TE Vwgh Beschluss 2021/12/3 Ra 2021/07/0091

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des A E in F, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. September 2021, Zl. LVwG-359-2/2021-R7, betreffend die Übertragung von Anteilsrechten nach dem Vorarlberger Flurverfassungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft H, vertreten durch den Obmann J G in R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis bewilligte das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeweg - gemäß § 33 Abs. 6 und 8 sowie § 35 Abs. 1 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes (FlVG) iVm. § 4 Abs. 5 der Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft die Übertragung des 1/4-Anteilsrechts (Weiderechts) Nr. 24 (1/4) des am 21. Februar 1943 verstorbenen Friedrich G. auf die mitbeteiligte Agrargemeinschaft unter der Auflage, dass das Anteilsrecht erst nach Ablauf von zehn Jahren ab der Bewilligung von der mitbeteiligten Agrargemeinschaft weitergegeben werden dürfe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        In der vorliegenden Revision wird - nach Angaben zu ihrer Rechtzeitigkeit - unter „2. Revisionsgründe.“ folgendes Vorbringen erstattet:

„(...)

Als Revisionsgrund und als Grund für die außerordentliche Revision wird ausgeführt, dass, soweit überblickbar, keine Rechtsprechung zu der Frage ersichtlich ist, ob aufgrund des in der gegenständlichen Rechtssache anzuwendenden § 4 Abs. 5 der Satzung der Agrargemeinschaft von der einschreitenden Behörde amtswegig die Erbenstellung zu ermitteln ist.

Diese Frage ist wesentlich, da im gegenständlichen Fall die Erbenstellung des Einschreiters als Vorfrage zu prüfen gewesen wäre und für den Fall der Prüfung dahingehend, dass dem Einschreiter Erbenstellung zukommt, der angefochtene Bescheid sowie das angefochtene Urteil mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet sind.“

7        Sodann wird unter „3. Revisionsausführungen.“ versucht, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung „der Vorinstanzen“ aufzuzeigen. Insbesondere wird behauptet, es sei im Zusammenhang mit § 4 Abs. 5 der Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft davon auszugehen, dass es sich bei der Frage nach der Erbrechtsnachfolge um eine Vorfrage handle, welche ein elementarer Teil der Sachverhaltsgrundlage sei. Die „belangte Behörde“ hätte daher die Rechtsstellung des Revisionswerbers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforschen müssen und sollen.

8        In der Revision muss gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 28.8.2018, Ra 2017/17/0823, mwN). Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird (vgl. etwa VwGH 5.6.2020, Ro 2018/04/0023, mwN).

9        Der Revisionswerber macht einen auf einer inhaltlichen Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts beruhenden Feststellungsmangel geltend. Er unterlässt aber eine Behauptung dahingehend, dass ihm die Stellung eines Erben zukommt. Damit versäumt er aber darzutun, dass der geltend gemachte Mangel abstrakt geeignet ist, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber bei richtiger rechtlicher Beurteilung günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070091.L00

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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