TE Vwgh Beschluss 2021/12/7 Ra 2021/22/0126

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §58 Abs2
VwGVG 2014 §33 Abs5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des R S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Jänner 2021, LVwG-751085/3/MZ, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Jänner 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Nordmazedoniens, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. September 2020, mit dem der Verlängerungsantrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe für den relevanten Studienzeitraum trotz entsprechender Aufforderung keinen Studiennachweis vorgelegt.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2019/01/0101, Rn. 8, mwN).

7        Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. März 2021 dem Antrag des Revisionswerbers vom 28. Jänner 2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer ihm im ursprünglichen Beschwerdeverfahren gesetzten Frist zur Vorlage von Unterlagen stattgegeben und „das Verfahren im Zeitpunkt 23.12.2020 wieder eingesetzt“. Unter einem wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. September 2020 stattgegeben und dem Revisionswerber die beantragte Aufenthaltsbewilligung „Student“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt werde. Diese Entscheidungen wurden dem Revisionswerber am 26. März 2021 zugestellt.

8        Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

9        Dies hat für die vorliegende Revision, die am 26. April 2021 und somit nach der Zustellung des Beschlusses vom 10. März 2021 beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde, zur Folge, dass der Revisionswerber bereits bei Einbringung der Revision kein rechtliches Interesse an einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen konnte, weil das angefochtene Erkenntnis durch die spätere Bewilligung der Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Da das Rechtsschutzbedürfnis somit schon bei Einbringung der Revision nicht vorgelegen ist (und nicht erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weggefallen ist), war die Revision unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

10       Der Antrag auf Kostenersatz war abzuweisen, weil - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vorliegt.

Wien, am 7. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220126.L00

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten