Entscheidungsdatum
18.11.2021Norm
ASVG §33Spruch
W198 2244692-1/5E
W198 2244696-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX XXXX , gegen die beiden Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 13.04.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 39 AVG mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden können, wobei Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu berücksichtigen sind. Da es sich bei den gegenständlichen Verfahren W198 2244692-1 und W198 2244696-1 um idente Sachverhalte handelt, zumal es sich um zwei Dienstnehmer handelt, die an den gleichen Beschäftigungstagen betreten wurden, wird darüber in einem gemeinsamen Erkenntnis entschieden.
I. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheiden vom 13.04.2021, GZ: XXXX , jeweils gemäß §§ 4, 5, 7, 58, 410 Abs. 1 Z 2, 539a ASVG festgestellt, dass XXXX , VSNR: XXXX , sowie XXXX , VSNR: XXXX , hinsichtlich ihrer jeweils für XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) ausgeübten fallweisen Tätigkeit als sonstige Hilfsarbeiter am 20.12.2019, 21.12.2019 und 23.12.2019 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen. Der Beschwerdeführer ist als Dienstgeber verpflichtet, für die Dienstnehmer XXXX und XXXX für den 20.12.2019, 21.12.2019 und 23.12.2019 allgemeine Beiträge in Höhe von jeweils € 1,94 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von jeweils € 1,38 zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 23.12.2019 durchgeführten Kontrolle XXXX und XXXX bei Dachdeckerarbeiten angetroffen worden seien. Sie hätten im Auftrag des Beschwerdeführers am 20.12.2019 und 21.12.2019 für ca. sechs Stunden und am 23.12.2019 für 1,5 Stunden Hilfstätigkeiten am Dach des gegenständlichen Gebäudes verrichtet. XXXX und XXXX hätten die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt und seien daher Dienstnehmer im Sinne des § 4 ASVG. Sie seien daher am 20.12.2019, 21.12.2019 und 23.12.2019 als fallweise und geringfügig beschäftigte Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig geworden und unterliegen hierfür der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. In weiterer Folge wurde die konkrete Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge dargelegt.
2. Gegen diese beiden Bescheide der ÖGK hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Feststellung nicht vorliegen würden, da von ihm für den 23.12.2019 eine telefonische Vor-Ort-Anmeldung sowie eine Vollanmeldung Anfang Jänner 2020 per Post und nochmals per Telefax am 11.03.2020 an die ÖGK übermittelt worden sei. Obwohl ursprünglich geplant gewesen sei, dass XXXX und XXXX am 20.12.2019 auf der Baustelle tätig werden und sie daher auch für den 20.12.2019 telefonisch angemeldet worden seien, seien sie aus Wettergründen und, weil das gesamte benötigte Material noch nicht besorgt gewesen sei, nicht auf der Baustelle erschienen. Dies habe der Beschwerdeführer erst am 21.12.2019 erfahren und habe er einen neuerlichen Termin für den 23.12.2019 vereinbart. Am 23.12.2019 hätten XXXX und XXXX auf der Baustelle gearbeitet und die Arbeit an diesem Tag auch beendet. Ihr Entgelt habe für 5 Stunden und 20 Minuten jeweils € 64,00 betragen, so wie dies auch in der Vollanmeldung aufscheine. Die Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge sei daher unrichtig.
3. Die Beschwerdesachen wurden jeweils mit Schreiben der ÖGK vom 15.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 23.12.2019 um 11:00 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 31 eine Kontrolle auf einer Baustelle in XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX , VSNR: XXXX , sowie XXXX , VSNR: XXXX , bei Dachdeckerarbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.
XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , waren bereits zuvor am 20.12.2019 und am 21.12.2019 für den Beschwerdeführer tätig.
Für XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , wurde jeweils am 20.12.2019 um 07:14 Uhr und am 23.12.2019 um 07:30 Uhr eine telefonische Vor-Ort-Anmeldung erstattet, mit welcher eine fallweise Beschäftigung am 20.12.2019, am 21.12.2019 bzw. am 23.12.2019 gemeldet wurde.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle lagen sohin zwar Vor-Ort-Anmeldungen vor, eine abschließende elektronische Meldung gemäß § 33 Abs. 1b ASVG erfolgte jedoch nicht.
XXXX und XXXX waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der ÖGK.
Es ist unstrittig, dass XXXX und XXXX am 23.12.2019 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 31 auf einer Baustelle in XXXX , Dachdeckerarbeiten für den Beschwerdeführer verrichtend angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.
Dass XXXX und XXXX bereits am 20.12.2019 und am 21.12.2019 tätig gewesen sind, wurde anhand der Aussagen von XXXX und XXXX und aufgrund der seitens des Beschwerdeführers übermittelten Vor-Ort-Anmeldungen festgestellt. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie am 20.12.2019 nicht auf der Baustelle erschienen seien, geht daher ins Leere.
Das Tätigwerden des XXXX und XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bzw. das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Darüber hinaus ist auszuführen, dass sich die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers weiters konkludent aus den von ihm erstatteten Vor-Ort-Anmeldungen sowie aus dem Grundbuch ergibt. Laut Grundbuch ist der Beschwerdeführer Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft an der Adresse XXXX , auf welcher sich die Gebäude befinden, auf denen die Dachdeckerarbeiten durchgeführt wurden. Abschließend ist hinsichtlich der Dienstnehmereigenschaft der Betretenen auf die im Akt einliegenden Fotos der Finanzpolizei zu verweisen.
