TE Vwgh Beschluss 2021/11/29 Ra 2021/20/0417

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/20/0418

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des A A und 2. des O A, beide in D, beide vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 2. August 2021, 1. L515 2210006-3/21E und 2. L515 2210008-3/13E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Erstrevisionswerber ist der Vater des im Jahr 2005 geborenen Zweitrevisionswerbers. Beide sind Staatsangehörige von Aserbaidschan. Der Erstrevisionswerber reiste mit einem für ihn am 25. Oktober 2017 von der Österreichischen Botschaft Baku ausgestellten Visum C in Begleitung seines Sohnes nach Deutschland, wo sie sich von 31. Oktober 2017 bis 31. Juli 2018 aufhielten. Seinen Angaben zufolge habe er dort nicht bleiben wollen und dort deshalb um die Gewährung von Asyl angesucht, weil er kein Geld mehr gehabt habe. Nach der gemäß den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung erfolgten Überstellung von Deutschland nach Österreich stellte der Erstrevisionswerber hier am 31. Juli 2018 für sich und seinen Sohn Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge (jeweils im zweiten Rechtsgang) mit den Bescheiden je vom 17. Oktober 2019 ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Mit den Erkenntnissen je vom 2. August 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.

4        Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an ihn erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom 29. September 2021, E 3066-3067/2021-5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die revisionswerbenden Parteien werfen in der Begründung für die Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Revisionen dem Bundesverwaltungsgericht diverse Verfahrensfehler vor.

9        Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2020/20/0080, mwN).

10       Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0290, mwN).

11       Dem wird mit dem völlig unsubstantiierten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass in den Revisionsgründen auf jene Verfahrensfehler, die in der Zulässigkeitsbegründung schlagwortartig angesprochen werden, nicht zurückgekommen wird.

12       Von den revisionswerbenden Parteien werden sohin keine Rechtsfragen dargetan, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200417.L00

Im RIS seit

24.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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