Entscheidungsdatum
13.12.2021Norm
ASVG §410Spruch
I413 2244671-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Per-Saldo Steuerberatung, Mag. Alexander FRITSCH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom 21.06.2021, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2021 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der Beschwerdeführerin wurde seitens der Österreichischen Gesundheitskasse, welche im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet wird, eine gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) für den Prüfungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2019 durchgeführt.
2. Im Zuge dessen erfolgte seitens der belangten Behörde einerseits die Feststellung, dass die Lohnart „Aufwandsentschädigung (Wäscheservice)“ laut Lohnkonto in die Berechnung der Sonderzahlung einbezogen worden sei, wobei die Beschwerdeführerin diese Prüfungsfeststellung nicht bestritt und die diesbezüglichen Beiträge am 06.04.2021 an die belangte Behörde zur Anweisung brachte. Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass ein Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug) bis zu einem Betrag von höchstens EUR 365,00 jährlich steuerfrei sei, wobei der übersteigende Teil der Beitragsgrundlage der Dienstnehmer zugeführt und in der SV und BV nachverrechnet wurde.
3. Mit Schreiben vom 20.03.2021 stellte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über die Feststellungen der GPLB hinsichtlich der Prüfungsfeststellung „Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung“.
4. Am 06.04.2021 überwies die Beschwerdeführerin den unstrittigen Teil der Beiträge an die belangte Behörde.
5. Mit Bescheid vom 21.06.2021, GZ B/NA/SEV-05-01/2021, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Entrichtung allgemeiner Beiträge, sonstiger Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer und Zeiträume in der Höhe von EUR 3.398,79 (Spruchpunkt 1.) sowie zur Zahlung von Verzugszinsen bis einschließlich 12.03.2021 in Höhe von EUR 310,47 (Spruchpunkt 2.). Daneben führte die belangte Behörde im Spruch aus, der sich insgesamt ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 3.709,26 sei am 06.04.2021 fällig gewesen und am 08.04.2021 und 02.06.2021 bezahlt worden. Im Wesentlichen wurde im Bescheid ausgeführt, dass ein mehrjähriges „Ansparen“ zur Deckung eines aufwendigen Betriebsausflugs im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht möglich sei, weshalb auch die in den Jahren 2016 bzw. 2018 getätigten Anzahlungen zu den in den Jahren 2017 und 2019 angefallenen Aufwendungen, in denen die Betriebsausflüge tatsächlich stattgefunden hätten, hinzuzuzählen wären. Unter Berücksichtigung von Vorteilen für die Weihnachtsfeier im Jahr 2017 und das Mitarbeiteressen im Jahr 2019 sei der Freibetrag von EUR 365,00 pro Kalenderjahr überschritten worden, weshalb eine Nachverrechnung erfolgt sei.
7. Gegen den am 22.06.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die dagegen erhobene Beschwerde vom 08.07.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.07.2021. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, die sehr klare Formulierung des § 49 Abs 3 Z 17 ASVG sehe einen jährlichen Freibetrag in Höhe von EUR 365,00 vor, wobei sich aus dem Gesetzestext weder eine Zusammenrechnung für eine einheitliche Betriebsveranstaltung, ergebe, noch dieser eine jahresübergreifende Zusammenrechnung von Ausgaben für Betriebsveranstaltungen vorsehe. Weder aus den Lohnsteuerrichtlinien noch aus dem EStG würde sich eine jahresübergreifende Betrachtungsweise ergeben. Weder aus der Sicht der Arbeitgeberin (Abflussprinzip) oder der Arbeitnehmer (Zuflussprinzip) könne es zu einer jahresübergreifenden Zusammenrechnung der Ausgaben für die Betriebsausflüge kommen, weshalb die vorgenommene Zusammenrechnung der Ausgaben des Jahres 2016 mit den Ausgaben des Jahres 2017 und der Ausgaben des Jahres 2018 mit den Ausgaben des Jahres 2019 gesetzlich nicht gedeckt sei.
8. Mit ERV-Eingabe vom 22.07.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter gleichzeitiger Abgabe einer kurzen Stellungnahme den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
10. Am 30.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin via Zoom einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichterbesetzung erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Zahnärztin und führt eine Zahnarztpraxis, in welcher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 12 Mitarbeiterinnen beschäftigt waren.
