TE Vwgh Beschluss 2021/12/1 Ra 2021/02/0194

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGG §42 Abs4
VwGG §45
VwGG §45 Abs1
VwGG §45 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über den Antrag des S in M, auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. September 2021, Ra 2021/02/0194-3, erledigten Verfahrens betreffend StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Begründung

1        Über den Antragsteller wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 4. September 2020 wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 lit. c Z 24 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt. Das Verwaltungsgericht Wien wies mit Erkenntnis vom 23. Juni 2021, VGW-031/073/14021/2020-26, die vom Antragsteller dagegen erhobene Beschwerde ab.

2        Mit Beschluss vom 23. September 2021, Ra 2021/02/0194-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurück, weil diese gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig sei.

3        Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller „die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 32 VwGVG bzw. § 69 AVG und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Beschluss des VwGH vom 23.9.2021, Ra 2021/02/0194-3“. Er bringt dazu vor, dass eine abweichende Beurteilung der Vor- und Hauptfrage vorgenommen worden sei und aus den Schriftsätzen bekannt geworden sei, dass die eigentlich rechtlich relevante Bedeutung des verunstalteten Verkehrszeichens nicht geprüft worden sei. Er stütze sich auf Tatsachen und Beweise, die ihm nachträglich bekannt geworden seien und bis jetzt von ihm auch nicht geltend gemacht worden seien.

4        Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089, mwN).

5        Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. etwa VwGH 29.5.2020, Ra 2019/10/0166, mwN).

6        Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird vom Antragsteller kein Vorbringen erstattet, dass das Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Sofern der Antragsteller seinen Antrag auf die Wiederaufnahmetatbestände des § 69 AVG stützt, insbesondere den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG („neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen“), ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht gemäß § 42 Abs. 4 VwGG „in der Sache selbst“ entschieden hat, sondern die Revision zurückgewiesen hat, weshalb § 69 AVG nicht anwendbar ist. Ein dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG entsprechender Tatbestand ist in den § 45 Abs. 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl. VwGH 19.3.2014, 2014/09/0001, mwN).

7        Insoweit der Antragsteller auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, enthält sein Antrag keine darauf gerichteten Argumente, sodass davon auszugehen war, dass ausschließlich die Wiederaufnahme beantragt wurde.

8        Vor diesem Hintergrund war dem Antrag auf Wiederaufnahme ohne weiteres Verfahren - insbesondere unter Abstandnahme eines weiteren Verbesserungsverfahrens - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.

Wien, am 1. Dezember 2021

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020194.L01

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten