Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Strauss und Dr. Wippel und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 25/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwalt in *****, beantragte der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt (TZ 1).
[2] Nach dessen Bestellung am 31. August 2021 (TZ 3) beantragte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil der angezeigte Rechtsanwalt seit vielen Jahren Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.
[3] Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung der Angezeigten als Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0055477 [insb T5]).
Textnummer
E133165European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0280NS00001.21T.1110.000Im RIS seit
26.12.2021Zuletzt aktualisiert am
26.12.2021