TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/1 W145 2237432-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2021
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Entscheidungsdatum

01.12.2021

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W145 2237432-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von „ XXXX “ Ges.m.b.H., BKNR XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 09.11.2020, Zl. XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 2.200, -- zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 09.11.2020, GZ: XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), über die „ XXXX “ Ges.m.b.H, XXXX Wien, XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.200,00 verhängt.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung am 22.01.2019 in XXXX Wien, XXXX , um 8:45 Uhr durch Prüforgane der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für folgende Personen keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung erstattet habe: XXXX , VSNR XXXX 88, XXXX , VSNR XXXX 77, XXXX , VSNR XXXX 87 und XXXX , VSNR XXXX 78. Im Zuge der Kontrolle seien die genannten Personen am Kontrollort angetroffen worden. Herr XXXX , Bevollmächtigter der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, habe angegeben, dass Herr XXXX auf der Baustelle helfe und im Gegenzug Essen, Trinken und einen Schlafplatz erhalte. Herr XXXX und Herr XXXX seien nur auf Besuch gewesen. Beide hätten jedoch auch angegeben, Bauschutt und Baumüll in den Wagen von Herrn XXXX zu laden, um diesen abzutransportieren. Da auch nach erfolgter Kontrolle keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt sei, seien weitere Ermittlungen durchgeführt worden, aus denen sich ergeben habe, dass die Betretenen auf der Baustelle als Dienstnehmer tätig gewesen seien, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein, weshalb der Beitragszuschlag zu verhängen gewesen sei.

2. Mit Schreiben vom 18.11.2020 erhob die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin Frau XXXX fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass zu den Betretenen keine wie auch immer geartete Arbeitsbeziehung bestanden habe. Herr XXXX sei von Herrn XXXX zum Kaffeetrinken eingeladen gewesen, wobei sie auch über das Entfernen des Baumülls mit dem Fahrzeug von Herrn XXXX gesprochen hätten. Herr XXXX sei in Begleitung von Herrn XXXX gewesen. Herr XXXX sei ein Gast von Herrn XXXX gewesen und dieser sei der Ehemann der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Es gäbe keine Umstände oder Behauptungen die die Vorschreibung eines Beitragszuschlages rechtfertigen und werde daher beantragt, die Vorschreibung ersatzlos aufzuheben.

3. Mit Schreiben vom 27.11.2020 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und stellte den Antrag die Beschwerde abzuweisen.

4. Mit Eingabe vom 22.04.2021 übermittelte das Magistratische Bezirksamt f. d. 23. Bezirk die rechtskräftigen Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien jeweils vom 11.03.2021, GZ XXXX und GZ XXXX , wegen Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG sowie § 3 Abs. 1 iVm § 28 AuslBG. Gegen diese Straferkenntnisse hat die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.

5. Mit Schreiben vom 28.10.2021 übermittelte das Verwaltungsgerichts Wien zwei Beschlüsse jeweils vom 18.08.2021 zu GZ XXXX und GZ VGW- XXXX mit denen die Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien aufgrund Zurückziehung der Beschwerden durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin eingestellt wurden.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021 wurden der Beschwerdeführerin die Straferkenntnisse sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien übermittelt und im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist bis 22.11.2021 hierzu Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Im Zuge einer Überprüfung am 22.01.2019 in XXXX Wien, XXXX , wurde um 8.45 Uhr, durch Prüforgane der Finanzpolizei Team XXXX für das Finanzamt Wien XXXX , festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, FN XXXX , als Dienstgeberin für Herrn XXXX , VSNR XXXX 88, Herrn XXXX , VSNR XXXX 77, Herrn XXXX , VSNR XXXX 87 und Herrn XXXX , VSNR XXXX 78 keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung erstattet hat.

2. Herr XXXX und Herr XXXX sollten am 22.01.2019 auf der Baustelle der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 9 und 10 Uhr ca. fünf bis sechs schwarze Müllsäcke mit Bauschutt bzw. Baumüll mit dem Wagen des Herrn XXXX abtransportieren. Bei dem PKW handelte es sich um das Fahrzeug des Herrn XXXX .

2.1. Es gab eine mündliche Vereinbarung zwischen Herrn XXXX und Herrn XXXX und XXXX über den Abtransport von fünf bis sechs schwarzen Müllsäcken.

2.2. Es bestand eine persönliche Arbeitspflicht der beiden Herren. Als Arbeitsort war die Baustelle auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin vorgesehen und die Arbeitszeit war am 22.01.2019 zwischen 9 und 10 Uhr vereinbart.

2.3. Weisungen erhielten Herr XXXX und Herr XXXX von Herrn XXXX , dem Bevollmächtigten der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin.

2.4. Entgelt wurde keines vereinbart.

3. Herr XXXX hat am 21.01.2019 in der Zeit zwischen 13 und 14 Uhr und am 22.01.2019 zwischen 7.30 und 8.00 Uhr bei sämtlichen Bauarbeiten auf der Baustelle geholfen.

3.1. Es gab keinen schriftlichen Vertrag zwischen Herrn XXXX und der Beschwerdeführerin.

3.2. Herr XXXX verfügt über keine eigenen Betriebsmittel.

3.3. Als Arbeitsort war die Baustelle auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin und als Arbeitszeit zumindest die Tage 21.01.2019 und 22.01.2019 vereinbart.

3.4. Weisungen erhielt Herr XXXX von Herrn XXXX , dem Bevollmächtigten der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin.

3.5. Als Entgelt wurde Kost und Logis vereinbart.

4. Herr XXXX ist der Ehemann der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und als deren Bevollmächtigter auf der Baustelle tätig.

4.1. Von 02.01.2019 bis 02.03.2019 hat Herr XXXX ca. fünf Stunden pro Woche die Aufsicht über die Arbeiter auf der Baustelle geführt und auch selbst mitgeholfen.

4.2. Es gab keinen schriftlichen Vertrag zwischen Herrn XXXX und der Beschwerdeführerin.

4.3 Herr XXXX verfügte über keine eigenen Betriebsmittel.

4.4. Als Arbeitsort war die Baustelle auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin und als Arbeitszeit zumindest der Zeitraum zwischen dem 02.01.2019 und 02.03.2019 vereinbart.

4.5. Entgelt wurde keines vereinbart.

4.6. Herr XXXX war in der Zeit von 01.08.2019 bis 24.03.2020 und vom 01.09.2020 bis 01.12.2020 als Angestellter bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

5. Mit rechtkräftigen Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien jeweils vom 11.03.2021 wurde über die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin wegen der Verletzung von § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG zu GZ XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 2.409,-- sowie § 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z1 lit a AuslBG zu GZ XXXX eine Geldstrafe in Höhe von € 3.300,-- verhängt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen über die Betretung der oben genannten Personen auf der Baustelle der Beschwerdeführerin ergeben sich vor allem aus dem im Akt aufliegenden Strafantrag der Finanzpolizei Team XXXX für das Finanzamt Wien XXXX vom 04.02.2019. In diesem wird geschildert, dass die Organe der Finanzpolizei die oben Genannten am 22.01.2019 um 8:45 Uhr auf der Baustelle angetroffen haben. Befragt gab Herr XXXX zunächst an, dass Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX nicht für ihn gearbeitet hätte, sondern der Baumeister sämtliche Arbeiten an diverse Firmen vergäbe. Es wurde direkt vor Ort bei dem Baumeisterbetrieb telefonisch angefragt und dieser hat in weitere Folge mitgeteilt, dass er lediglich die Bautafel zur Verfügung stelle, jedoch keine Firma für Arbeiten beauftragt hat. Als die Organe Herrn XXXX mit dieser Information konfrontierten, gab dieser an, dass Herr XXXX bei sämtlichen Bauarbeiten auf der Baustelle helfe und als Gegenleistung Essen, Trinken und einen Schlafplatz erhalte. Bezüglich Herrn XXXX und Herrn XXXX gab Herr XXXX an, dass diese nur zu Besuch auf der Baustelle waren.

Im Strafantrag der Finanzpolizei wird geschildert, dass sich Herr XXXX in stetige Widersprüche verwickelte und er den Sachverhalt immer wieder anders darstellte und dadurch immer unglaubwürdiger wurde. Es wurde in der Sachverhaltsdarstellung auch angemerkt, dass durch zwei Kontrollorgane im Dachgeschoss ein Kübel mit frischer angerührter Masse (vermutlich Fliesenkleber) festgestellt wurde.

Angemerkt wurde weiters, dass Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX in sichtlich beschmutzter Kleidung angetroffen wurden, bei der davon auszugehen war, dass diese auch auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet haben.

