TE Vwgh Beschluss 2021/11/26 Ra 2021/18/0373

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Veröffentlicht am 26.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des R G, vertreten durch Dr. Johannes Samaan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021, I406 2164098-1/21E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, beantragte am 14. August 2015 internationalen Schutz in Österreich und brachte dazu vor, in seinem Herkunftsstaat als Kopte verfolgt zu werden. Muslimbrüder würden ihn fälschlich verdächtigen, bei einer näher bezeichneten Demonstration einen der ihren angeschossen zu haben.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Juni 2017 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

3        Begründend erachtete das BVwG das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers (zur Verfolgung durch die Muslimbrüder) für nicht glaubhaft. Eine asylrelevante Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur koptischen Kirche sei auf der Grundlage der vorliegenden Länderberichte nicht zu erwarten, weshalb ihm kein Asyl zuzuerkennen sei. Auch die Abweisung des Antrags in Bezug auf den begehrten subsidiären Schutz und alle weiteren Aussprüche wurden vom BVwG im Einzelnen näher begründet.

4        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit zunächst nur den Gesetzeswortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG sowie des § 34 Abs. 1a VwGG auszugsweise wiedergibt (Punkte 3.1. und 3.2.) und anschließend wörtlich ausführt:

„3.3 Gegenständlich mangelt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nachstehend dargelegten Frage.

Die Lösung diesbezüglicher Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.“

5        Im Folgenden enthält die Revision Ausführungen zu den Revisionspunkten und den Revisionsgründen. Abschließend werden Revisionsanträge gestellt.

6        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat.

9        Schon diesem Erfordernis wird die Revision nicht gerecht, weil sie in der Zulassungsbegründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert, zu der es nach ihrer pauschalen Behauptung keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geben soll und die für den gegenständlichen Fall von Bedeutung wäre.

10       Eine solche findet sich auch nicht in den weiteren Ausführungen der Revision, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass selbst ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht genügen würde, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 10.8.2020, Ra 2020/18/0158, mwN).

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180373.L00

Im RIS seit

27.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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