TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/15 L517 2242775-1

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Entscheidungsdatum

15.12.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L517 2242775-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau NEULINGER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.04.2021, GZ: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.

B)

Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

05.10.2020—Bescheid des AMS XXXX (in Folge „belangte Behörde“ oder „bB"); Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes

23.12.2020—Bescheidbeschwerde vertreten durch einen Rechtsanwalt

15.02.2021—Beschwerdevorentscheidung der bB

25.03.2021—Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP") vertreten durch einen Rechtsanwalt

12.04.2021—Bescheid der bB; Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet

12.05.2021—Beschwerde der bP vertreten durch einen Rechtsanwalt

26.05.2021—Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Am 05.10.2020 wurde der Bescheid der bB erlassen. Die bP wurde zur Rückzahlung von unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld verpflichtet.

Dagegen erhob die bP am 23.12.2020, vertreten durch einen Rechtsanwalt Beschwerde

Es wurde am 15.02.2021 die Beschwerdevorentscheidung der bB erlassen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Rückscheinbrief (RSb) an die Adresse des Rechtsvertreters der bB geschickt.

Laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis erfolgte die Übernahme der Beschwerdevorentscheidung am 08.03.2021. Das geht aus der Übernahmebestätigung durch den Rechtsvertreter der bP hervor.

Am 25.03.2021 langte der Vorlageantrag der bP bei der bB ein. Das Datum des Poststempels ist der 24.03.2021.

Der Vorlageantrag weist folgenden wesentlichen Inhalt auf:
„HINWEIS AUF ANTRAG VOM 23.12.2020 AUF VORLAGE AN DEN BUNDESVERWALTUNGSGERICHTSHOF
In umseits näher rubrizierter Rechtssache wurde bereits in der Beschwerde vom 23.12.2020 der Antrag auf Vorlage an den Bundesverwaltungsgerichtshof gestellt.
Es wird nunmehr auf diesen Antrag hingewiesen und ist in Entsprechung dieses Antrages vom 23.12.2020, die Beschwerde vom 23.12.2020 an den BUNDESVERWALTUNGSGERICHTSHOF vorzulegen.“

In der Folge wurde am 12.04.2021 der Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Antrag vom 24.03.2021 (Poststempel) auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückgewiesen. Rechtsgrundlage war § 15 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBL. I 2013/33 idF BGBL. 12013/122.
In der rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt:
„Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 15 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Laut der Übernahmebestätigung wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2021 am 08.03.2021 von einem Kanzleimitarbeiter übernommen. Die Beschwerdevorentscheidung gilt daher gemäß § 13 ZustG am 08.03.2021 als zugestellt.

Der erste Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ist daher Montag, 08.03.2021.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endet somit am Montag, 22.03.2021.

Ihr Antrag vom 24.03.2021 auf Vorlage Ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte daher verspätet.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.“

Am 12.05.2021 erhob die bP, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.04.2021. Die Beschwerde lautet im Wesentlichen:

„II. RECHTSMITTELERKLÄRUNG:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach. Im Umfang der Anfechtung gründet sich auch die Beschwer des Beschwerdeführers.

III.    RECHTSMITTELGRÜNDE:

Als Beschwerdegründe hinsichtlich der Bekämpfungen des Bescheides werden insbesondere

-        Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung,

-        Mangelhaftigkeit des Verfahrens,

-        Unrichtige rechtliche Beurteilung/Sekundäre Feststellungsmängel, sowie

-        sämtliche gesetzmäßig normierte Rechtsmittelgründe

geltend gemacht und im Einzelnen wie folgt ausgeführt.

IV.      RECHTS MITTELAUSFÜHRUNG:

Die Behörde führt in ihrem Bescheid im wesentlichen folgenden Sachverhalt an:

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 15.2.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 5.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Die weiteren datumsmäßigen Ausführungen sind im Wesentlichen richtig.

Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich bereits in der Beschwerde folgenden Antrag gestellt:

„2. Sollte keine Berufungsvorentscheidung erlassen werden, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vorlegen.“

Dieses Vorbringen kann bei verständiger Auslegung nur so verstanden werden, dass bei Nichtstattgebung der Beschwerde auf alle Fälle bereits die Vorlage an die Beschwerdeinstanz gewollt war und auch beantragt wurde.

Demgemäß wurde folgender Schriftsatz vom 24.4.2021 eingebracht: (gemeint wohl Schriftsatz vom 24.03.2021- Vorlageantrag)

[…]

Mit dem gegenständlichen Schriftsatz erfolgte nur der Hinweis, dass eben bereits der Antrag auf Vorlage gestellt worden war und ist dieser Hinweis nicht als befristeter Vorlageantrag zu sehen, der bereits in der Beschwerde vom 23.12.2021 gestellt wurde.

