TE Vwgh Erkenntnis 2021/11/30 Ra 2020/20/0412

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Revisionssache des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2020, W193 2175813-1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: F P in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1        Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Diesen begründete er damit, dass sein Vater im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten eine Person schwer verletzt habe und geflohen sei. Der Revisionswerber sei überfallen und geschlagen worden.

2        Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es erließ weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dem Mitbeteiligten kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Weiters sprach es aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

4        Das BVwG ging - zusammengefasst - davon aus, der Mitbeteiligte sei ins Blickfeld einer Taliban-Gruppierung geraten, mit der schon sein Vater in gewaltsame Grundstücksstreitigkeiten geraten sei. Diese Gruppierung habe den Mitbeteiligten im Alter von ca. 15 Jahren auf dem Schulweg überfallen, verletzt und zu entführen versucht. Er befürchte, im Fall seiner Rückkehr von dieser Gruppierung getötet zu werden. Verstärkt werde diese Furcht auch durch die ihm (wegen seiner Flucht) unterstellte politische Gesinnung. Diese Bedrohung beziehe sich auf das gesamte afghanische Staatsgebiet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, die ihre Zulässigkeit (unter anderem) mit einer Abweichung von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative begründet.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7        Die Amtsrevision ist aufgrund der im Zulässigkeitsvorbringen aufgezeigten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig. Sie ist auch begründet.

8        Voranzustellen ist, dass gemäß § 41 erster Satz VwGG der Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und Z 3 VwGG), das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren jedenfalls entzogen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108; 27.6.2017, Ra 2017/18/0005).

9        Der Revisionsfall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 21. Mai 2019, Ra 2019/19/0069 (betreffend Rekrutierungsversuche durch den Islamischen Staat), sowie vom 6. April 2020, Ra 2019/01/0443, und vom 27. Mai 2020, Ra 2019/14/0566 (jeweils betreffend Rekrutierungsversuche durch die Taliban), entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.

10       Die Amtsrevision zeigt zu Recht - betreffend die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr des Mitbeteiligten im gesamten Staatsgebiet Afghanistans und die daraus folgende Verneinung einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehend von den Länderberichten (nach dem zum Zeitpunkt der im November 2020 erfolgten Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen Stand) - eine fehlende Auseinandersetzung des BVwG damit auf, ob die Taliban Personen wie den Mitbeteiligten, der nach der im Bescheid des BFA getroffenen Annahme kein „high value target“ darstelle, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über Jahre hinweg suchen und finden würden. Der bloße Hinweis auf ein „landesweites Netz der Taliban“ überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn es - wie hier - von einer Entscheidung des BFA abweichen will, gehalten, auf die beweiswürdigenden Argumente des BFA einzugehen und nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen es zu einer anderen Entscheidung kommt (vgl. VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0008, mwN).

11       Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Wien, am 30. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200412.L00

Im RIS seit

24.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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