Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der zu AZ 47 Nc 2/19d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien anhängig gewesenen Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H***** F*****, Rechtsanwalt, *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. August 2021, GZ 11 R 118/21k-10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juli 2019, GZ 47 Nc 2/19d-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsteller lehnte mit Schriftsatz vom 27. 6. 2019 im Exekutionsverfahren zu 64 E 4364/18x des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien die zuständige Richterin und die Vorsteherin des Bezirksgerichts ab.
[2] Mit Beschluss vom 20. 7. 2019, 47 Nc 2/19d-2, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien – als gemäß § 23 JN übergeordnetes Gericht – den Ablehnungsantrag mit ausführlicher Begründung zurück.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.
[4] Der vom Antragsteller dagegen erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig:
[5] 1. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls
– also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig (RS0098751; RS0122963; RS0046010). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut, weshalb die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit ausschließt (vgl RS0017279; 3 Ob 38/20i).
[6] 2. Ein – vom Antragsteller in seinen regelmäßigen Ablehnungsanträgen geradezu stereotyp – vorgetragener Nichtigkeitsgrund liegt allerdings auch nicht vor. Da Verfahrensvorschriften von den Parteien nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden dürfen (vgl § 86a ZPO) ist in Fällen, in denen in einem Ablehnungsantrag gegen Richter der Rechtsmittelinstanz keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt, eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zulässig (RS0042028 [T7 und T24]). Dies ist hier der Fall, zumal der Antragsteller – wie schon seit vielen Jahren – neuerlich substanzlose Anschuldigungen erhebt und überdies die Rechtsprechung des Höchstgerichts zu § 183 GO (siehe dazu RS0132677; 4 Fsc 2/19k; 1 Ob 37/21d) beharrlich ignoriert.
Textnummer
E133338European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00182.21T.1021.000Im RIS seit
27.12.2021Zuletzt aktualisiert am
27.12.2021