TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/7 L517 2244343-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2021
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Entscheidungsdatum

07.12.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2

Spruch


L517 2244343-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. SIGHARTNER Peter und NEULINGER Jutta über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.04.2021, Versicherungsnummer: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2021, GZ: XXXX XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF und § 13 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

21.04.2021: BVwG-Erkenntnis (GZ: 2237739-1/5E) - Abweisung der Beschwerde gegen den
Bescheid des AMS XXXX vom 21.10.2020 betreffend den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 06.10.2020 bis 30.11.2020

28.04.2021: Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“) -
Rückforderung der Notstandshilfe im Zeitraum von 06.10.2020 bis 30.11.2020 (Spruchpunkt A) und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Beschwerde (Spruchpunkt B)

29.04.2021: Beschwerde

30.04.2021: Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 21.04.2021 an die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“)

28.06.2021: Beschwerdevorentscheidung bB - Abweisung der Beschwerde

02.07.2021: Vorlageantrag bP

14.07.2021: Beschwerdevorlage an das BVwG

27.09.2021: Mängelbehebungsauftrag an bP

27.09.2021: Beantwortung Mängelbehebungsauftrag bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) bezieht seit 31.07.2018 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Mit Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“) vom 21.10.2020 wurde der bP die Notstandshilfe aufgrund der Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme gemäß § 10 Abs. 1 AlVG im Zeitraum von 06.10.2020 bis 30.11.2020 aberkannt. Die bP erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021, GZ: L511 2237739-1/5E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde der bP am 30.04.2021 per Hinterlegung zugestellt.

Mit Bescheid vom 28.04.2021 forderte die bB die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.290,96 für den Zeitraum von 06.10.2020 bis 30.11.2020 von der bP zurück (Spruchteil A). Gleichzeitig schloss sie die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchteil B). Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchteil B) begründete die bB mit dem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Forderung zu Gunsten der Versichertengemeinschaft. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Hauptsache entschieden, sodass mit einer anderslautenden Entscheidung nicht mehr zu rechnen sei.

Mit E-Mail vom 29.04.2021 brachte die bP folgende Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 28.04.2021 ein: “[…] Gegen den Bescheid wird Einspruch erhoben!!! Es ist erstaunlich das das AMS XXXX einen Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts bekommt und ich bis heute kein Schreiben erhalten habe. Ich werde mit der AK Vertretung eine Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof machen und da ich den Bescheid AMS XXXX beeinsprucht habe ist dem bis zum endgültigen Urteil eine aufschiebende Wirkung zuerkannt da dies bereits seit 2014 Bestand hat das bis zur endgültigen Entscheidung aufschiebende Wirkung zuerkannt werden muss.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2021, GZ: XXXX , wies die bB die Beschwerde als unbegründet ab. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.290,96 aufgrund der am 30.04.2021 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zu Recht bestehe. Aktuell sei noch ein Betrag von EUR 1.312,43 ausständig. Ein Teil (EUR 978,53) sei bereits vom laufenden Leistungsbezug einbehalten worden.


Mit E-Mail vom 02.07.2021 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies sie auf ein bereits anhängiges Wiederaufnahme-verfahren zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021, GZ: L511 2237739-1/5E, und brachte vor, es werde sich zeigen, ob die derzeitigen Abzüge/ Rückforderungen der bB rechtskonform seien. Ergänzend übermittelte sie den Wiederaufnahmeantrag vom 11.05.2021.

Am 14.07.2021 legte die bB die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 27.09.2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag an die bP. Darin ersuchte es die bP, bekannt zu geben, gegen welchen Bescheid sich nun die als „Einspruch gegen Bescheid AMS XXXX “ bezeichnete Beschwerde (E-Mail) vom 29.04.2021 richte. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die bP weiters auf, das konkrete Datum des angefochtenen Bescheids anzugeben sowie darzulegen, ob sie sich nun gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 21.10.2020 oder gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe lt. Bescheid vom 28.04.2021 beschweren würde. Die bP möge außerdem klarstellen, was sie mit der Formulierung, sie habe den Bescheid der bB beeinsprucht und sei „dem“ bis zum endgültigen Urteil eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, meine. Abschließend teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.

