TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/18 95/09/0073

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Veröffentlicht am 18.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §28 idF 1990/450;
AVG §59 Abs1;
VStG §27;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des W in R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. Jänner 1995, Zl. UVS 30.12-68+71/94-48, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung durch die beschwerdeführende Partei (Schuld-, Straf- und Kostenausspruch) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 14. Mai 1993 (eingelangt am 18. Mai 1993) stellte das Landesarbeitsamt Steiermark an die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt den Antrag auf Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren "wegen illegaler Ausländerbeschäftigung der folgend angeführten ausländischen Arbeitskräfte in den angeführten Beschäftigungszeiträumen auf der Baustelle der G in der T-Gasse in G" gegen die "O-Gesellschaft m.b.H., als auch W-Gesellschaft m.b.H. T, E-Straße 12-14". Daran schließt sich eine Aufstellung der Namen samt Lohnwochen und das Geburtsdatum von drei dieser Personen. Der Anzeige sind als Beilagen wöchentliche Lohn- und Abrechnungslisten für das Jahr 1991 beginnend mit Lohnwoche 8. Juli bis 14. Juli (bis einschließlich Lohnwoche 9. Dezember bis 15. Dezember) und im Jahr 1992 beginnend mit Lohnwoche 27. Jänner bis 31. Jänner bis einschließlich Lohnwoche 15. Juni bis 21. Juni 1992 angeschlossen, wobei aber für die zuletzt genannte Lohnwoche ab dem 19. Juni keine Eintragungen bestehen.

Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt trat - nach Vornahme von Erhebungen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers - am 26. Mai 1993 das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld ab.

Die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld richtete am 3. Juni 1993 einen (am 8. Juni 1993 durch Hinterlegung zugestellten) Ladungsbescheid mit folgenden Wortlaut an den Beschwerdeführer:

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Sie haben um/von-bis Uhr

in G, T-Gasse bei der do. Baustelle G als gem. § 9 VSTG verantwortlicher Beauftragter der Fa. O-Gesmbh. bzw. W-Gesmbh. mit Sitz in Tfeld, Estr. bzw. Knd. A. R-Straße 45 a

1)

die nachfolgend angeführten ausländischen Arbeitskräfte auf der oben angef. Baustelle beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein vorhanden war.

Folgende Arbeitnehmer wurden in folgendem Zeitraum beschäftigt:

S A, S I, 17. bis 25. Woche im Jahre 1992, S T, H M, 18 - 25 W. /92, Sh A, P J, G D, D K, J N, 19. b

              25.              W. /92, S M 15. - 25. W., H H, 13 -25 und 18 b 20 W. , M T 13-16 W., K R 23.W, D A 22-25 W., H U 22-23 W., H I 23 W., J A 21-22, 18-19 und 12-16 u. 9 W.,

B A, 18-22, 9-16 W. , B S 18-19, 9-16 W ., J B 18-22, 9-16 W. , Ha H 23 W., M S 18-19, 16 W .,

M U 14 W., M L 8-14 W. , T I 5-14, 38-50 W.,

T M 6-14, 38-50 W., A A 6-14, 36-50 W., V P

5-14, 36-50 W., V N 8-9, 36-50 W., A I

8-9, 36-50 W. , B B 36-50 W., M B 48-50 W.,

V M, R S, J J, A M, P I, S A, M I 36-47 W.,

J B 37-50 W., V M 37-40 W., D J, M S und J K 39-40 W. 1992.

Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:

              1)              § 3 Abs. 1 Ausländerbesch.g."

Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juni 1993 von der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld als Beschuldigter vernommen. Nach dem Inhalt der am 17. Juni 1993 niederschriftlich festgehaltenen Beschuldigtenvernehmung wurde dem Beschwerdeführer zunächst "der Inhalt der Anzeige" zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer machte danach Angaben zu seiner Rechtfertigung.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 30. September 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als gemäß § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher und allein nach außen Vertretungsbefugter der Firma O-Ges.m.b.H. bzw. W-Ges.m.b.H. mit Sitz in T, E-Straße 12-14 bzw. der Filiale in K, R-Straße 45, wie bei einer Kontrolle durch das Landesarbeitsamt für Stmk. auf der Baustelle G, ARGE T-Gasse, Errichtung einer Wohnhausanlage festgestellt wurde, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten: siehe Beilage".

