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E1PNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der MMag. Dr. A B, BA in C, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. April 2021, W136 2232741-1/7E, betreffend Verhängung einer Disziplinarstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres [nunmehr: Bundesdisziplinarbehörde], den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2020, mit dem über die Revisionswerberin die Disziplinarstrafe der Geldbuße verhängt worden war, in der Schuldfrage keine Folge. In der Straffrage gab das BVwG der Beschwerde Folge und änderte den Bescheid insofern ab, als es die Disziplinarstrafe des Verweises verhängte (Spruchpunkt A). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. September 2021, E 2320/2021-5, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
3 Die nunmehr gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.3.2021, Ro 2021/09/0003; 3.2.2021, Ra 2020/06/0324-0326; 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, jeweils mwN).
6 Der Revisionswerberin bringt unter Punkt „IV. Beschwerde“ vor, sie erachte sich durch das bekämpfte Erkenntnis des BVwG „durch unrichtige Anwendung des BDG 1979 idgF, insbesondere der §§ 43, 43a, 44, 91, 93, 94, 109 und 118 BDG, Art. 10 MRK (Art 11 GRC) und in ihren Rechten auf willkürfreie Entscheidung (Art 7 B-VG) sowie aus Art 47 und Art 48 GRC bzw. Art 6 EMRK“ verletzt.
7 Soweit die Revisionswerberin als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem B-VG und der EMRK geltend macht, fällt deren Prüfung nach Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und damit nicht in jene des Verwaltungsgerichtshofes. Soweit auch eine Verletzung einzelner Artikel der Grundrechte-Charta der Europäischen Union behauptet wird, mangelt es im Revisionsfall an einer nach Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte-Charta erforderlichen Durchführung des Rechts der Europäischen Union und somit an einem Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta überhaupt (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072, mwN).
8 Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung mangels Vorliegens eines Disziplinarstraftatbestandes hat die Revisionswerberin nicht geltend gemacht (vgl. etwa erneut VwGH 12.3.2021, Ro 2021/09/0003, mwN). Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet nach der dargestellten Rechtsprechung jedoch aus.
9 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090246.L00Im RIS seit
29.12.2021Zuletzt aktualisiert am
07.02.2022