Völlig zweifelsfrei ist es ausreichend, wenn die Partei bereits vor Beginn des Fristenlaufes eben den Antrag auf Vorlage an die Beschwerdebehörde stellt und hätte daher die l.Instanz rechtskonform nachfolgende Beschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof vorzulegen gehabt:

Es werden daher gestellt nachstehende

ANTRÄGE

Der Bundesverwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde stattgeben, den bekämpften Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.04.2021 XXXX , aufheben und der belangten Behörde die Vorlage der oben angeführten Beschwerde vom 23.12.2020 auftragen,

in eventu die Beschwerde vom 23.12.2020 von Amts wegen anfordern und in der Sache entscheiden

Es wird ausdrücklich die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde beantragt.“

Schließlich erfolgte am 26.05.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Der vorliegende unstrittige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2021 ist zweifelsfrei aus dem im Akt aufliegenden Rückschein ersichtlich und wurde von der bP auch nicht bestritten.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert

§ 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsvertreter der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung der bB vom 15.02.2021 am 08.03.2021 zugestellt. Das Schriftstück wurde laut der Übernahmebestätigung von einem Kanzleimitarbeiter übernommen und gilt daher gemäß § 13 ZustG am 08.03.2021 als zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Ein fristgebundenes Anbringen (vgl § 13 Abs 1 zweiter Satz AVG; insb ein Rechtsmittel [AB 1925, 14]) ist grundsätzlich nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist von der Behörde entgegengenommen wird (vgl § 13 Rz 32 ff). Davon normiert § 33 Abs 3 AVG insofern eine Abweichung, als das Einlangen eines Anbringens keinesfalls als verspätet (vgl aber Rz 5) gilt, wenn es einem Zustelldienst vor Ablauf (dh auch noch am letzten Tag) der betreffenden (Höchst-[Rz 6])Frist zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl zur Post VwGH 8. 8. 1996, 95/10/0206; 11. 10. 2000, 2000/03/0200). Diesfalls werden nämlich die Tage des Postlaufs, also „von der Übergabe [Rz 7] an einen Zustelldienst ? bis zum Einlangen“ bei der Behörde (§ 33 Abs 3 AVG), bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Anbringens nicht berücksichtigt („nicht eingerechnet“; vgl Wiederin, E-Government 50). Hengstschläger/Leeb, AVG § 33

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gem. § 15 Abs. 1 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher am Montag, dem 08.03.2021 zu laufen und endete, in Anwendung der Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG, am Montag, dem 22. 03.2021. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 24.03.2021 (Poststempel)- also verspätet nach dem letzten Tag der Frist – bei der Post aufgegeben.

Der Rechtsvertreter führte in der Beschwerde vom 12.05.2021 gegen den Bescheid vom 12.04.2021, mit dem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen worden war, aus:

„Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich bereits in der Beschwerde folgenden Antrag gestellt:

„2. Sollte keine Berufungsvorentscheidung erlassen werden, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vorlegen.“

Dieses Vorbringen kann bei verständiger Auslegung nur so verstanden werden, dass bei Nichtstattgebung der Beschwerde auf alle Fälle bereits die Vorlage an die Beschwerdeinstanz gewollt war und auch beantragt wurde

Mit dem gegenständlichen Schriftsatz erfolgte nur der Hinweis, dass eben bereits der Antrag auf Vorlage gestellt worden war und ist dieser Hinweis nicht als befristeter Vorlageantrag zu sehen, der bereits in der Beschwerde vom 23.12.2021 (gemeint wohl 23.12.2020) gestellt wurde.“

Völlig zweifelsfrei ist es ausreichend, wenn die Partei bereits vor Beginn des Fristenlaufes eben den Antrag auf Vorlage an die Beschwerdebehörde stellt und hätte daher die l.Instanz rechtskonform nachfolgende Beschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof vorzulegen gehabt“

Hierzu ist seitens des erkennenden Gerichts auszuführen, dass es sich bei der Angabe des Landesverwaltungsgerichts um die falsche Rechtsmittelinstanz handelt, da das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zuständig ist. Es wurde zudem die Vorlage beantragt für den Fall, dass keine Berufungsvorentscheidung erlassen werde. Mit dem Terminus „Berufungsvorentscheidung“ ist wohl eine Beschwerdevorentscheidung gemeint, da es eine Berufungsvorentscheidung im gegenständlichen Verfahren nicht gibt. Es wurde jedoch am 15.02.2021 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Der Rechtsvertreter beantragte die Vorlage, aber nur für den Fall der Nichterlassung.

Auch die vom Rechtsvertreter verwendete Bezeichnung „Bundesverwaltungsgerichtshof“ ist unrichtig. Eine Rechtsmittelinstanz mit diesem Namen existiert in der österreichischen Justiz nicht. Es wäre wiederum die Bezeichnung Bundesverwaltungsgericht korrekt gewesen.

Diese zweifelsfrei unrichtigen Angaben der Rechtsmittelinstanzen spielen im Ergebnis jedoch keine Rolle, da es überhaupt unzulässig ist bereits in der Bescheidbeschwerde einen Vorlageantrag zu stellen.

Das Rechtsmittel des Vorlageantrags richtet sich gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Erst mit der Existenz der Beschwerdevorentscheidung, also deren Zustellung an die bP bzw. deren Rechtsvertreter, gibt es einen Anfechtungsgegenstand. Zu dem Zeitpunkt in dem der Rechtsvertreter den Vorlageantrag im Rahmen der Bescheidbeschwerde stellte (am 23.12.2020) war somit noch gar kein bekämpfbarer Anfechtungsgegenstand vorhanden.

Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zu Spruchteil B):

Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde.

3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 und § 18 Abs. 1 Z 5 bis 6 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (idF der 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 511/2021) die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.

3.7. Zu Spruchteil C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand aufschiebende Wirkung ex lege - Wirkung Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2242775.1.00

Im RIS seit

28.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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