Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M K in K, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. August 2021, LVwG 50.4-166/2021-39, betreffend eine Baurechtsangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 29/I; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).
3 Im Revisionsfall wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) - wie auch in der vorliegenden außerordentlichen Revision dargelegt wird - dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin am 10. August 2021 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen, sie endete somit am 21. September 2021.
4 Die mit 21. September 2021 datierte, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision wurde an diesem Tag, dem letzten Tag der sechswöchigen Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG, um 19:28 Uhr mittels ERV direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
5 Die Rechtsvertretung der Revisionswerberin wurde am 22. September 2021 von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass die Revision beim LVwG einzubringen sei. Am 22. September 2021 (wie durch den Poststempel in dem vom LVwG übermittelten Akt ausgewiesen ist) wurde ein an das LVwG gerichteter Revisionsschriftsatz zur Post gegeben, wo er am 24. September 2021 einlangte.
6 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0132, mwN).
7 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 21. September 2021 und war daher im Hinblick auf die am letzten Tag der Revisionsfrist um 19:28 Uhr mittels ERV beim Verwaltungsgerichtshof erfolgte Einbringung der Revision schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung, am 22. September 2021, abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision gemäß § 6 AVG abgesehen werden konnte (vgl. auch dazu VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0132, mwN).
8 Da die Revisionsfrist am 21. September 2021 abgelaufen ist, erweist sich auch die (erst nach Ablauf der Revisionsfrist einem Zustelldienst übergebene) beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachte Revision als verspätet.
9 Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060150.L00Im RIS seit
24.12.2021Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022