2.2. Die Feststellungen zu Herrn XXXX und Herrn XXXX ergeben sich neben den glaubwürdigen Angaben der Finanzpolizei aus den Angaben des Herrn XXXX und den Angaben der beiden Herren. Herr XXXX hat in einer Niederschrift vom 05.02.2020 bei der belangten Behörde angegeben, dass er Herrn XXXX bezüglich des Abtransportes des Baumülls telefonisch kontaktiert hat. Vereinbart wurde, dass Herr XXXX fünf bis sechs schwarze Müllsäcke mit seinem Auto abtransportieren soll. Herr XXXX ist mit Herrn XXXX auf die Baustelle gekommen. Dieser sollte Herrn XXXX beim Abtransport helfen. Entgelt wurde keines vereinbart. Aufgrund der Kontrolle durch die Finanzpolizei ist es nicht zum Abtransport gekommen.

Herr XXXX gab in dem im Zuge der Kontrolle von diesem ausgefüllten Personenblatt an, dass die ausgeübte Tätigkeit „Bauschutt bzw. Baumüll in den PKW geladen“ umfasste. Als Dauer/Ausmaß der Beschäftigung gab er seit 22.01.2019 2 Stunden an. Herr XXXX gab dieselbe ausgeübte Tätigkeit an und als Dauer/Ausmaß der Beschäftigung gab er an „Dienstag von 9-10 Uhr“.

Aus den glaubhaften Angaben aller Beteiligten ergibt sich eindeutig, dass zumindest für den 22.01.2019 vereinbart wurde, dass Herr XXXX und Herr XXXX Baumüll mit dem PKW des Herrn XXXX von der Baustelle der Beschwerdeführerin abtransportieren sollten.

2.3. Die Feststellungen zu der Tätigkeit von Herrn XXXX ergeben sich neben den glaubwürdigen Angaben der Finanzpolizei aus den Angaben des Herrn XXXX und den Angaben des Herrn XXXX . Dieser hat in dem von ihm im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei vorgelegten Personalblatt angegeben, dass er erstmals am 21.02.2019 zwischen 13 und 14 Uhr und am 22.01.2019 zwischen 7.30 und 08.00 Uhr auf der Baustelle tätig war. Als ausgeübte Tätigkeit gab er „Helfer“ an. Weiters gab Herr XXXX in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.02.2020 an, dass Herr XXXX ein Bekannter von ihm sei und ihm bei Hilfstätigkeiten geholfen habe, wie zB. beim Tragen von Baumüll. Als Gegenleistung hat er mit ihm vereinbart, dass er Essen und Trinken erhält und bei Herrn XXXX schlafen kann. Arbeitsanweisungen hat Herr XXXX von Herrn XXXX erhalten. Aus diesen glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben ergibt sich, dass mit Herrn XXXX zumindest am 21.01.2019 und 22.01.2019 die Verrichtung von Hilfsarbeiten auf der Baustelle vereinbart waren.

2.4. Die Feststellungen zu der Tätigkeit des Herrn XXXX ergeben sich vor allem aus dessen glaubwürdigen Angaben. In seiner Niederschrift vor der belangten Behörde vom 04.03.2020 gab Herr XXXX an, dass er in der Zeit von 02.01.2019 bis 02.03.2019 im Unternehmen seiner Frau, der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, mitgeholfen hat. Er hat ca. fünf Stunden pro Woche in erster Linie dabei geholfen, die Aufsicht über die Arbeiter (welche?, wenn so wie behauptet nicht die verfahrensgegenständlichen) zu halten, hat aber auch selbst mitgeholfen. Er hat dafür keine Belohnung erhalten. Herr XXXX hatte in dem von ihm genannten Zeitraum quasi eine Stellung als „Bauleiter“. Im Zuge der Einvernahme am 08.01.2020 durch das Magistrat der Stadt Wien MBA für den 23. Bezirk, gab Herr XXXX an, dass er am Tag der Kontrolle den von den Organen der Finanzpolizei festgestellten Kübel mit Fliesenkleber angerührt hat.

Die Feststellungen zur Angestellteneigenschaft von Herrn XXXX bei der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 01.08.2019 bis 24.03.2020 und 01.09.2020 bis 01.12.2020 ergeben sich aus einem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom 23.02.2021.

