TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/6 LVwG-2020/15/1888-7

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Entscheidungsdatum

06.12.2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei Gemeinde Z, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde vom 20.07.2020, Zl ***, betreffend ein Überprüfungsverfahren nach dem WRG 1959 für das Projekt „Wasserversorgungsanlage Z – Bauabschnitt ***“,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß der Gemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung von BA*** der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z gegenüber dem mit Bescheid vom 22.09.2009, Zl *** bewilligten Projekt erfolgten Änderungen, insbesondere der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter Y, nach Maßgabe der signierten Projektunterlagen erteilt und gleichzeitig die Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z, Bauabschnitt ***, wasserrechtlich für überprüft erklärt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wird, dass nicht über den rechtzeitig eingebrachten Entschädigungsanspruch abgesprochen wurde.

Festgehalten wird, dass mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2020 dem Beschwerdeführer durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 28.12.2020 eine Stellungnahme eingebracht, in welcher ausschließlich darauf Bezug genommen wird, dass rechtzeitig ein Anspruch auf Entschädigung gestellt wurde.

II.      Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde vom 20.07.2020,
Zl ***, wurde der Gemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung von BA*** der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z gegenüber dem mit Bescheid vom 22.09.2009, Zl *** bewilligten Projekt erfolgten Änderungen, insbesondere der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter Y, nach Maßgabe der signierten Projektunterlagen erteilt und gleichzeitig die Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z, Bauabschnitt ***, wasserrechtlich für überprüft erklärt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2020 wurde nicht über einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers abgesprochen.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde.

IV.      Rechtslage:

WRG 1959

„§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

[…]

§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2)…

(3)…

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

§ 111

(…)

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).

(…)“

V.       Erwägungen:

Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Rechtsmittel ausschließlich darauf, dass ein Anspruch auf Entschädigung rechtzeitig gestellt wurde, über diesen Entschädigungsanspruch allerdings von der belangten Behörde nicht entschieden wurde. Darauf hingewiesen wird, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Beschwerdeverfahren gegen einen wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid handelt und nicht um ein Säumnisbeschwerdeverfahren (vgl dazu das beim LVwG zur Zahl *** protokollierte Verfahren).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 29.10.2015, Ra 2014/07/0086) soll die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2004, Zl. 2003/07/0098, sowie vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0036, jeweils mwN); dessen ungeachtet handelt es sich bei diesen zwei Aussprüchen um voneinander trennbare Entscheidungen, wofür schon die wesentliche Verschiedenheit des Rechtszuges gegen diese Entscheidungen spricht: Während eine Schutzgebietsfestsetzung (nunmehr) durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden kann, ist gegen die Entscheidung über die Entschädigung die Anrufung des (Zivil-)Gerichtes nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumt (in diesem Sinn auch das bereits erwähnte Erkenntnis des VfGH zur Zl. E 1193/2014).

Diese Rechtsprechung ist auch für den vorliegenden Fall anzuwenden: Die Frage, inwiefern ein rechtzeitiger Entschädigungsantrag gestellt wurde, ist somit mangels Abspruch darüber im Spruch des angefochtenen Bescheides, mit welchem eine wasserrechtlich bewilligte Anlage unter Genehmigung von Änderungen für überprüft erklärt wurde, nicht Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in diesem Beschwerdeverfahren. Diese Frage ist vielmehr Sache eines eigenständigen Verfahrens (vgl dazu das beim LVwG unter der Zahl LVwG-2021/26/2542 protokollierte Verfahren).

Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 9 ausgeführt hat, dass Entschädigungsansprüche bei der Wasserrechtsbehörde nicht geltend gemacht wurden, so handelt es sich dabei um einen jedenfalls für das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtlich nicht relevanten Teil des angefochtenen Bescheides.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass Fragen der Entschädigung mangels Behandlung dieser Sache im Spruch des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beantworten sind.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Festgehalten wird, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung derselben gemäß § 24 Abs 1 VwGVG abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall vielmehr um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um die Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Geltendmachung Entschädigungsanspruch,
Rechtzeitigkeit,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.15.1888.7

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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