Noch am selben Tag brachte die bP folgende Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein: “An das Bundesverwaltungsgericht Ich, die bP, habe wie folgt Beschwerde gegen AMS XXXX eingereicht. Zum einen wurde mir das Urteil erst später zugestellt als dem AMS XXXX . Somit hat AMS XXXX bereits eine Kürzung Notstandshilfe vorgenommen ohne auf die vollständige Abwartung meiner Rechte abzuwarten zum einen bis zum Verwaltungsgerichtshof Verfassungsgericht zu gehen. Man hätte dies wohl abwarten können da dem AMS XXXX mitgeteilt wurde das ein Wiederaufnahme Antrag des Verfahrens eingereicht wurde aber egal was man dem AMS XXXX mitteilt entweder gar keine Antwort oder eine Mahnung das dieser Betrag noch offen ist. Rückforderung obwohl ein schriftlicher Antrag um Stundung des Betrages bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens dies war erst möglich nachdem ich wie zuvor die unzähligen Rechtsverletzungen durch AMS XXXX in meinen Wiederaufnahme Antrag hinzugefügt/nachgereicht habe […] Geschäftszahl L511 2237739-L/5E. Ebenfalls besagt der Verwaltungsgerichtshof das in gewissen Fällen eine weitere aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen was hier nicht geschah!!! Also wenn mir der Rechtsstaat Österreich Rechte zuerkennt dann sollten diese auch rechtsgültig erledigt und bearbeitet werden und nicht vom AMS XXXX missachtet werden erst wenn alle Rechtsmittel meiner Person zur Gänze ausgeschöpft sind und nicht nach dem Motto wir sind das AMS wir können alles!!!! Wenn Sie meinen Wiederaufnahme Antrag inkl den hinzugefügten Rechtsbeschwerden gegen AMS XXXX hier mit einbeziehen haben Sie alles!!!! Denn was beim AMS seid Jahren mit mir aufgeführt wird ist nicht normal Pfändungen ohne gültigen Rechtstitel falsche Einträge e-AMS Konto Urkundenfälschung Beweismittel nicht angenommen usw ich habe alles ans Bundesverwaltungsgericht […] gesendet […]“.

2.0.    Beweiswürdigung:

2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt (Punkte I. und II.) ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der bB sowie der Einsichtnahme in die Gerichtsakten zum hg. Verfahren (OZ 1 bis 6) und der GZ: L511 2237739-1 (OZ 5).

2.2. Zur E-Mail der bP vom 29.04.2021 ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben der bP als Beschwerde iSd § 9 Abs. 1 VwGVG deutet. Zwar ist aus dem Betreff der E-Mail “Einspruch gegen Bescheid AMS XXXX “ zunächst nicht ersichtlich, gegen
welchen Bescheid die bP konkret Beschwerde erhebt. Auch aus dem Inhalt der E-Mail geht nicht eindeutig hervor, ob sich die bP nun über den Wegfall der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2020 aufgrund der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021, GZ: L511 2237739-1/5E, oder über den
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den
Rückforderungsbescheid vom 28.04.2021 beschwert (OZ 1). In der Beantwortung zum
Mängelbehebungsauftrag vom 27.09.2021 finden sich überdies keine klaren Antworten zu Datum und Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (OZ 5-6). Die bP bringt darin
allerdings zum Ausdruck, dass sie eine Beschwerde nur deshalb erhoben habe, weil ihr das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts später als der bB zugestellt worden sei und die Kürzung der Notstandshilfe folglich noch nicht vorgenommen hätte werden dürfen. Die
Ausschöpfung aller Rechtsmittel, insbesondere der Rechtsweg zum Verwaltungs- und
Verfassungsgerichtshof hätte von der bB daher abgewartet werden müssen. Außerdem sei ein Wiederaufnahmeverfahren zur GZ: L511 2237739-1/5E anhängig, was der bB auch
mitgeteilt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die aufschiebende Wirkung in gewissen Fällen weiter zuerkannt werden. Dies sei im Einzelfall zu prüfen, was verfahrensgegenständlich jedoch nicht geschehen sei.

Legt man diese Ausführungen der E-Mail vom 29.04.2021 zugrunde, so ist davon
auszugehen, dass die bP sowohl die - ihrer Meinung nach - zu Unrecht (weil zu früh) erfolgte Rückforderung der Notstandshilfe (Spruchpunkt A) als auch den Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 28.04.2021 (Spruchpunkt B) bekämpfen wollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher vom Vorliegen einer Beschwerde iSd § 9 Abs. 1 VwGVG aus.

