Entscheidungsdatum
06.12.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Säumnisbeschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, belangte Behörde Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde, betreffend den Antrag auf Entschädigungszahlungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 „laut mündlicher Verhandlung vom 11.12.2014 bzw dem daraus ergebenden Bescheid *** vom 20.07.2020 und dem daraus resultierenden Hinweis des LVwG mit Zahl ***,“
zu Recht:
1. Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 30.03.2021 hat der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht:
„In der oben bezeichneten Rechtssache erhebe ich aufgrund des Ablaufs der Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde nach dem WRG 1959 betreffend Entschädigungszahlung an den Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde.
Die Gemeinde Z hat mit Schreiben vom 21.11.2011 bei der Wasserrechtsbehörde die Fertigstellung der WVA Z angezeigt, aber ich bin erst am 01.12.2014 mit der Zustellung zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung, welche am 11.12.2014 in der Gemeinde Z stattgefunden hat, über die Fertigstellung der WVA-Z informiert worden.
Während dieser Verhandlung zur Fertigstellung der WVA am 11.12.2014 hat BB für mich wiederholt meine Forderungen gestellt. Von der Leiterin dieser Amtshandlung als Vertreterin des Landeshauptmannes bzw. der Wasserrechtsbehörde wurden Sie in dieser Verhandlung aber darauf Verwiesen, dass unsere Forderungen an die Gemeinde Z, als Vertreter des öffentlichen Gutes und ausführendes Organ der Wasserrechtsbehörde zu stellen sind.
Auf Auftrag der Wasserrechtsbehörde haben wir dann umgehend unsere Forderung an den Bürgermeister der Gemeinde Z gestellt. Unsere der Gemeinde Z bereits bekannte Forderung in Höhe von EUR 30.000,00 wurde bei der Verhandlung am 11.12.2014 auch protokolliert.
Betreffend unserer, in der Verhandlung am 11.12.2014 geforderte Entschädigungszahlung hat dann ein reger E-Mail-Schriftverkehr zwischen AA (die Schreiben und Verhandlungen wurden alle von meiner Schwester BB in meinem Auftrag getätigt) und der Gemeinde Z und der Vertreter der Wasserrechtsbehörde stattgefunden.
Wie dem Besprechungsprotokoll der Gemeinde Z vom 08.01.2015 zu entnehmen ist, haben wir uns an dem Tag auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 20.000,00 geeinigt. Wider Erwarten hat sich die Gemeinde Z aber nicht an diese, von uns bereits unterschriebene Vereinbarung gehalten.
Am 25.03.2015 wurde wir von der Gemeinde Z dann über die Beschlussfassung einer Entschädigungszahlung von nur EUR 10.000,00 informiert. Da unsere ursprüngliche und von der Gemeinde Z anerkannte Forderung EUR 30.000,00 betragen hat und wir uns dann in der Besprechung in der Gemeinde Z am 08.01.2015 auf eine ermäßigte Zahlung in Höhe von EUR 20.000,00 geeinigt hatten, waren wir mit den, ohne weitere Gespräche mit uns, beschlossenen EUR 10.000,00 als Entschädigung nicht einverstanden.
Wir haben umgehend die Gemeinde Z informiert, dass dieser Betrag nicht der am 08.01.2015 in der Gemeinde Z getroffenen und protokollierten Vereinbarung entspricht. Diese Vereinbarung haben wir, wie von der Gemeinde Z gefordert, sogar am 13.03.2015 ergänzt um die Unterschrift von AA wieder in der Gemeinde Z abgeben und trotzdem hat sich der Beschluss nicht an diese Vereinbarung orientiert.
Die Beschlussfassung der Gemeinde Z hat ohne ein weiteres Gespräch mit uns, betreffend der Höhe der Entschädigungszahlung stattgefunden.
Auf unsere E-Mail vom 30.03.2015 in der wir versucht haben, einen Mittelbetrag als Entschädigungszahlung anzubieten, haben wir von der Gemeinde Z leider keine Rückmeldung mehr erhalten, es wurde auch keine Zahlung an die, der Gemeinde Z bekannten Kontodaten von AA, geleistet. Somit wurden die Gespräche zur Entschädigungszahlung von der Gemeinde Z, also einseitig, am 30.03.2015 abgebrochen.
