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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des A H G, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2020, W242 2153602-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 1. Mai 2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, seine Familie sei auf Grund der Tätigkeit seines Vaters für die Regierung von den Taliban bedroht worden. Überdies hätten ihn die Taliban aufgefordert, mit ihnen zu kommen.
2 Mit dem im Rechtszug ergangenen Erkenntnis vom 18. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers ab.
3 Das BVwG legte seiner Entscheidung - soweit hier maßgeblich - zu Grunde, es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus näher genannten Gründen, darunter auch aus Gründen der Religion, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit persönlich konkret bedroht wäre. Das BVwG ging zusammengefasst davon aus, die behauptete Verfolgung durch die Taliban sei nicht glaubwürdig. Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung überdies angegeben, er würde nunmehr nicht mehr beten bzw. „sich frei fühlen“ (in die Kirche zu gehen). Daraus sei keine glaubwürdige asylrelevante Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuleiten. Der Revisionswerber lehne seine Religion nicht nachhaltig und grundsätzlich ab. Er gebe selbst an, Moslem zu sein. Dass er allein wegen des Besuches einer Kirche in Österreich eine asylrelevante Verfolgung befürchten müsse, könne nicht angenommen werden. Insgesamt sei auf Grund der vollkommen emotionslosen Art und Weise des erstatteten Vorbringens, welches erstmals am Ende der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sei, davon auszugehen, dass dieses unglaubwürdig und ausschließlich verfahrenszweckbezogen sei.
4 Am 15. Juni 2020 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er halte seine Fluchtgründe aufrecht und ergänze sie um das Vorbringen, dass er zum Christentum konvertiert und getauft worden sei. Als konvertierter Christ drohe ihm in Afghanistan die Todesstrafe und könne er seine Religion nicht ausleben.
5 Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 27. August 2020 brachte der Revisionswerber vor, er sei in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Erstverfahren nur wenig zu seiner Konversion gefragt worden. Er sei im Jahr 2017 mit der katholischen Kirche in Berührung gekommen und habe mit dem Pfarrer über den Islam und das Christentum diskutiert. Nach der Ermordung seines Vaters habe er immer mehr das Interesse am Islam verloren. Sein Pfarrer habe ihn bereits im Jahr 2017 taufen wollen, er habe das aber nicht gewollt, da er sich diesen Schritt genau habe überlegen wollen. Der „neue Pfarrer“ habe im Jahr 2018 einen Firmunterricht durchgeführt, an dem er teilgenommen habe. Er habe dann eine Taufvorbereitung gemacht und sei am 25. Februar 2020 getauft worden. Er selbst habe bereits im Jahr 2018 den Entschluss gefasst, sich taufen zu lassen, und habe sich bereits ein Jahr vor der tatsächlichen Taufe für diese bereit gefühlt.
6 Mit Bescheid vom 28. August 2020 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
7 Begründend führte das BFA aus, die vorgebrachte Konversion werde nicht dadurch verwirklicht, dass man sich taufen lasse, sondern vielmehr dadurch, dass eine innere Überzeugung angenommen werde. Nach den Angaben des Revisionswerbers sei die behauptete Zuwendung zum christlichen Glauben schon vor der Entscheidung im Erstverfahren erfolgt, sodass es ein Verschulden des Revisionswerbers sei, dies nicht bzw. nicht ausreichend vorgebracht zu haben. Der Sachverhalt, auf welchen sich der Folgeantrag stütze, sei daher schon vor Rechtskraft des Erstverfahrens gegeben gewesen. Es sei daher von entschiedener Sache auszugehen.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
9 Begründend führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, der Revisionswerber habe im Erstverfahren vorgebracht, dass er in Afghanistan auf Grund der Tätigkeit seines Vaters für die Regierung durch die Taliban gefährdet sei und dass er auf Grund seines Interesses für das Christentum im Fall einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Seinen Folgeantrag habe er unter Aufrechterhaltung seiner ursprünglichen Fluchtgründe mit seiner Konversion zum christlichen Glauben begründet. Es ergebe sich aus den Angaben des Revisionswerbers vor dem BFA, dass die behauptete Konversion bereits vor dem Abschluss des Vorverfahrens stattgefunden habe. Eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lasse, sei daher nicht eingetreten, weswegen entschiedene Sache vorliege. Wenn in der Beschwerde vorgebracht werde, dass im Vorverfahren lediglich über den Abfall vom Islam und ein Interesse am Christentum abgesprochen worden sei, und dass sich die Konversion erst nach Abschluss des Vorverfahrens in der Taufe manifestiert habe, stehe dies in Widerspruch zu den Angaben des Revisionswerbers in der Einvernahme durch das BFA am 27. August 2020. Der Revisionswerber habe daher keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes bzw. keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Die behauptete Konversion beziehe sich in ihrem Kern auf einen bereits im Vorverfahren behaupteten Sachverhalt, dem kein Glauben geschenkt worden sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung, jedoch eine Stellungnahme.