3.0.    Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen:

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF

- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Gemäß § 9 Abs. 2 BVwGG hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten, wenn zumindest die Hälfte der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zustimmt. Anderenfalls hat ein dem Erledigungsentwurf nicht zustimmender Beisitzer binnen zwei Wochen einen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt zumindest die Hälfte der sonstigen Senatsmitglieder diesem Entwurf zu, hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten. Ist dies nicht der Fall oder hat der Beisitzer den Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, hat der Vorsitzende einen anderen Beisitzer mit der Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs zu betrauen oder diesen selbst auszuarbeiten.

Gemäß § 9 Abs. 3 BVwGG arbeitet in jedem Fall der Vorsitzende den Erledigungsentwurf aus, wenn im Senat fachkundige Laienrichter mitwirken.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.       das Begehren und

5.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gegenständlich liegt eine Beschwerde vor (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.)

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2, § 13 VwGVG K 12).

Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Gegenständlich schloss die bB die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht in einem eigenständigen verfahrensrechtlichen Bescheid, sondern in Spruchpunkt B) des in der Hauptsache ergangenen Bescheides vom 28.04.2021 aus.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der
Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher
Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere
Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

Gegenständlich begründete die bB den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde der bP in der Hauptsache vorliege und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werden würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zugunsten der bP nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung auszuschließen gewesen (OZ 1).

Die bP ist diesen Ausführungen weder in der Beschwerde vom 29.04.2021 noch in ihrer Beantwortung zum Mängelbehebungsauftrag vom 27.09.2021 substantiiert entgegen-getreten (OZ 6). So bringt sie in der Beantwortung vom 27.09.2021 lediglich vor, die aufschiebende Wirkung könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in gewissen Fällen weiter zuerkannt werden. Welche Fälle das sind, erwähnt die bP nicht. Stattdessen kritisiert sie, dass eine Einzelfallprüfung verfahrensgegenständlich nicht vorgenommen worden sei. Weshalb ihr privates Interesse an der Weitergewährung der aufschiebenden Wirkung überwiegen würde und die Rückforderung der Notstandshilfe nicht dringend geboten sei bzw. keine Gefahr im Verzug vorliege, begründete die bP jedoch nicht.

Die bB führt in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2021 aus, dass vom Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 2290,96 bereits EUR 978,53 vom laufenden Leistungsbezug der bP einbehalten worden seien (OZ 1). Daraus folgt, dass sich die bP zum damaligen Entscheidungszeitpunkt im Bezug von Notstandshilfe befand und folglich über kein eigenes Einkommen verfügte. Eine Dringlichkeit der Rückforderung bzw. der Kürzung des laufenden Leistungsbezugs lag nach Ansicht des Gerichts daher vor. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert
§ 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der
Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Nach Abs. 2 leg. cit. hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag
aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.       von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht
ausgeschlossen hat;

2.       von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Wie bereits erwähnt wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkt B) des in der Hauptsache ergangenen Bescheids vom 28.04.2021 ausgeschlossen. Dem von der bP rechtzeitig und zulässig eingebrachten Vorlageantrag vom 14.07.2021 kam daher keine
aufschiebende Wirkung zu (§ 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A):

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet:

„§ 25. AlVG (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu
verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung
maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen
rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von
Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine
niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“

3.4. Gegenständlich wurde der bP die Notstandshilfe im Zeitraum von 06.10.2020 bis 30.11.2020 aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2020 weiter gewährt. Mit Erkenntnis vom 21.04.2021, GZ: L511 2237739-1/5E, sprach das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig aus, dass der bP die Notstandshilfe im Zeitraum von 06.10.2020 bis 30.11.2020 gemäß § 10 Abs. 1 AlVG nicht gebührte. Die bB
forderte daraufhin die Notstandshilfe mit Bescheid vom 28.04.2021 zurück (Spruchpunkt A). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erfolgte die Rückforderung durch die bB gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zu Recht (vgl. dazu auch VwGH 06.07.2011, 2011/08/0102). Dass die
Rückforderung der Notstandshilfe noch vor der Zustellung des Erkenntnisses an die bP am 30.04.2021 erfolgte, ist zwar aus Sicht der bP bedauerlich, kann jedoch nichts daran ändern, dass die Rückforderung der bB rechtskonform war.

3.5. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.       wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der bP gestellt. Da der Sachverhalt aus Sicht des erkennenden Gerichtes feststeht und keine weitere Klärung des Sachverhaltes durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erwarten ist, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 und § 18 Abs. 1 Z 5 bis 6 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, der Rückforderung einer nicht gebührenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Beendigung eines
rechtskräftigen Verfahrens, oder zu § 13 Abs. 2 VwGVG, dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, ab noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als
uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2244343.1.00

Im RIS seit

28.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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