In der Gemeinde Z hatten wir im März 2017 in einer anderen Sache eine Besprechung und im Zuge diese Besprechung hatten wir dem, inzwischen neuen, Bürgermeister der Gemeinde Z auf die noch ausstehende Entschädigungszahlung angesprochen.
Dazu haben wir dann am 27.03.2017 dem Bürgermeister der Gemeinde Z per Mail nochmals den letzten Schriftverkehr mit der Gemeinde Z, betreffend unsere geforderte Entschädigungszahlung für die Wasserversorgungsanlage übermittelt. Auch darauf hatten wir aber keine Rückmeldung und keinen anderen Zahlungsvorschlag erhalten.
Da der aus der Verhandlung vom 11.12.2014, in der wir von der Wasserrechtsbehörde darauf hingewiesen wurden unsere Forderungen bei der Gemeinde Z als Vertreter des öffentlichen Gutes zu stellen, ergehende Bescheid noch ausständig war, waren wir nachdem die Gemeinde Z die Gespräche zur Entschädigungszahlung einseitig abgebrochen hat, gezwungen auf dem daraus ergehenden Bescheid zu warten. Selbst die Wasserrechtsbehörde hat uns nicht auf eine etwaige andere Vorgehensweise hingewiesen.
Der Bescheid dazu, mit der Zahl *** ist dann am 20.07.2020 ergangen. Gegen diesen Bescheid haben wir dann, auf Grund der noch immer nicht geleisteten Entschädigungszahlung Beschwerde eingereicht.
Diese Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgerichtshof behandelt und erst mit dem Schreiben vom Landesverwaltungsgerichtshof mit GZ: ***, wurden wir darauf hingewiesen, dass unsere Entschädigungsforderung nicht im Beschwerdeverfahren zu bearbeiten sei, sondern wir bei der zuständigen Behörde, nämlich beim Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde einen Säumnisantrag stellen müssen. Bedauerlicher Weise haben es die Vertreter der Wasserrechtsbehörde aber bislang verabsäumt, uns auf diesen Verfahrensweg hinzuweisen.
Es kann uns nicht zulasten gelegt werden, wenn die Gemeinde Z als Vertreter des öffentlichen Gutes, bzw. als Vertreter der Wasserrechtsbehörde, die bei der Verhandlung am 11.12.2014 gestellte Forderung zur Leistung einer Entschädigungszahlung nicht mit uns ausverhandelt, sondern statt dessen die Verhandlungen zur Zahlung einseitig abbricht.
Es wurde auch nicht durch die Wasserrechtsbehörde sondern erst durch den Landesverwaltungsgerichthof festgestellt, dass ein Säumnisantrag zu stellen sei.
Zusätzlich zu diesen Ausführungen beziehen wir uns vollinhaltlich auf die
• Beschwerde vom 18.08.2020 zu GZ: *** und die
• Stellungnahme vom 28.12.2020 zu LVwG-***-2
In diesen zwei Schreiben haben wir den gesamten Verlauf genauestens dargestellt.
Es sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich, die eine fristgerechte Entscheidung verhindert hätten. Es liegt im Verschulden der Behörde, dass die von uns geforderte Entschädigungszahlung nicht geleistet wurde. Wir haben fristgerecht unsere Forderungen gestellt und die Wasserrechtsbehörde war von unserer Forderung von Anfang an in Kenntnis.
Es hat die Gemeinde Z als Vertreter des öffentlichen Gutes bzw. als Vertreter der Wasserrechtsbehörde bzw. in dem Fall jetzt die belangte Behörde selbst die Entschädigungszahlung in Höhe der ursprünglich geforderten EUR 30.000,00 zu leisten.
