TE Vwgh Beschluss 2021/12/3 Ra 2021/07/0011

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des F H in U, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4/1/29, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. November 2020, Zl. 405-1/570/1/6-2020, betreffend die Zurückweisung von Anträgen nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit E-Mail vom 26. August 2019 beantragte Anton L. unter Vorlage von Projektsunterlagen bei der belangten Behörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Neubau des Kleinwasserkraftwerks „KW L.“ am L.-Graben in der Gemeinde U.

2        Mit E-Mail vom 5. November 2019 teilte der Revisionswerber - unter Vorlage eines Übersichtsplans und hydrologischer Kennzahlen des Hydrographischen Dienstes des Landes Salzburg - der belangten Behörde mit, er beabsichtige, ebenso ein Kleinwasserkraftwerk („KW H.“) im Bereich des L.-Grabens zu errichten. Nach kurzer Beschreibung des Vorhabens führte der Revisionswerber aus, ein gewässerökologisches Gutachten sei in Auftrag gegeben worden und befinde sich in Auswertung. Die Beprobung des Makrozoobenthos und Phytobenthos sei bereits im Frühjahr 2019 durchgeführt worden. Der Projektant des Revisionswerbers erstelle in den nächsten drei bis vier Wochen ein Vorprojekt, welches - sobald es fertig sei - übermittelt werde.

3        Mit Kundmachung vom 14. Februar 2020 beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung über das Projekt „KW L.“ des Anton L. für den 20. Mai 2020 an.

4        Mit Schriftsatz vom 4. März 2020 reichte der Revisionswerber bei der belangten Behörde ein neu ausgearbeitetes Projekt mit der Bezeichnung „KW L.-Gut“ ein.

5        Dazu beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die Versäumung der Frist für die Einbringung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrags für das Kleinwasserkraftwerk „KW [L.-Gut]“.

6        Zudem beantragte er, die belangte Behörde wolle für das Projekt „KW L.-Gut“, in eventu für das mit Eingabe vom 5. November 2019 beantragte Projekt „KW H.“ die wasserrechtliche Bewilligung erteilen.

7        Auch beantragte er die Durchführung eines Widerstreitverfahrens sowie die Feststellung, dass dem Projekt „KW L.-Gut“, in eventu dem Projekt „KW H.“ gegenüber dem Projekt „KW L.“ des Anton L. der Vorzug gebühre.

8        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 2020 wurden die in Bezug auf das Projekt „KW L.-Gut“ eingebrachten Hauptanträge des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Durchführung eines Widerstreitverfahrens und Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als unbegründet abgewiesen; die in Bezug auf das Projekt „KW H.“ eingebrachten Eventualanträge auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens und Erteilung einer wasserrechtliche Bewilligung wurden als unzulässig zurückgewiesen.

9        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass auch die in Bezug auf das Projekt „KW L.-Gut“ eingebrachten Hauptanträge des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Durchführung eines Widerstreitverfahrens und Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als unzulässig zurückgewiesen würden. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

10       In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter „3. Revisionspunkt“ ausgeführt, der Revisionswerber werde durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf „Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Einbringung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrags für das Kleinwasserkraftwerk ‚KW [L.-Gut]‘, auf Bewilligung des Antrags auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens und auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das ‚KW [L.-Gut]‘ bzw das Projekt ‚KW [H.]‘ verletzt.“

11       Eine Revisionsbeantwortung wurde dagegen nicht erstattet.

12       Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

13       Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

14       Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0081 bis 0100, mwN).

15       Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa zur Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 71 AVG durch das Verwaltungsgericht VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0095, mwN).

16       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - im Beschwerdeweg - sämtliche Anträge des Revisionswerber vom 4. März 2020 als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in den als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten der Bewilligung seiner Anträge verletzt werden.

17       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070011.L00

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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