Zur Begründung führte die Strafbehörde erster Instanz im wesentlichen aus, der Akt (über die Anzeige des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 14. Mai 1993) sei an die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld abgetreten worden, da der "Firma O" in T keine Tätigkeit nachzuweisen gewesen sei und der Beschwerdeführer sich dort nie aufgehalten habe. Die "Firma O-Ges.m.b.H." habe aber im Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld in "Knd. R-Straße 45" eine weitere Filiale. Die "vorne angeführten Verwaltungsübertretungen" seien dem Beschwerdeführer am "17.6.1994" nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Aus der Anzeige des Landesarbeitsamtes gehe eindeutig hervor, daß "die angeführten Ausländer" für den Beschwerdeführer tätig gewesen seien. Da sich der Beschwerdeführer leugnend verantwortet habe, sei auf seine weitere Einvernahme verzichtet worden. Aufgrund der Erhebungen des Landesarbeitsamtes und der Aufzeichnungen des Bauleiters der "Firma O" sei aber eindeutig erwiesen, daß der Beschwerdeführer die "vorne angeführten Verwaltungsübertretungen" begangen habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer (entsprechend der Rechtsmittelbelehrung) Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark.

Mit dem im Instanzenzug (gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG) ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 1995 hat die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant - unter anderem den Beschwerdeführer wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"2.)

bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Beschäftigung nachstehender Ausländer die Berufung des Beschuldigten und des LAA als unbegründet

a b g e w i e s e n :

K R, H U, H I und Ha H;

3.)

bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Beschäftigung nachstehender Ausländer die Berufung des Beschuldigten

a b g e w i e s e n ,

der Berufung des LAA

F o l g e g e g e b e n ,

und die Strafen gemäß § 19 VStG für die Beschäftigung nachstehender Ausländer wie folgt bemessen:

    a) S A                       S 45.000,--, im UEF EA 5 Tage,

    b) S I                       S 40.000,--, im UEF EA 5 Tage,

    c) S T                       S 35.000,--, im UEF EA 4 Tage,

    d) H M (Me)                  S 40.000,--, im UEF EA 5 Tage,

    e) Sh A                      S 30.000,--, im UEF EA 4 Tage,

    f) P J                       S 35.000,--, im UEF EA 4 Tage,

    g) G D                       S 30.000,--, im UEF EA 4 Tage,

    h) K D                       S 35.000,--, im UEF EA 4 Tage,

    i) J N                       S 25.000,--, im UEF EA 3 Tage,

    j) S M                       S 55.000,--, im UEF EA 7 Tage,

    k) H H                       S 30.000,--, im UEF EA 4 Tage,

    l) D A                       S 15.000,--, im UEF EA 2 Tage;

(Gesamtstrafe S 455.000,--, 59 Tage Ersatzarrest).

Dem Beschuldigten wird aufgetragen, diese Strafen, sowie die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit S 16.000,-- bestimmten Kosten für das Verfahren erster Instanz und die mit S 32.000,-- bestimmten Kosten für das Berufungsverfahren binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen.

Der Spruch des Straferkenntnisses wird bezüglich des Sachverhaltes, der verletzten Rechtsvorschrift und der bei Verhängung der Strafen angewendeten Gesetzesbestimmung wie folgt neu gefaßt:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "W-Gesellschaft m.b.H.", Sitz in K, R-Straße 45 nachstehende Ausländer in nachstehenden Tatzeiten auf der Baustelle in G, T-Gasse, der G beschäftigt, ohne daß ihnen für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt war und ohne daß die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaßen:

     1. S A                            17. bis 25. Woche 1992,

     2. S I                            17. bis 24. Woche 1992,

     3. S T                            18. bis 24. Woche 1992,

     4. H M auch Me                    18. bis 25. Woche 1992,

     5. Sh A                           19. bis 24. Woche 1992,

     6. P J                            19. bis 25. Woche 1992,

     7. G D                            20. bis 25. Woche 1992,

     8. K D                            19. bis 25. Woche 1992,

     9. J auch Ju auch

        Jur N auch Ni auch

        Nik                  19., 20., 23. bis 25. Woche 1992,

    10. S M                            15. bis 25. Woche 1992,

    11. H H                            18. bis 20. Woche und

                                       23. bis 25. Woche 1992,

    12. K R                             4. und 5.6.1992,

    13. D A                            22. bis 24. Woche 1992,

    14. H U                            22. und 23. Woche 1992,

    15. H I                             2. und 3.6.1992,

    16. Ha H                            2. und 3.6.1992;

Sie haben dadurch § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG - i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. verletzt.

Die Verhängung der Strafen erfolgt aufgrund des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit."