Ich stelle daher den
ANTRAG
an den Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde, unserer Säumnisbeschwerde Folge zu leisten und die Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 30.000,00, wie seit der ersten Verhandlung zugesprochen, zu bezahlen.“
Festgehalten wird, dass in der verwiesenen Beschwerde vom 18.08.2020 sachverhaltsbezogen kein weiteres Vorbringen erfolgt, insbesondere in dieser Beschwerde nicht dargelegt wird, dass bei der Wasserrechtsbehörde ein Antrag auf Entschädigung gestellt worden wäre. So wird darin zwar auf einen intensiven Kontakt mit der Gemeinde Z betreffend allfällige Entschädigungszahlungen verwiesen, dass konkret ein Antrag bei der Wasserrechtsbehörde betreffend einen Entschädigungsanspruch gestellt worden wäre, wird darin allerdings weder konkret vorgebracht, noch durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft gemacht. So wird zum E-Mail-Wechsel mit der belangten Behörde vom 18. März 2015 festgehalten, dass darin eine Einwendung gegen die Niederschrift betreffend die Kollaudierungsverhandlung vom 11.12.2014 erhoben wird. Dort wird ausdrücklich nach Wiedergabe der Niederschrift ausgeführt:
„Es wurde dieser Teil der Verhandlung von der Gemeinde Z, trotz mehrmaliger Nachfrage unsererseits, immer noch nicht erfüllt. Solange diese Zahlungszusage von der Gemeinde Z nicht erledigt ist, stimme ich diesem Projekt nicht zu.“
Auch in der E-Mail-Nachricht vom 17. März 2015 an die belangte Behörde wird lediglich vorgebracht, dass ein Einwand gegen die Verhandlungsschrift durch einen Rechtsanwalt erhoben werde und dem Anwalt der Auftrag erteilt werde, rechtliche Schritte gegenüber der Gemeinde Z in die Wege zu leiten. Ein Antrag auf Entschädigung bei der belangten Behörde wurde damit nicht gestellt. Ein derartiger Antrag ergibt sich auch nicht aus den weiteren angeführten E-Mail-Nachrichten. Ebenso ergibt sich auch aus dem zitierten Schreiben vom 28.12.2020 im Verfahren zu LVwG-*** kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Antrag bei der belangten Behörde auf Festsetzung einer Entschädigungszahlung gestellt hätte.
Festgehalten wird vielmehr, dass am 26.04.2021 mit der Schwester des Beschwerdeführers telefonisch geklärt werden konnte, dass ein Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung bei der Behörde nicht gestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Kollaudierungsverhandlung vom Dezember 2014 der Auffassung gewesen ist, dass die Entschädigung mit der Gemeinde zu besprechen ist. Der Beschwerdeführer ist somit davon ausgegangen, dass die Gemeinde quasi verlängerter Arm der Behörde sei und daher nur mit der Gemeinde Verhandlungen zu führen seien. Der Hinweis im Bescheid vom Jahr 2009 sei dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr bewusst gewesen.
II. Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2009, Zahl ***, wurde die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt WVA Z BA *** erteilt. In Spruchpunkt VI. auf Seite 7 dieses Bescheides wird ausgeführt, dass hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke nach § 111 Abs 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand und den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagenteile sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt gelten. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden können.
Die belangte Behörde hat am 11.12.2014 eine mündliche Verhandlung im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren betreffend die fragliche Wasserversorgungsanlage durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich dieser mündlichen Verhandlung Folgendes ausgeführt:
„Ich verweise auf die Vereinbarung mit der Gemeinde Z auf Seite 26 des Bescheides des Landeshauptmannes vom 22.09.2009, Zahl ***. Ich stimme dem Projekt momentan nicht zu. Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat mir soeben zugesagt, dass er sich prinzipiell eine Entschädigung in der Höhe von Euro 30.000,00 vorstellen könnte. Vor einer endgültigen Zusage müsse er aber erst intern Rücksprache in der Gemeinde halten. Nächste Woche werde er mir und der Behörde mitteilen, ob diese Summe auch tatsächlich bezahlt werden könne.“
Festgehalten wird, dass sich im gesamten Akt der belangten Behörde ein Antrag an die Wasserrechtsbehörde auf Festsetzung einer Entschädigung nicht findet. Dazu verweist der Beschwerdeführer zwar in unterschiedlichen Zusammenhängen darauf, dass Verhandlungen mit der Gemeinde betreffend eine Entschädigungszahlung geführt würden und er dem Projekt mangels Zuspruch einer Entschädigung nicht zustimme, dass allerdings tatsächlich ein Antrag an die belangte Behörde auf Festsetzung von Entschädigungszahlungen gestellt worden wäre, ergibt sich aus dem gesamten Akt der belangten Behörde nicht. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. So hat der Beschwerdeführer durch seine Schwester bei einem Telefonat vom 26.04.2021 vielmehr bekanntgegeben, dass davon ausgegangen wurde, dass die Entschädigung mit der Gemeinde zu besprechen sei und die Gemeinde quasi verlängerter Arm der Behörde sei.