2.5. Beweiswürdigend ist vor allem auch auf die (rechtskräftigen) Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien jeweils vom 11.03.2021 zu verweisen. Die ursprünglich gegen diese Straferkenntnisse eingebrachten Beschwerden wurden seitens der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zurückgezogen. Diese Straferkenntnisse weist den vollkommen – sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass diese Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien jeweils vom 11.03.2021 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung haben. An dem diesen Umstand umfassenden vom Bundesverwaltungsgericht an die Beschwerdeführerin gerichteten Stellungnahmeverfahren hat sich die Beschwerdeführerin nicht beteiligt.

2.6. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnun – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4 Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4.1. Kern der Beschwerde bildet die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die vier Betretenen nicht Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin gewesen seien. Zunächst ist daher die Dienstnehmereigenschaft nach ASVG als Vorfrage zu prüfen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Versicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann man bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

?        Betreffend Herrn XXXX und Herrn XXXX :

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich bei den Diensten des Herrn XXXX und Herrn XXXX um einen Freundschaftsdienst gehandelt hat, zumal auch kein Entgelt vereinbart worden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit einer Beschäftigung nicht darauf an, ob ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist, gilt doch im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Folglich ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung nicht schon beim Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sie muss vielmehr ausdrücklich und erwiesenermaßen – wenigstens konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Dabei ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229).

Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, als kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste definiert, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesem Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18.05.2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12. 07.2011, Zl. 2009/09/0101).

Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, brachte Herr XXXX lediglich vor, dass es sich bei Herrn XXXX um einen Freund handle. Herrn XXXX kenne er gar nicht. Zu diesem Vorbringen wurden keine Beweismittel seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass, wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert, eine spezifische Bindung zwischen Herrn XXXX und Herrn XXXX bestehen würde. Die ledigliche Behauptung einer solchen reicht nicht aus.

Weiters wurde seitens der Beschwerdeführerin keine Beweise angeboten, die eine Unentgeltlichkeit belegen würden. Daher ist, im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, von einer entgeltlichen Vereinbarung auszugehen.

In Anwendung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verfahrensgegenständlich die Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX und Herrn XXXX als erwiesen angesehen. Sie hatten eine Vereinbarung zur Beseitigung von fünf bis sechs Müllsäcken und waren zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bei dieser Art der Tätigkeit handelt es sich um eine solche einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht wird.

Auch ist von einer persönlichen Arbeitspflicht des Herrn XXXX und Herrn XXXX auszugehen, da hinsichtlich der Vertretungsmöglichkeit eine solche nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild nicht praktiziert wurde. Vor allem auch im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Fahrzeug, mit dem sie Säcke hätten abtransportiert werden sollen, um das Fahrzeug des Herrn XXXX handelt und es daher sehr unwahrscheinlich ist, dass dieser damit nicht selbst fährt.

Ein weiters Kriterium, ob jemand aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unter dem Dienstnehmerbegriff einzuordnen ist, ist, dass eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Wesentliches Merkmal ist dafür die Fremdbestimmung im Sinne von persönlicher Weisungsgebundenheit. Diese liegt vor, wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht nach eigenen Vorstellungen gestalten kann, sondern an die Anordnung des Beschäftigers gebunden ist. So ist ein Indiz für die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit, wenn ein Arbeiter an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Annahme persönlicher Abhängigkeit in Bezug auf die Arbeitszeit, wenn die konkrete Verpflichtung zu einer ihrer Art nach bestimmten Arbeitsleistung den Arbeitenden während dieser Zeit so in Anspruch nimmt, dass er über dieser Zeit auf längere Zeit nicht frei verfügen kann und ihre Nichteinhaltung daher einen Vertragsbruch mit entsprechenden Konsequenzen darstellen würde. Dieser Umstand kann auch auf Teilzeitbeschäftigung zutreffen (VwGH 17.09.1991, Zl. 90/08/0152). Als Arbeitsbeginn kann 8:45 Uhr herangezogen werden. Der Zeitpunkt des Beginns der amtlichen Wahrnehmung.

Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen, die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191; 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).

In einer Gesamtschau ist daher vom Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des Herrn XXXX und des Herrn XXXX zur Beschwerdeführerin auszugehen.

