Entscheidungsdatum
17.11.2021Index
L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
StVO 1960 §29 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch C D Rechtsanwälte OG, Mstraße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 06.08.2021,GZ: A10/1P-200004682748,
z u R e c h t e r k a n n t:
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 14.10.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2021 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 18.10.2021 zugestellt. Der mitbeteiligten Partei Steiermärkische Landesregierung – Landesamtsdirektion wurde die Niederschrift am 18.10.2021 zugestellt
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 02.11.2021 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
Gemäß § 29b Abs 4 StVO muss der Parkausweis für Behinderte gut erkennbar sein, dies kann nur heißen, dass sämtliche relevanten Angaben auf dem Ausweis erkennbar sein müssen. Dies war hier nicht der Fall, sodass im Umkehrschluss aus § 3 Abs 5 Grazer Parkgebührenverordnung das Fahrzeug nicht mit diesem Ausweis gekennzeichnet und damit parkgebührenpflichtig war. Abgesehen davon soll der Ausweis von einem Überwachungsorgan ohne weiteres kontrolliert werden können ohne das nach der Ausweisnummer nachgefragt werden müsste, ob ein ordnungsgemäßer Parkbehindertenausweis besteht.
Schlagworte
Parkausweis für Behinderte, gut erkennbar, sämtliche relevanten AngabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.20.2648.2021Zuletzt aktualisiert am
27.12.2021