TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/18 94/09/0103

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Veröffentlicht am 18.10.1996
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 3. März 1994, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei stellte am 21. Dezember 1993 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1994) nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den indischen Staatsangehörigen B.S. für die berufliche Tätigkeit als "Lederbekleidungsschneider (Reparaturen)".

Mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 lehnte das zuständige Arbeitsamt den Antrag auf Erteilung ("Verlängerung") der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 4, § 4 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 1 AuslBG ab. Zu § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG stellte das Arbeitsamt fest, aufgrund der Überprüfung des Versicherungsträgers bei der Wiener Gebietskrankenkasse entspreche die Anmeldung des B.S. nicht den sozialrechtlichen Bestimmungen. Es scheine daher nicht die Gewähr gegeben, daß diese Vorschriften eingehalten würden. Nach Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen des § 4 Abs. 1 und des § 4 Abs. 6 AuslBG wird in der Begründung weiters ausgeführt, aufgrund der Ergebnisse des "Ermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Lederbekleidungsschneider Arbeitssuchende vorgemerkt seien, die für eine Vermittlung in Betracht kämen. Es spreche daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege. Der Vermittlungsausschuß habe die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet.

In der Berufung vom 5. Jänner 1994 gegen den Bescheid betreffend Ablehnung der "Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung" wird ausgeführt, B.S. habe aus privaten Gründen nach Indien reisen müssen und dadurch sei das Arbeitsverhältnis unterbrochen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 6, § 4 Abs. 3 Z. 4 und § 13a AuslBG keine Folge. In der Begründung wird nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtslage zu § 4 Abs. 6 AuslBG auch die u.a. für das Jahr 1994 gegebene Überschreitung der mit Verordnung vom 26. November 1993, BGBl. Nr. 794/1993, mit 91.000 festgesetzten Landeshöchstzahl festgestellt. Zur Versagung der Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG führte die belangte Behörde aus, für B.S. seien Beschäftigungsbewilligungen durchgehend vom 8. Februar 1991 bis zum 31. Dezember 1993 erteilt worden. B.S. sei jedoch nur vom 1. März 1993 bis 31. Mai 1993 zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die Abfrage der Versicherungsdaten beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger habe den Zeitraum vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1993 umfaßt. Es sei deshalb als erwiesen anzunehmen, daß die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten würden, weil durch die immer wiederkehrenden Anträge auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung zum Ausdruck gebracht worden sei, daß B.S. auch beschäftigt werde. Auch die Angabe in der Berufung, daß B.S. aus privaten Gründen 1993 nach Indien habe ausreisen müssen, rechtfertige nicht die nur kurzfristige Anmeldung zur Sozialversicherung im genannten Zeitraum. Während im Verlängerungsantrag für das Kalenderjahr 1993 die Entlohnung noch mit S 11.800,-- pro Monat angegeben worden sei, betrage diese nach der nunmehrigen Angabe nur mehr S 6.000,-- pro Monat. Der im Verfahren anzuhörende Unterausschuß des Verwaltungsausschusses habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Außerdem seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt, noch in der Berufung vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt werde.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde (infolge Änderung der Behördenorganisation durch das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, nunmehr die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien) hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid sowohl auf § 4 Abs. 3 Z. 4 als auch auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, 92/09/0372, u. v.a.).

§ 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1.

bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2.

die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a)

als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b)

in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c)

als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d)

im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3.

öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4.

die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Bereits das Arbeitsamt ist - unter Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmung - bei Erlassung des abweisenden Bescheides vom 28. Dezember 1993 von der Notwendigkeit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG ausgegangen und hat dazu auch die Nichtzustimmung des Vermittlungsausschusses und das Nichtvorliegen der nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG erforderlichen Voraussetzungen festgestellt.

Obwohl die beschwerdeführende Partei damit aufgrund des erstinstanzlichen Bescheides von der Notwendigkeit des Vorliegens von Gründen im Sinne des erschwerten Verfahrens nach § 4 Abs. 6 AuslBG Kenntnis haben mußte (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1995, 94/09/0286, m.w.N.), ging die beschwerdeführende Partei darauf in der Berufung mit keinem Wort ein. Wenn die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde dazu geltend macht, bei Anträgen auf Verlängerung einer bestehenden Beschäftigungsbewilligung komme § 4 Abs. 6 AuslBG nicht zur Anwendung, ist zu sagen, daß diese Ansicht in der Gesetzeslage keine Deckung findet und auch der Umstand allein, daß B.S. "bereits im bestehenden Kontingent beinhaltet war" nichts an der von der beschwerdeführenden Partei auch unbestritten gebliebenen Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl ändert. Wenn die beschwerdeführende Partei darüber hinaus erstmals in der Beschwerde ein Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG erstattet, muß dieses bereits an dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot scheitern (vgl. neuerlich das zitierte Erkenntnis vom 22. Juni 1995, m.w.N.). Überdies wären die nunmehr zu § 4 Abs. 6 AuslBG vorgetragenen Gründe (B.S. werde aufgrund der Ausweitung des Geschäftsbetriebes speziell wegen seiner erlernten Fähigkeiten als Lederbekleidungsschneider sowie auch als Dolmetsch im Betrieb und für Bestellungen von Leder aus Indien benötigt) als einzelbetriebliches Interesse unbeachtlich im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 und 3 AuslBG (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, 93/09/0318, m.w.N.).

Die von der belangten Behörde bestätigte Ablehnung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für B.S. erweist sich daher im Grunde des § 4 Abs. 6 AuslBG als gesetzmäßig, weshalb es eines Eingehens auf das von der beschwerdeführenden Partei zu § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG erstattete Vorbringen nicht mehr bedurfte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Kostenersatz hat dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger nach § 47 Abs. 5 VwGG zuzufließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090103.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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