Im Jahr 2016 fand eine Weihnachtsfeier statt, aus welcher Aufwendungen in Höhe von gesamt EUR 1.030,10 erwuchsen, wobei 15 TeilnehmerInnen teilnahmen. Pro Person ergibt sich damit ein Vorteil von EUR 68,67.
Die Beschwerdeführerin führte zwischen 2017 und 2019 alle zwei Jahre einen mehrtägigen Betriebsausflug durch. Im Jahr 2017 führte sie einen Betriebsausflug nach Mallorca durch, an welchem insgesamt 11 Mitarbeiterinnen teilnahmen, erwuchsen folgende Aufwendungen:
Rechnungsdatum
Verwendungszweck
Betrag
12.09.2016
Anzahlung für den Aufenthalt 28.06. bis 02.07.2017
EUR 1.050,00
19.12.2016
Anzahlung für den Aufenthalt 28.06. bis 02.07.2017
EUR 2.100,00
31.05.2017
Flugtickets
EUR 844,00
15.06.2017
Restbetrag für den Aufenthalt 28.06. bis 02.07.2017
EUR 1.206,00
Gesamt
EUR 5.200,00
Bei den 11 Personen, welche am Betriebsausflug teilgenommen hatten, handelte es sich um die Beschwerdeführerin selbst, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Zwei weitere Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin nahmen nicht am Betriebsausflug teil. Die Aufwendungen des Betriebsausfluges für das Kalenderjahr 2017 belaufen sich auf gesamt EUR 2.050,00 bzw EUR 186,36 pro Person.
Zudem fand im Jahr 2017 eine Weihnachtsfeier statt, an welcher 13 Personen teilnahmen und für welche sich die Aufwendungen auf gesamt EUR 1.005,00 beliefen. Pro Person ergeben sich damit Vorteile in Höhe von EUR 77,31.
Insgesamt erwuchsen im Jahr 2017 somit hinsichtlich zehn ihrer Mitarbeiterinnen Vorteile in Höhe von jeweils EUR 263,67, für zwei ihrer Mitarbeiterinnen in Höhe von jeweils EUR 77,31.
Im Jahr 2018 wurde eine Weihnachtsfeier unter Teilnahme von 13 Personen abgehalten, wofür eine Summe von gesamt EUR 919,00 aufgewendet wurde. Pro Person ergeben sich damit Vorteile in Höhe von EUR 70,69.
Im Jahr 2019 veranstaltete die Beschwerdeführerin wieder einen Betriebsausflug nach Mallorca, an welchem insgesamt 11 Personen teilnahmen. Hierbei erwuchsen der Beschwerdeführerin folgende Aufwendungen:
Rechnungsdatum
Verwendungszweck
Betrag
02.10.2018
Anzahlung für den Aufenthalt XXXX . bis XXXX 2019
EUR 3.300,00
05.08.2019
Kreditkartenrechnung XXXX
EUR 399,73
05.08.2019
Kreditkartenrechnung XXXX
EUR 1.363,20
04.09.2019
Kreditkartenabrechnung XXXX
EUR 520,00
04.09.2019
Kreditkartenabrechnung XXXX
EUR 680,00
09.09.2019
Verpflegung XXXX
EUR 196,10
07.10.2019
Kreditkartenabrechnung XXXX
EUR 398,00
07.10.2019
Kreditkartenabrechnung XXXX
EUR 215,00
07.10.2019
Kreditkartenabrechnung XXXX
EUR 183,97
Gesamt
EUR 7.256,00
Bei den 11 Personen, welche am Betriebsausflug teilgenommen hatten, handelte es sich um die Beschwerdeführerin selbst, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Die Aufwendungen des Betriebsausfluges für das Kalenderjahr 2019 belaufen sich auf gesamt EUR 3.956,00 bzw EUR 359,64 pro Person.
Zudem lud die Beschwerdeführerin am 08.10.2019 ihre Mitarbeiterinnen XXXX , XXXX und XXXX zu einem Abendessen ein, wofür gesamt EUR 153,30 bzw EUR 38,33 pro Person aufgewendet wurden.