Zur Begründung wurde (soweit für das Beschwerdeverfahren relevant) unter anderem ausgeführt, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark sei nach § 51 Abs. 1 VStG örtlich zuständige Berufungsbehörde. Der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-Gesellschaft m.b.H. gewesen. Diese Gesellschaft habe ihren Sitz in der politischen Gemeinde T. Der Beschwerdeführer habe aber die W-Gesellschaft m.b.H. seit 20. November 1991 von K aus geleitet. In T habe es seit diesem Zeitpunkt kein Büro mehr gegeben. Ungeachtet des beim Handelsgericht Wr. Neustadt registrierten Firmensitzes (T) sei im Tatzeitpunkt der Sitz der W-Gesellschaft m.b.H. in K gelegen gewesen. Ausgangspunkt für die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen sei eine vom Landesarbeitsamt Steiermark am 17. Juni 1992 auf der Baustelle T-Gasse vorgenommene Kontrolle gewesen. Da ein größerer Teil der Bauarbeiter diese Baustelle fluchtartig verlassen habe, sei den Kontrollorganen keine direkte Identitätsfeststellung gelungen. Es seien jedoch für den Zeitraum 8.7.1991 bis 13.12.1991 und 27.1.1992 bis 18.6.1992 die Lohn- und Abrechnungslisten kopiert und sichergestellt worden. Diese Lohn- und Abrechnungslisten seien ein wesentliches Beweismittel. Mit ihrem Ladungsbescheid vom 3. Juni 1993 habe die Strafbehörde erster Instanz die erste verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt. Die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist sei jedoch am 3. Juni 1993 bereits teilweise, insbesondere hinsichtlich von im Jahr 1991 begangenen Übertretungen abgelaufen gewesen. Im übrigen (im Umfang des Schuldspruches und demnach "in den in Punkt 1. bis 16. des neu gefaßten Spruches angeführten Fällen") ging die belangte Behörde jedoch davon aus, daß noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde im Umfang des Schuld-, Straf- und Kostenausspruches.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Mit einem (am 14. Februar 1995 erlassenen) Berichtigungsbescheid vom 9. Februar 1995 ergänzte die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend, daß darin der mit Berufungen des Beschwerdeführers bzw. des Landesarbeitsamtes Steiermark bekämpfte erstinstanzliche Bescheid "Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 30.9.1994, GZ 15.1/1993/1046" zu lauten habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG (in der Fassung BGBl. Nr. 470/1995) gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt und bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht er zunächst geltend, die belangte Behörde sei (zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) unzuständig.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderem Sprengel eingetreten ist.

Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs. 1 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem die illegal beschäftigten Ausländer ihre Arbeitsleistungen erbracht haben, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (vgl. hiezu für viele etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0377, und vom 6. September 1993, Zlen. 93/09/0151, und 93/09/0152, 0153, u.a.).

Gemäß § 51 Abs. 1 VStG (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 620/1995) steht das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Im Beschwerdefall hat die Strafbehörde erster Instanz in ihrem gemäß § 51 Abs. 1 leg. cit. maßgeblichen Ausspruch offengelassen, ob der Tatort der angelasteten Übertretungen in Niederösterreich oder in der Steiermark gelegen ist, da im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem zunächst angeführten Unternehmenssitz in T (Niederösterreich) die Formulierung "bzw. der Filiale in K, R-Straße 45" hinzugefügt wurde. Zur Auslegung des Inhaltes dieses unklaren (mehrdeutigen) Ausspruches über den Tatort muß daher auch die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses herangezogen werden (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1991, VfSlg. Nr. 12883). Nach dieser Begründung ist aber eindeutig erkennbar, daß die Strafbehörde erster Instanz ausschließlich K als Tatort angesehen hat, weil dem Beschwerdeführer - nach der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - in T "keine Tätigkeit nachzuweisen war". Der belangten Behörde kann daher - im Hinblick auf diese Gestaltung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Ausspruch der Strafbehörde erster Instanz über den Tatort im Sinne von K gedeutet und daher den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoweit berichtigt hat.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß die Behörde in Ansehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen innerhalb der Verjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen habe. Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen im Recht:

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Nach § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 28 Abs. 2 AuslBG beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991, BGBl. Nr. 52) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ein Jahr.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.

