TE Vwgh Beschluss 2021/11/25 Ra 2021/11/0174

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §3 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des T T in S, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. September 2021, Zl. LVwG-AV-1339/002-2021, betreffend Ausdehnung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2021/11/0176, verwiesen.

2        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ausdehnung der Lenkberechtigung um die Klasse B mit der Begründung abgewiesen, dass der Revisionswerber (nachdem ihm die Lenkberechtigung für die Klassen AM und F nach einer Verurteilung gemäß § 206 StGB mit Bescheid vom 21. Juni 2021 entzogen worden war) noch bis 22. September 2021 verkehrsunzuverlässig sei.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. Juli 2021 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.

4        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es sei an sein Erkenntnis vom selben Tag gebunden, in dem es den Entziehungsbescheid vom 21. Juni 2021 bestätigt habe, weil der Revisionswerber bis 22. September 2021 nicht verkehrszuverlässig sei. Angesichts einer rechtskräftigen Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit könne dem Revisionswerber gemäß § 3 Abs. 2 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

8        In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentliche Revision wird vorgebracht, es habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch keine rechtskräftige Entziehung der Lenkberechtigung bestanden, an die das Verwaltungsgericht gebunden gewesen sein könnte, da das die Entziehung betreffende und das angefochtene Erkenntnis zugleich erlassen worden seien. Mit dieser Argumentation wird übersehen, dass nach der Aktenlage das die Entziehung betreffende Erkenntnis am 22. September 2021 bereits um 11:46 Uhr, das angefochtene Erkenntnis jedoch erst um 13:21 Uhr desselben Tages zugestellt wurde.

9        Da die Revision im Übrigen der zur hg. Zl. Ra 2021/11/0176 protokollierten gleicht, genügt es, zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2021/11/0176, zu verweisen.

10       In der Revision werden schon aus den dargelegten Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110174.L00

Im RIS seit

27.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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