Für das Jahr 2019 ergibt sich damit unter Berücksichtigung von EUR 3.956,00 bzw EUR 359,63 pro Person aus dem Betriebsausflug und dem Abendessen (EUR 38,33) ein Vorteil in Höhe von jeweils EUR 359,63 für sieben ihrer Mitarbeiterinnen, für drei weitere Mitarbeiterinnen in Höhe von jeweils EUR 397,96. Einer Mitarbeiterin erwuchsen keinerlei Vorteile.
Die Beschwerdeführerin machte die in den Jahren 2016 und 2018 angefallenen Anzahlungen für Betriebsausflüge in den Jahren 2017 und 2019 jeweils über die Bestimmung des § 49 Abs 3 Z 17 ASVG als Freibeträge geltend und leistete diesbezüglich keine Beiträge zur Sozialversicherung.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid vom 21.06.2021 sowie die dagegen erhobene Beschwerde vom 08.07.2021.
Des Weiteren fand am 30.11.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher die Beschwerdeführerin via Zoom einvernommen wurden.
Die Feststellung zur Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Zahnarztpraxis ergeben sich aus dem Akteninhalt und erfahren durch die Homepage https://www. XXXX ihre Bestätigung. Der Umstand, wonach im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 12 Mitarbeiterinnen bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin beschäftigt gewesen waren, fußt auf ihren diesbezüglichen Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 30.11.2021, S 3).
Dass im Jahr 2016 für eine Weihnachtsfeier Aufwendungen in der Höhe von gesamt EUR 1.030,10 erwuchsen, wobei 15 Personen teilgenommen haben, basiert auf einer Aufstellung seitens der Beschwerdeführerin, welche dem Schreiben an das Finanzamt Österreich vom 07.04.2021 beigelegt wurde. Zur Berechnung wurde der diesbezügliche Aufwand durch die Anzahl der teilnehmenden Personen dividiert.
Die Rechnungen hinsichtlich des im Jahre 2017 stattgefundenen Betriebsausflugs nach Mallorca liegen im Verwaltungsakt ein, ebenfalls die Flugtickets bzw diesbezüglichen Unterlagen, aufgrund derer die 11 teilnehmenden Personen festgestellt werden konnten. Zur Berechnung für das Kalenderjahr 2017 wurden die diesbezüglichen Aufwendungen abzüglich der im Jahr 2016 erfolgten Anzahlungen durch die Anzahl der teilnehmenden Personen dividiert.
Der Umstand, wonach im Jahr 2017 eine Weihnachtsfeier mit 13 teilnehmenden Personen stattgefunden hat, ist nicht strittig und bestätigte auch die Beschwerdeführerin selbst im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass im Jahr 2017 eine Weihnachtsfeier stattgefunden hat (Protokoll vom 30.11.2021, S 3). Im Übrigen liegt diesbezüglich das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.04.2021 an das Finanzamt Österreich vor, in welchem der Betrag seine Bestätigung erfährt. Zur Berechnung wurde der diesbezügliche Aufwand durch die Anzahl der teilnehmenden Personen dividiert.
Zur Berechnung hinsichtlich dem Jahr 2017 wurde bei den zehn Mitarbeiterinnen, welche sowohl am Betriebsausflug als auch an der Weihnachtsfeier teilnahmen, die Summe gebildet (EUR 186,36 + 77,31), bei den zwei weiteren lediglich die Vorteile für die Weihnachtsfeier (EUR 77,31) in Anschlag gebracht.
Dass im Jahr 2018 eine Weihnachtsfeier mit 13 teilnehmenden Personen stattgefunden hat, wurde nicht bestritten und bestätigte dies auch die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 30.11.2021, S 3). Im Übrigen ist dieser Betrag ebenfalls im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.04.2021 an das Finanzamt Österreich angeführt. Zur Berechnung wurde der diesbezügliche Aufwand durch die Anzahl der teilnehmenden Personen dividiert.
Die Aufstellung hinsichtlich dem Betriebsausflug 2019 entspricht den Feststellungen der belangten Behörde, welche unbestritten blieben, wobei die Beschwerdeführerin die festgestellten Aufwendungen bzw Zahlungen der Höhe nach auch vor dem erkennenden Richter bestätigte (Protokoll vom 30.11.2021, S 4). Die Flugtickets bzw diesbezüglichen Unterlagen, aufgrund derer die 11 teilnehmenden Personen festgestellt werden konnten, liegen im Verwaltungsakt ein. Zur Berechnung für das Kalenderjahr 2019 wurden die diesbezüglichen Aufwendungen abzüglich der im Jahr 2018 erfolgten Anzahlung durch die Anzahl der teilnehmenden Personen dividiert.
Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin ihre Mitarbeiterinnen XXXX , XXXX und XXXX zum Abendessen einlud, ist nicht strittig und bestätigte die Beschwerdeführerin auch vor dem erkennenden Richter, das Essen bezahlt zu haben (Protokoll vom 30.11.2021, S 3). Der diesbezügliche Kassabeleg vom 08.10.2019 liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein. Zur Berechnung wurde der diesbezügliche Aufwand durch die Anzahl der teilnehmenden Personen dividiert.
Zur Berechnung hinsichtlich dem Jahr 2019 wurde betreffend die drei Mitarbeiterinnen, welche sowohl am Betriebsausflug als auch am Abendessen teilgenommen haben, die entsprechende Summe gebildet (EUR 359,63 + 38,33), bei den sieben weiteren lediglich die Vorteile für den Betriebsausflug in Anschlag gebracht. Zumal eine Mitarbeiterin weder am Betriebsausflug, noch am Abendessen teilgenommen hat, erwuchsen diesbezüglich keine Vorteile.
Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin die in den Jahren 2016 und 2018 angefallenen Anzahlungen über die Bestimmung des § 49 Abs 3 Z 17 ASVG als Freibeträge geltend gemacht hat, ergibt sich aus der GPLB der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde
3.1. Rechtslage
Der mit „Entgelt“ betitelte § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 197/2021, lautet auszugsweise:
„§ 49 (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 gelten nicht:
[…]
17. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von 365 € jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich sowie aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich;
[…]
Der mit „Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt“ titulierte § 44 ASVG lautet auszugsweise:
„§ 44 (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6;
[…]“
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall
Strittig ist, ob bei dem in § 49 Abs 3 Z 17 ASVG normierten Maximalbetrag in Höhe von EUR 365,00 bei der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen auf das jeweilige Kalenderjahr abzustellen oder eine Zusammenrechnung für eine einheitliche Betriebsveranstaltung, somit eine jahresübergreifende Zusammenrechnung, vorzunehmen ist.
§ 49 Abs 3 Z 17 ASVG wurde mit Art 14 des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I Nr 118/2015, gegenüber der früheren Rechtslage dahingehend geändert, dass ein fixer Höchstbetrag von jährlich maximal EUR 365,00 normiert wurde, anstelle des Abstellens auf ein „herkömmliches Ausmaß“ ("die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern)").
Die EBRV zu BGBl I Nr 118/2015 (684 BlgNR 25. GP, 51) halten diesbezüglich fest: „Die bereits derzeit aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährten Sachzuwendungen bleiben weiterhin beitragsfrei, werden aber mit 186 Euro jährlich limitiert. Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) werden bis zur Höhe von 365 Euro jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 Euro jährlich limitiert; dies entspricht dem bereits derzeit an die steuerrechtlichen Bestimmungen angeglichenen Vollzug dieser Befreiungsbestimmungen durch die Krankenversicherungsträger und soll daher gesetzlich verankert werden (§ 49 Abs 3 Z 17 ASVG).“
Die inhaltlich gleichlautende Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 14 EStG wurde bereits mit Art 3 des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl I Nr 24/2007, in Zusammenhang mit einem fixen Höchstbetrag von jährlich maximal EUR 365,00 adaptiert. Zuvor stellte diese Bestimmung auf das Kriterium der Angemessenheit ab.
Die EBRV zu BGBl I Nr 24/2007 (43 BlgNR 23. GP, 17) halten dabei fest: „Die Änderung trägt der bisherigen Verwaltungspraxis Rechnung (Rz 78 der Lohnsteuerrichtlinien 2002). Durch die Beseitigung der durch unbestimmte Gesetzesbegriffe umschriebenen gesetzlichen Erfordernisse, dass Sachzuwendungen „üblich“ und die Kosten der Betriebsveranstaltung „angemessen“ sein müssen, werden Abgrenzungsfragen und derzeit bestehenden Divergenzen zwischen Verwaltungspraxis und Judikatur vermieden.“
Die nach BGBl I Nr 24/2007 ergangenen Lohnsteuerrichtlinien (Richtlinie des BMF vom 21.11.2007, BMF-010222/0218-VI/7/2007) halten unter dem Punkt „3.3.15 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG 1988)“ in deren Randziffer 78 fest: „Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug) ist bis zu einem Betrag von höchstens 365 Euro jährlich steuerfrei. Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich 186 Euro jährlich steuerfrei bleiben.“ Ergänzungen erfuhren die Lohnsteuerrichtlinien in deren Randziffer 78 seitdem in Zusammenhang mit Dienst- oder Firmenjubiläen (Richtlinie des BMF vom 11.12.2015, BMF-010222/0088-VI/7/2015).
Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 49 Abs 3 Z 17 ASVG selbst, die diesbezüglichen erläuternden Bemerkungen 684 BlgNR 25. GP, 51, als auch die Lohnsteuerrichtlinien stellen in ihren Erwägungen auf „die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen“ ab, welche in weiterer Folge die Geltendmachung eines jährlichen Freibetrages bis zur Höhe von EUR 365,00 erlaubt.
Aus diesem Grunde ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese auf jenes Kalenderjahr abstellt, in welchem der Betriebsausflug auch tatsächlich durchgeführt wurde bzw stattgefunden hat – die Mitarbeiterinnen somit „an der Betriebsveranstaltung teilgenommen“ haben. Vorteile aus den Jahren, in welchen kein Betriebsausflug stattgefunden hat, können aufgrund der vorherigen Ausführungen entsprechend der Bestimmung des § 49 Abs 3 Z 17 ASVG nicht in Anschlag gebracht werden, vielmehr sind diese im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG als Entgelt zu verstehen, welcher wiederum – entsprechend § 44 Abs 1 Z 1 ASVG – die Beitragsgrundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge darstellen. Diesbezüglich wäre auch jene Konstellation zu bedenken, dass eine Anzahlung geleistet wurde, eine Betriebsveranstaltung jedoch aus nicht näher definierten Gründen (von einer Erkrankung des Mitarbeiters selbst bis zur Absage der gesamten Betriebsveranstaltung) im Folgejahr nicht stattfinden kann. In diesem Fall wären entsprechende Vorteile bereits im Vorjahr geltend gemacht worden wären, ohne dass schlussendlich jedoch eine Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung stattgefunden hätte.
In VwGH 22.11.1994, 93/08/0249, zu § 49 Abs 3 Z 17 ASVG alte Fassung (idF BGBl Nr 67/1967) hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit einem diesbezüglich vergleichbaren Fall, in welchem ua vorgebracht worden war, dass nur alle zwei Jahre Betriebsausflüge durchgeführt würden und daher doppelte Freibeträge (gemeint iSd damaligen Regelung: im Sinne eines „herkömmlichen Ausmaßes“) zustünden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sah § 49 Abs 3 Z 17 ASVG (aF) keine Freibeträge vor, sondern stellte diese Gesetzesstelle einen unmittelbaren Bezug zwischen den Kosten der in Rede stehenden Betriebsveranstaltung und dem „herkömmlichen Ausmaß“ solcher Aufwendungen her. Eine jährliche Kostenbegrenzung sah das Gesetz damals nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof teilte ausdrücklich die Auffassung der belangten Behörde, dass für ein „Aufsparen“ eines solchen Freibetrages (ähnlich einem Verlustvortrag) und damit seine Transferierung in einen anderen Beitragszeitraum keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, die es erlauben würde, Entgelte im Sinne des § 49 Abs 1 und 2 ASVG anders als zeitraumbezogen der Beitragspflicht zu unterziehen.