In Ansehung der Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG muß unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche(n) Ausländer (das ist im Sinne des § 2 Abs. 1 AuslBG jeder, der keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt) der Beschuldigte als Arbeitgeber UNERLAUBT (das heißt ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, eines Befreiungsscheines und ohne Arbeitserlaubnis) beschäftigt hat (vgl. hiezu das Erkennntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0199, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall kommen somit als verjährungsunterbrechende behördliche Verfolgungsschritte der am 8. Juni 1993 zugestellte Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 3. Juni 1993 und die am 17. Juni 1993 vorgenommene Beschuldigtenvernehmung in Betracht. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 30. September 1994 wurde jedoch - geht man davon aus, daß die vorgeworfenen Taten jedenfalls bereits im Jahre 1992 geschehen sind - bereits nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist erlassen.

In dem genannten Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe Übertretungen des AuslBG in G (T-Gasse) als verantwortlicher Beauftragter eines Unternehmens mit Sitz in T begangen. Die Strafbehörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld) hat dem Beschwerdeführer jedoch vorgeworfen bzw. ihn dafür bestraft, daß er Übertretungen des AuslBG als Vertretungsbefugter eines Unternehmens mit Sitz in "T bzw. der Filiale K" begangen habe. Diesen Ausspruch hat die belangte Behörde - und wie bereits zur Unzuständigkeitseinrede dargelegt wurde, auch zu Recht - dahingehend berichtigt, daß ausschließlich K als Tatort dieser Übertretungen anzusehen ist.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, hat die belangte Behörde dabei jedoch außer acht gelassen, daß dem Beschwerdeführer innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet worden ist, die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG am Tatort K begangen zu haben. Daran vermag auch die in der Gegenschrift nachgeholte Begründung, die im Ladungsbescheid enthaltene Bezeichnung "Knd." sei als "K" zu lesen, nichts zu ändern, da die Bedeutung dieser Bezeichnung im Ladungsbescheid mit keinem Wort erläutert wurde. Daß die von der belangten Behörde angesprochene Bezeichnung ein üblicher Ausdruck oder eine gebräuchliche Abkürzung wäre, ist jedenfalls nicht objektiv erkennbar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1984, Zl. 84/02/0126). Zudem läßt die in Rede stehende Bezeichnung aber auch die für eine taugliche Verfolgungshandlung erforderliche Eindeutigkeit vermissen, zumal bei der Nennung des Tatortes eine bloße Erschließbarkeit desselben nicht ausreichend ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0377).

Der genannte Ladungsbescheid ist aber auch hinsichtlich der Umschreibung, wann bzw. innerhalb welcher Tatzeiträume der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten begangen haben soll, mangelhaft, da bei der Bezeichnung der angelasteten Zeiträume nur vereinzelt ein Kalenderjahr (1992) angegeben wurde. Formulierungen wie etwa "bis 25. Woche" lassen zudem nicht erkennen, ob damit der angelastete Tatzeitraum mit dem letzten Tag der vorangehenden Woche enden soll, oder ob auch die genannte 25. Woche noch als Tatzeitraum anzusehen wäre. Dieser Mangel wurde nach dem niederschriftlich festgehaltenen Inhalt der Beschuldigtenvernehmung auch am 17. Juni 1993 nicht behoben, weil damals dem Beschwerdeführer lediglich "der Inhalt der Anzeige" zur Kenntnis gebracht wurde. Auch diese Anzeige enthält aber keine Angaben darüber, in welchem Kalenderjahr die inkriminierten Tatzeiträume gelegen sein sollen. Daß dem Beschwerdeführer am 17. Juni 1993 neben dieser Anzeige auch die Beilagen zur genannten Anzeige vorgehalten worden sind, ist der in Rede stehenden Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung nicht zu entnehmen. Aber selbst für den Fall, daß dies geschehen sein sollte, hätten damit allenfalls nur in Ansehung von Übertretungen, die nach dem 17. Juni 1992 begangen wurden, Verfolgungshandlungen gesetzt werden können. Ob der Beschwerdeführer (in zeitlicher Hinsicht) wegen derartiger Übertretungen überhaupt schuldig erkannt bzw. bestraft wurde, ist nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch fraglich, da die gebrauchte Formulierung "bis

25. Woche 1992" dies aus den bereits dargelegten Gründen offenläßt. (Anmerkung: Die 25. Kalenderwoche 1992 dauerte von 15. bis 21. Juni, wobei nach dem 17. Juni nur ein einziger Arbeitstag am 19. Juni bestanden hat, für den jedoch Eintragungen in den in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Lohn- und Abrechnungslisten fehlen).

Der angefochtene Bescheid war sohin schon aus den dargelegten Gründen im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090073.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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