TE Vwgh Beschluss 2021/11/29 Ra 2021/19/0408

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache der S U, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2021, L524 2242367-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 22. Dezember 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte sie vor, sie sei wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung verurteilt worden und es bestünde ein Haftbefehl gegen sie. Auch habe ihr Bruder sie wegen eines Erbschaftsstreites mit dem Tod bedroht.

2        Mit Bescheid vom 21. April 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen sie ein befristetes Einreiseverbot.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021, E 2748/2021-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde der Revisionswerberin ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe die „herrschende Rechtsprechung“ hinsichtlich der Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung, des Rechts auf Parteiengehör und der Beweise und Zeugenaussagen nicht berücksichtigt. Das BVwG habe nur „in eine Richtung“ ermittelt und „Beweise“ zugunsten der Revisionswerberin nicht herbeischaffen lassen. Die Revisionswerberin würde bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wegen ihrer Sympathie für die Gülen-Bewegung verfolgt sowie in eine unmenschliche und lebensgefährliche Situation geraten. Auch habe das BVwG nicht dargelegt, warum die Rückkehrentscheidung gegen die unbescholtene Revisionswerberin, welche von ihrer Familie unterstützt werde und keiner Gebietskörperschaft zur Last, notwendig und verhältnismäßig wäre.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.5.2021, Ra 2021/19/0155, mwN).

10       Eine solche Darstellung enthält das Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht. Die Revision führt weder eine konkrete Rechtsfrage an, in der das angefochtene Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würde, noch legt sie dar, worin die behauptete Abweichung bestehen würde.

11       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190408.L00

Im RIS seit

24.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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