Die aktuelle Fassung des § 49 Abs 3 Z 17 ASVG unterscheidet sich von ihrer früheren Bestimmung dadurch, dass statt der „das herkömmliche Ausmaß übersteigenden Kosten“ ein fixer Betrag von maximal EUR 365,00 jährlich festgesetzt wurde. Der wesentliche Gehalt dieser Bestimmung, wonach die Teilnahme an gewissen Betriebsveranstaltungen nicht als Entgelt gilt, hat sich nicht geändert. Es wurde lediglich die unbestimmte Umschreibung der das „herkömmliche Ausmaß“ übersteigenden Kosten durch einen jährlichen Maximalbetrag („bis zur Höhe von 365 € jährlich“) ersetzt. Damit ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die vorzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor ausreichend aktuell und auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin erblickt im Maximalbetrag von EUR 365,00 in § 49 Abs 3 Z 17 ASVG einen jährlichen Freibetrag. Dem ist im Lichte des vorzitierten Erkenntnisses, aber auch im Lichte des Wortlautes dieser Bestimmung nicht zu folgen. Nach § 49 Abs 3 Z 17 ASVG ist die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zur Höhe von EUR 365,00 nicht als Entgelt zu werten. Das Gesetz verbindet eine konkrete Teilnahme an der Betriebsveranstaltung mit einer maximal möglichen betraglichen Grenze. Ein Freibetrag, im Sinne etwa eines Gewinnfreibetrages nach § 10 Abs 1 EStG 1988, eines Freibetrages nach § 24 Abs 4 EStG 1988 oder nach § 35 Abs 3 EStG 1988 wird bereits dem Wortlaut nach nicht eingeräumt. Bei einem Freibetrag kommt es gerade nicht darauf an, dass das Geld gerade für eine Betriebsveranstaltung verwendet wurde. Daher kommt es auch nicht darauf an, pro Dienstnehmer maximal EUR 365,00 für Betriebsveranstaltungen jährlich aufzuwenden (und damit geltend zu machen), sondern es kommt darauf an, dass ein Dienstnehmer konkret im jeweiligen Jahr an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen hat und die Aufwendungen für diese höchstens EUR 365,00 in diesem Jahr betragen. Mit anderen Worten: ohne konkrete Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ergibt sich auch keine Anwendung des § 49 Abs 3 Z 17 ASVG, weshalb von einem jährlichen Freibetrag von EUR 365,00 nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht die Rede sein kann.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass eine jahresübergreifende Zusammenrechnung von Ausgaben für Betriebsveranstaltungen nicht vorgesehen sei. Dem ist nichts zu entgegnen, zumal § 49 Abs 3 Z 17 ASVG auf eine Jahresbetrachtung („jährlich“) abstellt, was auch aus den EBRV zu BGBl I Nr 118/2015 und den Lohnsteuerrichtlinien hervorgeht. In VwGH 22.11.1994, 93/08/0249, vertrat der Verwaltungsgerichtshof – bezogen auf einen anderen Sachverhalt – die Auffassung, dass für die Transferierung in einen anderen Beitragszeitraum keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Insbesondere sind schließlich auch die Entgelte im Sinne des § 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG an sich zeitraumbezogen der Beitragspflicht zu unterziehen (vgl VwGH 22.11.1994, 93/08/0249). Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin ist aber hieraus nichts gewonnen, da keine jahresübergreifende Zusammenrechnung für Betriebsveranstaltungen vorgenommen wurde.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass das von ihr gewählte Modell kein „Ansparen“ darstelle, da ein solches nur vorläge, wenn sie in einem Jahr gar keine Ausgaben für Betriebsveranstaltungen tätigen würde. Mit diesem – durchaus zutreffenden – Argument weicht die Beschwerdeführerin freilich dem zentralen Problem ihres „Modells“ aus. Die Beschwerdeführerin veranstaltet alle zwei Jahre Betriebsausflüge, für die im jeweiligen Vorjahr Anzahlungen für Unterkunft uä bereits geleistet werden. Zudem werden in Jahren, in denen sie eine Anzahlung leistete, Weihnachtsfeiern veranstaltet. Abgesehen von diesen Weihnachtsfeiern konnte keine Dienstnehmerin bzw kein Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in den beiden Jahren 2016 und 2018 an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen, weil eine solche im jeweiligen Jahr nicht stattfand – stattdessen wurden für die Betriebsausflüge 2017 und 2019 jeweils Anzahlungen geleistet.
