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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EpidemieG 1950 §32Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. Juli 2021, LVwG-751254/2/Kl/CG, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: A GmbH in B, vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 6-8), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die hilfsweise gestellten Anträge der mitbeteiligten Partei auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und auf Kostenersatz werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2021 wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung des bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers X.Y. für einen näher genannten Absonderungszeitraum im November 2020 - unter Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei - im Betrag von (insgesamt) € 1.671,33 stattgegeben.
2 In der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, die Berechnung des Vergütungsbetrages sei nicht korrekt und nach den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorgenommen worden.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. Juli 2021 wurde dieser Beschwerde insofern stattgegeben, dass ein zusätzlicher Vergütungsbetrag von € 1.131,33 zugesprochen wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht ging bei der Berechnung des Vergütungsbetrages davon aus, dass das dem Arbeitnehmer im November 2020 ausbezahlte Entgelt sowie das Weihnachtsgeld heranzuziehen sei. Die Sonderzahlung sei dabei durch 30 zu dividieren und mit der Anzahl der in Quarantäne verbrachten Tage zu multiplizieren, sodass sich aufgrund dieser Berechnungsweise - im Ergebnis - ein gegenüber dem behördlichen Zuspruch höherer Betrag ergebe.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
6 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision wird geltend gemacht, das Erkenntnis weiche von der näher bezeichneten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Da die Sonderzahlung für den Zeitraum eines Halbjahres/Quartals gebühre, sei sie bloß anteilig zu berücksichtigen.
8 Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig. Sie ist auch begründet:
9 Die Rechtsfrage, ob bei der Vergütung nach § 32 EpiG der gesamte Auszahlungsbetrag an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat der Berechnung zugrunde zu legen sei, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, beantwortet. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung (im Regelfall) auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Sonderzahlungen stellen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit dar, sodass eine - wie vom Verwaltungsgericht vertreten - auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde.
10 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
11 Da die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung - neben einem Primärantrag auf Abweisung der Amtsrevision - hilfsweise eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt hat, ist diese der Sache nach (auch) als verspätete Revision zu werten; die darin gestellten Anträge (auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und auf Aufwandersatz) waren daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/09/0205, mwN).
Wien, am 1. Dezember 2021
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090232.L00Im RIS seit
29.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022