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sachentscheidung über einen Folgeantrag abgewichen. Während es im Erstverfahren lediglich um das Interesse des Revisionswerbers am Christentum und seine kritische Haltung gegenüber dem Islam gegangen sei, sei Gegenstand des Verfahrens über den Folgeantrag die nunmehr erfolgte und durch die Taufe manifestierte Konversion des Revisionswerbers zum Christentum, also ein unterschiedlicher Sachverhalt. Der behaupteten Sachverhaltsänderung komme auch ein glaubhafter Kern zu, welcher sich insbesondere aus dem vorgelegten Taufzeugnis ergebe. Die Asylrelevanz der Sachverhaltsänderung ergebe sich aus den Länderinformationen des angefochtenen Erkenntnisses, wonach Konvertiten in Afghanistan straf- und privatrechtlich verfolgt würden. Das BVwG hätte auch eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, weil der Revisionswerber den festgestellten Sachverhalt in der Beschwerde substantiiert bestritten habe.
13 Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückweisung von Folgeanträgen auf internationalen Schutz abgewichen ist. Die Revision ist auch begründet.
14 Das BVwG begründet die Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz zum einen damit, dass die behauptete Konversion des Revisionswerbers schon vor der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfolgt sei, er also einen Sachverhalt geltend gemacht habe, der bereits vor Abschluss jenes Verfahrens vorgelegen sei. Zum anderen sei dieses Fluchtvorbringen schon im ersten Verfahren als unglaubwürdig beurteilt worden.
15 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).
16 Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN).
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn. 75).
18 Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76).
19 Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78).
20 Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:
21 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgt oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 10.3.2021, Ra 2021/19/0042, mwN).
22 Der Revisionswerber hat mit dem Vorbringen, sein (behaupteter) innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, manifestiere sich nunmehr auch in der - nach der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfolgten - Taufe, neue Umstände dargelegt, die ihn nach seiner Behauptung auf Grund des Umgangs mit konvertierten Christen in seinem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung aussetzen würden.
23 Daher durfte der Folgeantrag des Revisionswerbers nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil das Vorbringen betreffend die behauptete Konversion zum Christentum von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie in der zuvor dargestellten Weise vorgenommen wurde.
24 Eine solche Prüfung ist aber auch nicht in gesetzmäßiger Weise erfolgt: Wenn das BVwG die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache auch damit begründet, das insbesondere auf die Taufe gegründete Vorbringen zur Konversion des Revisionswerbers beziehe sich auf einen bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Sachverhalt, welchem schon in jenem Verfahren kein Glauben geschenkt worden sei, beurteilt es auch das im Folgeantrag erstattete Vorbringen als unglaubwürdig. Eine solche Begründung - mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seien im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie keine „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden - würde nach der zuvor dargestellten hg. Rechtsprechung die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache an sich ermöglichen (vgl. Ro 2019/14/0006, Rn. 76). Das BVwG hat sich aber gar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieses Vorbringen des Revisionswerbers betreffend seine in der Taufe manifestierte Konversion einen glaubhaften Kern aufweist, ob also überhaupt vom Vorliegen solcher neuen Elemente oder Erkenntnisse auszugehen ist.
25 Der Folgeantrag des Revisionswerbers durfte daher nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der Revisionswerber einen Sachverhalt geltend gemacht habe, der bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen und von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung in jenem Verfahren umfasst sei. Einer solchen Begründung stehen die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 40 Verfahrensrichtlinie entgegen.
26 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit der vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen wurde, die rechtlich davon abhängenden Aussprüche aber infolge des Wegfalls ihrer Grundlage, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
27 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. November 2021
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190412.L03Im RIS seit
24.12.2021Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022