?        Betreffend Herrn XXXX :

Verfahrensgegenständlich steht fest, dass Herr XXXX für zumindest die oben festgestellten Tage auf der Baustelle Hilfstätigkeiten ausgeführt hat. Dies wurde sowohl von Herrn XXXX als auch Herrn XXXX bestätigt.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Da Herr XXXX für seine Tätigkeit Essen, Trinken und einen Schlafplatz zugesichert bekommen hat, liegt ein Sachbezug im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vor und damit eine entgeltliche Tätigkeit.

Die Dienstnehmereigenschaft des Herrn XXXX wird als erwiesen angesehen. Herr XXXX hat bei Hilfsarbeiten auf der Baustelle geholfen. Bei dieser Art der Tätigkeit handelt es sich um eine solche einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht wird.

Auch von der persönlichen Arbeitspflicht des Betretenen ist auszugehen, da hinsichtlich der Vertretungsmöglichkeit eine solche nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild nicht praktiziert wurde.

Ein weiteres Kriterium, ob jemand aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unter dem Dienstnehmerbegriff einzuordnen ist, ist, dass eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Wesentliches Merkmal ist dafür die Fremdbestimmung im Sinne von persönlicher Weisungsgebundenheit. Diese liegt vor, wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht nach eigenen Vorstellungen gestalten kann, sondern an die Anordnung des Beschäftigers gebunden ist. Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, erhielt Herr XXXX seine Weisungen von Herrn XXXX .

Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinngefälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191; 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).

In einer Gesamtschau ist daher auch hier vom Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des Herrn XXXX zur Beschwerdeführerin auszugehen.

?        Betreffend Herrn XXXX :

Wie oben festgestellt war Herr XXXX im Zeitraum von 02.01.2019 bis 02.03.2019 auf der Baustelle am Grundstück der Beschwerdeführerin zumindest für 5 Stunden pro Woche tätig. Wie sich aus der bereits erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergibt, kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit der Beschäftigung nicht darauf an, ob ein Entgelt vereinbart wurde.

Verfahrensgegenständlich wird auch die Dienstnehmereigenschaft des Herrn XXXX als erwiesen angesehen. Er auf der Baustelle auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gearbeitet und die Arbeiten auch überwacht, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.

Von einer persönlichen Arbeitspflicht des Betretenen ist auszugehen, da hinsichtlich der Vertretungsmöglichkeit eine solche nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild nicht praktiziert wurde. Vor allem auch im Hinblick darauf, dass Herr XXXX Bevollmächtigter der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ist.

Ein weiters Kriterium, ob jemand aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unter dem Dienstnehmerbegriff einzuordnen ist, ist, dass eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Wesentliches Merkmal ist dafür die Fremdbestimmung im Sinne von persönlicher Weisungsgebundenheit. Diese liegt vor, wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht nach eigenen Vorstellungen gestalten kann, sondern an die Anordnung des Beschäftigers gebunden ist. So ist ein Indiz für die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit, wenn ein Arbeiter an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Annahme persönlicher Abhängigkeit in Bezug auf die Arbeitszeit, wenn die konkrete Verpflichtung zu einer ihrer Art nach bestimmten Arbeitsleistung den Arbeitenden während dieser Zeit so in Anspruch nimmt, dass er über diese Zeit auf längere Zeit nicht frei verfügen kann und ihre Nichteinhaltung daher einen Vertragsbruch mit entsprechenden Konsequenzen darstellen würde. Als Arbeitsbeginn kann 8:45 Uhr herangezogen werden. Der Zeitpunkt des Beginns der amtlichen Wahrnehmung.

Demnach ist ohne weiters vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsgeschäften die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191; 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).

In einer Gesamtschau ist daher vom Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des Herrn XXXX zur Beschwerdeführerin auszugehen.

3.4.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1.       die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2.       die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1 a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3.       das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4.       ein zu niedriges Entgelt bemessen wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASV im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600, --. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400, -- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“) auszugleichen, sohin einen Kostenbetrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip“) und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grund auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Ab. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von € 400, -- je Arbeitnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 600, --, somit gesamt € 2.200, --, wurde daher von der belangten Behörde gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 zu Recht eingefordert.

Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen ist (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125, 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041). Deshalb ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf € 400, -- herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ.

Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte demnach auch der Höhe nach zu Recht.

Die Beschwerde war demnach abzuweisen.

3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstnehmereigenschaft Meldeverstoß persönliche Abhängigkeit Sozialversicherung Straferkenntnis wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W145.2237432.1.00

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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