 2008-2010 derzeit Verfahren unter der Steuernummer XXXX beim Bundesfinanzgericht anhängig sind. Dazu erfolgte am 27.08.2015 eine Folgeeingabe mit der Übermittlung der Finanzamtsbescheide.

Am 10.12.2020 wurde die BF infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF-GmbH war mit der Firmenbuchnummer XXXX im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragen und wurde mit 10.12.2020 amtswegig gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.

Eine für die Zustellung maßgebliche Geschäftsadresse ist unbekannt

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Firmenbuchauszuges.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst (§ 40 Abs. 1 erster Satz FBG).

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (vgl. VwGH vom 19.04.2017, Ra 2017/17/0066, mwN). Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH wird bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf gesteht (vgl. VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, mwN).

Im gegenständlichen Fall ist von der Vermögenslosigkeit der gelöschten BF-GmbH auszugehen. Es erfolgten keine Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten BF-GmbH führen könnte. Da das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten BF-GmbH betrifft, besteht auch kein Abwicklungsbedarf. Es ist daher von der Vollbeendigung der gelöschten BF-GmbH auszugehen. Damit fiel ihre Rechts- und auch Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weg. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

Das Verfahren war daher durch Beschluss (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047) einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung Gegenstandslosigkeit Parteifähigkeit Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2005974.1.00

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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