Insgesamt wird daher festgestellt, dass ein Antrag gemäß § 117 WRG 1959 bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde nicht gestellt wurde.
III. Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dass tatsächlich ein Antrag bei der belangten Behörde nicht gestellt wurde, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Telefonat mit der Schwester des Beschwerdeführers als dessen Vertreterin vom 26.04.2021.
IV. Rechtslage:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
„Art 130 (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde„§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1.
die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2.
die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):
Entschädigungen und Beiträge.
„§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.“
V. Erwägungen:
Eingangs wird festgehalten, dass mit der Säumnisbeschwerde vom Landeshauptmann begehrt wird, eine Entschädigungszahlung in bestimmter Höhe „zu bezahlen“. Gegenstand eines Säumnisbeschwerdeverfahrens ist, dass ein gestellter Antrag erledigt wird, dies entweder von der säumigen Behörde innerhalb der Nachfrist des § 16 VwGVG von drei Monaten oder vom Landesverwaltungsgericht an Stelle der säumigen Behörde. Auf Grund der eindeutigen Bezeichnung des Antrages als „Säumnisbeschwerde“ und des erkennbaren Ziels ist die Säumnisbeschwerde als solche trotz der verfehlten Bezeichnung des Antrages - so wäre der Landeshauptmann in keinem Fall zur Bezahlung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten, dieser könnte allenfalls eine von der Gemeinde Z zu bezahlende Entschädigung festsetzen – vom Landesverwaltungsgericht inhaltlich in Behandlung zu nehmen.
Das Recht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde soll den Rechtsanspruch eines Antragstellers sicherstellen, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist über einen Antrag nach einem bestimmten Gesetz abgesprochen wird. Voraussetzung dafür, dass eine Behörde säumig werden kann, ist somit, dass auch ein entsprechender Antrag an eine Behörde gerichtet wird.
Ein derartiger Antrag wurde allerdings bei der zuständigen Behörde im vorliegenden Verfahren nicht gestellt:
So hat der Beschwerdeführer mannigfaltig nachgewiesen, dass tatsächlich Gespräche mit der Gemeinde Z als Konsensinhaberin im durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Höhe einer Entschädigungszahlung geführt wurden. Darauf, nämlich auf das Führen entsprechender Verhandlungen, hat der Beschwerdeführer auch mehrmals die belangte Behörde hingewiesen. Allerdings hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bei der belangten Behörde konkret einen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung gestellt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen im vorliegenden Fall auch gar nicht behauptet, bringt er doch vielmehr vor, dass er davon ausgegangen ist, dass die Gemeinde quasi als verlängerter Arm der Behörde agiert hat.
Dieses Vorbringen führt die Säumnisbeschwerde allerdings nicht zum Erfolg:
So ist jedenfalls Voraussetzung dafür, dass die Entscheidungspflicht der Behörde ausgelöst wird, das Stellen eines entsprechenden konkreten Antrages, mit dem ein bestimmtes Begehren verbunden ist, dies bei der zur Entscheidung der Sachfrage zuständigen Behörde. Ein Hinweis auf Verhandlungen mit einer Gemeinde stellt keinen derartigen Antrag dar. Auch kann die Gemeinde nicht als „verlängerter Arm“ der Wasserrechtsbehörde gesehen werden, wäre doch selbst dann, wenn bei der Gemeinde als Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ein Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung gestellt worden wäre, damit noch kein Antrag beim im vorliegenden Fall zuständigen Landeshauptmann gestellt worden. Da auch keine förmliche Weiterleitung eines Antrages an den Landeshauptmann durch die Gemeinde aktenkundig ist, wurde ein Antrag beim Landeshauptmann vorliegend tatsächlich nicht gestellt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher festzustellen, dass ein Antrag an den Landeshauptmann als zuständige Behörde gemäß § 117 Abs 1 WRG 1959 bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht gestellt wurde. Mangels eines entsprechenden Antrages konnte die belangte Behörde daher auch nicht säumig werden.
Die Säumnisbeschwerde war damit abzuweisen.
Zumal ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde und der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallfrage und nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Säumnisbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.15.0956.1Zuletzt aktualisiert am
23.12.2021