§ 49 Abs 3 Z 17 ASVG stellt unmissverständlich auf die „Teilnahme an Betriebsveranstaltungen … bis zur Höhe von 365 € jährlich“ ab. Entscheidend für das Verständnis dieser Bestimmung ist die Verknüpfung der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung im betreffenden Jahr und dem jährlichen Höchstbetrag. Im Lichte dieser Erwägungen kann eine Anzahlung für eine Betriebsveranstaltung in den Jahren 2016 und 2018 nicht als „Teilnahme an Betriebsveranstaltungen“ in diesen Jahren angesehen werden, sodass der Tatbestand des § 49 Abs 3 Z 17 ASVG nicht erfüllt ist und diese Anzahlungen Vorteile darstellen, die als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG zu werten sind. Ein Auseinanderfallen von Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung und geleisteter Zahlung für eine Betriebsveranstaltung in dem Sinn, dass in einem Jahr nur eine Zahlung für eine künftige Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung und im nachfolgenden Jahr sowohl die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung als auch eine weitere Zahlung für diese durch die Beschwerdeführerin erfolgt, ist in § 49 Abs 3 Z 17 ASVG nicht vorgesehen. Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin nichts Anderes als ein „Aufsparen“ des jährlichen Betrages von EUR 365,00 (vergleichbar einem Verlustvortrag) und damit dessen Transferierung in einen anderen Beitragszeitraum. Hierfür besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage (vgl bereits VwGH 22.11.1994, 93/08/0249).
Entsprechend den unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich für das Jahr 2016 pro Mitarbeiterin Vorteile für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von EUR 68,67 (Weihnachtsfeier). Für das Kalenderjahr 2017 sind hinsichtlich zehn Mitarbeiterinnen Vorteile für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen von EUR 263,67 (Betriebsausflug und Weihnachtsfeier), für zwei ihrer Mitarbeiterinnen in Höhe von jeweils EUR 77,31 (Weihnachtsfeier) erwachsen. Im Kalenderjahr 2018 ergeben sich pro Mitarbeiterin Vorteile für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von EUR 70,69 (Weihnachtsfeier). Für das Kalenderjahr 2019 sind hinsichtlich sieben Mitarbeiterinnen Vorteile für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen von EUR 359,63 (Betriebsausflug), für zwei ihrer Mitarbeiterinnen in Höhe von jeweils EUR 397,96 (Betriebsausflug und Abendessen) erwachsen – womit hinsichtlich dieser zwei Mitarbeiterinnen der Freibetrag von EUR 365,00 überschritten wurde und der Überhang deren Beitragsgrundlage zuzuführen bleibt.
Die belangte Behörde bezog daher mit Recht die getätigten Anzahlungen für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in den Jahren 2016 und 2018 in die allgemeine Bemessungsgrundlage mit ein und anerkannte diese mangels „Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung“ in beiden Jahren nicht als beitragsfreie Vorteile im Sinne des § 49 Abs 3 Z 17 ASVG.
Zur Höhe der nachverrechneten Beiträge wurden keine Einwände erhoben. Im Ermittlungsverfahren ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen wäre.
Daher konnte die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und war als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob gemäß § 47 Abs 3 Z 17 ASVG eine Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung im selben Jahr erfolgen muss, in der Aufwendungen des Dienstgebers für eine Betriebsveranstaltung – bis zur Grenze von EUR 365,00 – entstehen oder, ob es dieser Bestimmung auch entspricht, wenn für die zukünftige Teilnahme eines Dienstnehmers im Folgejahr bereits im Vorjahr Aufwendungen seitens des Dienstgebers zugunsten des Dienstnehmers – innerhalb des Grenzbetrages von EUR 365,00 – nicht als Entgelt zu werten sind und solche Vorteile beitragsfrei bleiben. In VwGH 22.11.1994, 93/08/0249, hat der Verwaltungsgerichtshof zwar geklärt, dass ein „Aufsparen“ eines solchen Freibetrages (ähnlich einem Verlustvortrag) und damit seine Transferierung in einen anderen Beitragszeitraum keine gesetzliche Grundlage hat, jedoch fehlt es an entsprechender Rechtsprechung in Bezug auf eine Aufteilung der Aufwendungen (und damit Vorteile für Dienstnehmer) für Betriebsveranstaltungen über mehrere Jahre hinweg. In diesem Zusammenhang fehlt es auch an einer Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, ob der in § 49 Abs 3 Z 17 ASVG genannte maximale Betrag von EUR 365,00 als Freibetrag zu qualifizieren ist oder an eine konkrete Teilnahme an eine Betriebsveranstaltung in selben Jahr gebunden ist. Diese Fragestellung ist über den Anlassfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung, sodass die Revision zuzulassen war.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Betriebsveranstaltung Freibetrag GPLA Kalenderjahr Rechtslage Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2244671.1.00Im RIS seit
29.12.2021Zuletzt aktualisiert am
29.12.2021