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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J-GmbH in D, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, der gegen den Bescheid des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Dezember 1995, Zl. 314.080/5-III/A/2a/95, betreffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (47 mP), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Dezember 1995 der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung ihrer an einem näher bezeichneten Standort bestehenden gewerblichen Betriebsanlage unter Vorschreibung von Auflagen, wonach u.a. der Kamin um 21 m zu erhöhen sei und in 10 m Entfernung von den Abluftöffnungen ein Störgeräuschpegel von 40 dB nicht überschritten werden dürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 96/04/0217 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, die von der Behörde zweiter Instanz vorgeschriebenen Auflagen seien erfüllt worden. Eine Gefährdung der Nachbarn sei deshalb nicht gegeben. Die in Rede stehenden Vorschreibungen beruhten auf einem derart mangelhaften Verfahren, daß deren sofortige Vollziehung keinesfalls gerechtfertigt sei. Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Nachbarn liege nach den im Verfahren eingeholten Gutachten auch tatsächlich nicht vor. Durch den Nichtvollzug der Auflagen, welche die belangte Behörde auferlegt habe, entstehe deshalb niemandem ein Nachteil. Andererseits würde der Beschwerdeführerin durch den sofortigen Vollzug der Auflage ein gravierender, S 500.000,-- übersteigender Vermögensnachteil entstehen. Darüberhinaus sei eine Erhöhung des Kamines auf 21 m aus statischen Gründen gar nicht möglich.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Beschwerde wendet sich gegen zwei Auflagen des Genehmigungsbescheides. Durch diese Auflagen ist die Genehmigung in der Weise eingeschränkt, daß von ihr ohne Beachtung der Auflagen kein Gebrauch gemacht werden darf. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde im vorliegenden Fall bedeuten, daß die in Rede stehende Genehmigung als nicht erteilt anzusehen ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Beschwerdeführerin somit nicht die von ihr angestrebte Rechtsstellung erlangen, nämlich die geänderte Betriebsanlage ohne Beachtung der von ihr bekämpften Auflage betreiben zu dürfen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996040059.A00Im RIS seit
11.07.2001