TE Vwgh Erkenntnis 2021/12/9 Fr 2021/18/0032

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §42a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des C O, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, die Entscheidung innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 795,72 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Antragsteller erhob gegen den in seiner Asylangelegenheit ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. März 2012 mit Schriftsatz vom 4. April 2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht - BVwG).

2        Das darüber ergangene Erkenntnis des BVwG vom 31. Jänner 2019 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2019, Ra 2019/14/0138-8, teilweise aufgehoben. Diese höchstgerichtliche Entscheidung langte am 12. Juli 2019 beim BVwG ein.

3        Am 14. Juli 2021 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Fristsetzungsantrag.

4        Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. Juli 2021, dem BVwG zugestellt am 28. Juli 2021, trug der Verwaltungsgerichtshof dem BVwG auf, die versäumte Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

5        Am 28. Oktober 2021 stellte das BVwG beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Nachholung der versäumten Entscheidung um sechs Monate, den der Verwaltungsgerichtshof nach Anhörung des Antragstellers am 25. November 2021 abwies, weil das BVwG keine in der Sache gelegenen Gründe nachzuweisen vermocht habe, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich gemacht haben.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7        Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42a VwGG aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.

8        Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidungsfrist für das BVwG (gerechnet ab der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Ra 2019/14/0138 am 12. Juli 2019) gemäß § 38 Abs. 1 VwGG abgelaufen. Die Entscheidung wurde auch nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG nachgeholt.

9        Dem BVwG war daher ein Auftrag gemäß § 42a VwGG zu erteilen, wobei die Frist von drei Monaten unter Bedachtnahme auf die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens angemessen erscheint, um das Ermittlungsverfahren abzuschließen und eine Entscheidung zu treffen.

10       Die Kostenentscheidung gründet sich im Umfang der Antragstellung auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021180032.F00

Im RIS seit

27.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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