Es ist weiters unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle Vor-Ort-Anmeldungen vorlagen.
Zu dem Umstand, wonach eine abschließende elektronische Meldung gemäß
§ 33 Abs. 1b ASVG nicht erfolgte, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er habe Anfang Jänner 2020 per Post und nochmals per Telefax am 11.03.2020 eine Vollanmeldung übermittelt, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass bei der ÖGK keinerlei solcher Meldungen eingegangen sind (weder Anfang Jänner 2020 noch am 11.03.2020). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinerlei Beweise (wie z.B. Fax-Sendeprotokoll) vorgelegt, dass eine abschließende Vollanmeldung an die ÖGK übermittelt worden sei, sondern stellte er diese Behauptung lediglich unsubstanziiert in den Raum, ohne sie durch Beweise zu untermauern. Dieses Vorbringen ist daher als Schutzbehauptung zu werten.
In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen ließ, zumal er seitens der belangten Behörde mit zwei Schreiben vom 29.06.2020 und vom 15.09.2020 aufgefordert wurde, diverse Fragen zu der konkreten Tätigkeit der betretenen Personen zu beantworten; der Beschwerdeführer ließ jedoch beide Schreiben unbeantwortet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Verfahrensgegenständlich steht fest, dass XXXX und XXXX im Zuge einer Kontrolle bei der Ausführung von Dachdeckerarbeiten für den Beschwerdeführer als Dienstgeber angetroffen wurden. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Überdies wurde die Dienstnehmereigenschaft des XXXX und XXXX im gesamten Verfahren seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Für die Betretenen wurde eine telefonische Vor-Ort-Anmeldung seitens des Beschwerdeführers übermittelt. Da die Vor-Ort-Anmeldung jeweils nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung erfolgte, hätte der Beschwerdeführer eine abschließende Meldung gemäß § 33 Abs. 1b ASVG übermitteln müssen. Eine solche Meldung hat binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung zu erfolgen, wobei bei fallweise Beschäftigten die Frist mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonats beginnt. Da – wie festgesellt und beweisgewürdigt - eine elektronische Übermittlung gemäß
§ 33 Abs. 1b ASVG nicht erfolgt ist, wurde der Anmeldeverpflichtung nicht abschließend entsprochen.
In einer Gesamtschau ist im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse des XXXX und XXXX zum Beschwerdeführer auszugehen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge unrichtig sei, da das Entgelt des XXXX und XXXX jeweils für fünf Stunden und 20 Minuten € 64,- betragen habe, so ist dem wie folgt entgegenzuhalten:
Die im angefochtenen Bescheid festgestellte Entlohnung von € 12,- pro Stunde sowie die Arbeitsdauer von 6 bzw. 1,5 Stunden wurde anhand der Angaben der Dienstnehmer getroffen. Nachdem der Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend ausgeführt - trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Mitwirkung am Verfahren erkennen ließ und keinerlei Angaben bezüglich Entlohnung und Arbeitsdauer getätigt hat, erfolgte die Berechnung der Beiträge anhand der zur Verfügung stehenden Angaben der Dienstnehmer. Es wurden seitens des Beschwerdeführers keine Abrechnungsunterlagen vorgelegt, die die von der belangten Behörde festgestellten Beitragsgrundlagen widerlegen würden.
Anzumerken ist, dass zur Berechnung der Beitragsgrundlage der angegebene Stundenlohn in Höhe von € 12,- herangezogen wurde. Bei einem Arbeitsausmaß von insgesamt sechs bzw. 1,5 Stunden pro Tag ergibt sich nach Multiplikation mit dem Stundenlohn eine tägliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 72,- für den 20.12.2019 und den 21.12.2019 und eine tägliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 18,- für den 23.12.2019.
Nachdem die einzelnen Beitragsgrundlagen für die tageweise Beschäftigung den Grenzbetrag gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 446,81 (Geringfügigkeitsgrenze für 2019) nicht überstiegen, waren XXXX und XXXX demzufolge als geringfügig beschäftigte Personen zu qualifizieren und unterlagen daher der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 und
§ 7 Z 3 lit a ASVG.
Von der errechneten Beitragsgrundlage werden 1,2 % Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung berechnet (Unfallversicherungsbeitrag). Daraus ergab sich in Summe ein nachzuverrechnender Betrag an Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von jeweils
€ 1,94.
Weiters sind vom Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. Abs. 1 BMSVG laufende Beiträge in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu entrichten. In jenen Fällen, in denen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, setzt die Beitragspflicht des
§ 6 Abs. 1 BMSVG bereits mit dem ersten Tag dieses Nachfolgearbeitsverhältnisses ein und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgearbeitsverhältnisses (OGH 25.5.2016, 9 ObA 30/16a). Bei fallweise Beschäftigten gilt jeder einzelne Tag als eigenes Beschäftigungsverhältnis. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer Beitragspflicht nach BMSVG ab dem 21.12.2019. Hierfür wurden von der belangten Behörde zu Recht Beiträge nach dem BMSVG in Höhe von jeweils € 1,38 berechnet.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Entgelt Meldepflicht Mitwirkungspflicht Pflichtversicherung Sozialversicherung UnfallversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2244696.1.00Im RIS seit
29.12.2021Zuletzt aktualisiert am
29.12.2021