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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache des G G, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstr. 13, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Fristsetzungsantrag vom 12. August 2021 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht Wien (VwG) zur Entscheidung über seine Säumnisbeschwerde vom 10. Jänner 2020 betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 30. März 2018 eine Frist zu setzen.
Das VwG erließ in der Folge den Beschluss vom 7. September 2021, VGW-51/019/4919/2020-10, und legte im Anschluss daran den Fristsetzungsantrag samt einer Ausfertigung des Beschlusses und dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Durch die Erlassung des Beschlusses vom 7. September 2021 hat das VwG seiner Entscheidungspflicht entsprochen (vgl. VwGH 23.11.2017, Fr 2017/22/0015, mwN).
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren darüber einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz und § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021220009.F00Im RIS seit
27.12.2021Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022