Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Mag. Dieter Koch und Mag. Natascha Jilek, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei ***** Bank AG, *****, vertreten durch Mag. Martina Hosp ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 103.488,18 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Juni 2021, GZ 2 R 70/21h-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. März 2021, GZ 10 Cg 52/20k-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger stützt sein Feststellungsbegehren primär darauf, dass der von ihm mit der beklagten Bank abgeschlossene Vertrag über einen in Schweizer Franken aufgenommenen Fremdwährungskredit „als Ganzes“ unwirksam sei, weil bestimmte Vertragsbestimmungen – zu dem für die Umrechnung („Konvertierung“) von nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen heranzuziehenden Wechselkurs – nicht gültig Vertragsinhalt geworden seien.
[2] Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Weder seien die beanstandeten Klauseln unwirksam, noch hätte dies die Unwirksamkeit des gesamten Kreditvertrags zur Folge. Allenfalls wären die vom Kläger als unwirksam angesehenen Klauseln durch dispositives Recht zu ersetzen.
[3] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. Ein („echter“) Fremdwährungskredit setzt voraus, dass der Kredit in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird und die fremde Währung die – vor allem für die Rückzahlungspflicht maßgebliche – Grundlage bildet (1 Ob 163/15z; 1 Ob 190/16x; 7 Ob 48/17k; 8 Ob 37/20d; 1 Ob 47/21z; 1 Ob 93/21i). Entscheidend ist, ob der Vertrag Ansprüche auf Zahlung in der Fremdwährung begründet (vgl RS0061067). In diesem Fall muss der Kreditnehmer seine Zahlungspflichten aus dem Vertrag grundsätzlich (sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist oder sich der Schuldner auf die Ersetzungsbefugnis des § 907b ABGB beruft) in der fremden Währung erfüllen (vgl 7 Ob 48/17k; 8 Ob 37/20d, je mwN). Auch der Kreditgeber ist – sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht – zur Kreditauszahlung in dieser Währung verpflichtet. Wird dem Kreditnehmer die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs-)Kredit in Fremdwährung oder in Euro auszahlen zu lassen, handelt es sich um ein Angebot der Bank, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt er sich den Kredit in Euro auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu (vgl 8 Ob 37/20d; 1 Ob 93/21i; jüngst auch 6 Ob 154/21x).
[5] 2. Die Kreditverträge (Kreditzusage und Krediterhöhungszusage) verpflichteten die Beklagte, die Kreditsumme in Schweizer Franken auszuzahlen, sofern diese nicht – wie hier – in Euro „konvertiert“ werden sollte. Auch sämtliche Zahlungen des Klägers sollen – soweit keine „Konvertierung“ in Euro erfolgt – in der Fremdwährung erfolgen. Gemäß Z 73 der (unstrittig vereinbarten) AGB der Beklagten begründet der Fremdwährungskredit eine „effektive“ Fremdwährungsschuld. Der Revisionswerber spricht selbst von „Fremdwährungsschuld“ und „CHF-Kreditzinsen“ und hält der zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass hier ein „echter“ Fremdwährungskredit vorliegt, nichts Konkretes entgegen.
[6] 3. Entfielen – wie dies der Kläger anstrebt – bei einem solchen Fremdwährungskreditvertrag die hier beanstandeten „Konvertierungsklauseln“, nach denen die Kreditzuzählung durch die Beklagte sowie die Zahlungen des Klägers statt in der vereinbarten Fremdwährung – zum jeweils aktuellen Wechselkurs – auch in Euro erfolgen können, und käme auch eine Anwendung des § 907b Abs 1 ABGB nicht in Betracht, so bliebe es dabei, dass die Zahlungen in der Fremdwährung zu erfolgen haben. Der Kreditvertrag wäre auf dieser Basis zu erfüllen und könnte ohne die beanstandeten Klauseln fortbestehen (1 Ob 47/21z). Der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann – nicht notwendigerweise beim Kreditgeber – selbst beschaffen. Einen Grund zur Annahme, dass mit der behaupteten Unwirksamkeit der „Konvertierungsklauseln“ bzw der darauf basierenden Geldwechselverträge auch der Fremdwährungskreditvertrag wegfiele, weil er nicht allein bestehen und durchgeführt werden könnte, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen (vgl 6 Ob 154/21x zu einem vergleichbaren Fall).
[7] 4. Dem Argument, die Unwirksamkeit des gesamten Kreditvertrags ergebe sich daraus, dass ohne die erste der beanstandeten „Konvertierungsklauseln“ die genaue Kreditsumme nicht feststellbar sei, weil dazu bloß ein „Gegenwert“ in Euro vereinbart worden sei, ist entgegenzuhalten, dass im ursprünglichen Kreditvertrag ein fixer Wechselkurs individuell vereinbart wurde. Zur nachträglichen Aufstockung des Kredits um den „Gegenwert von 11.300 EUR“ ist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen hinzuweisen, wonach ihm dieser Erhöhungsbetrag (der zur Finanzierung eines „Zinscaps“ [Zinsobergrenze] verwendet wurde) nicht zufloss und daher bei der angestrebten bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung außer Acht zu bleiben habe. Warum dies nunmehr anders zu sehen sein sollte, legt der Revisionswerber nicht dar. Auf jene Hilfsbegehren, die daraus abgeleitet wurden, dass die Kreditverträge, „sollten diese trotz unwirksamer Konvertierungsklauseln wirksam fortbestehen können“, auf Basis des ihnen (ursprünglich) zugrundegelegten Euro-Gegenwerts zu erfüllen seien, kommt er inhaltlich nicht zurück.
[8] 5. Warum bei einem Entfall jener („Schwellenwert“-)Klausel, wonach die Bank vom Kläger weitere Sicherheiten oder eine vorzeitige Kredittilgung fordern darf, wenn der – nach der beanstandeten „Konvertierungsmethode“ umgerechnete – Euro-Gegenwert des aushaftenden Finanzierungsbetrags dessen (entsprechend dem Tilgungsplan reduzierten) ursprünglichen Euro-Gegenwert um einen bestimmten Prozentsatz übersteigt, der gesamte Kreditvertrag undurchführbar und daher unwirksam sein sollte, ist nicht erkennbar und wird in der Revision auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
[9] 6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E133335European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00163.21H.1012.000Im RIS seit
27.12.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022