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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des D in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. März 1996, Zl. 10/6702 B/155.5905/BR, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 10. Mai 1996 langte in der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. März 1996 erhobene Beschwerde ein. Diese mit "W, am 9.5.1996" datierte Beschwerde wurde auch am 9. Mai 1996 zur Post gegeben. In der genannten Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei am 28. März 1996 zugestellt worden.
Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Diesen vorgelegten Akten ist zu entnehmen, daß der angefochtene Bescheid bereits am 27. März 1996 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat nämlich die Übernahme des angefochtenen Bescheides durch Unterfertigung der mit 27. März 1996 datierten Übernahmsbestätigung auf dem unbedenklichen Zustellnachweis (Formular 3 zu § 22 des Zustellgesetzes) mit seiner eigenhändigen Unterschrift (der die angekreuzte Bezeichnung "Empfänger" beigefügt wurde) beurkundet. Das Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei am 28. März 1996 zugestellt worden, ist demnach aktenwidrig.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Für die Fristberechnung gelten zufolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0003, sowie die hg. Beschlüsse vom 6. November 1995, Zl. 94/04/0105, und vom 11. April 1996, Zl. 96/09/0091).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die sechswöchige Beschwerdefrist bereits am Mittwoch, den 27. März 1996 zu laufen begann und am Mittwoch, den 8. Mai 1996 um 24.00 Uhr endete. Die erst am Donnerstag, den 9. Mai 1996 zur Post gegebene Beschwerde wurde demnach verspätet erhoben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090153.X00Im RIS seit
11.07.2001