TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/6 LVwG-2020/15/1888-6

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Entscheidungsdatum

06.12.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §170 Abs2
AVG §42

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei Gemeinde Z, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde vom 20.07.2020, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem WRG 1959 für das Projekt „Wasserversorgungsanlage Z – Bauabschnitt ***“,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 20.07.2020,
Zl ***, wird Folge gegeben und dieser Spruchteil mangels Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 22.09.2009, Zl ***, hat der Landeshauptmann sowie die Landesregierung der Gemeinde Z die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt WVA Z BA *** erteilt. Die forstrechtliche Bewilligung bezieht sich dabei auf eine unbefristete Rodung im Umfang von 1.517 m³, die befristete Rodung betrifft 3.950 m² Waldfläche. Dabei wurde in den Nebenbestimmungen zur forstrechtlichen Bewilligung unter anderem vorgesehen, dass bei Verlegung der Leitung in Forstwegen die bestehenden Böschungen nicht beansprucht werden dürfen und dass die bei der Leitungsverlegung beanspruchten Forstwege nach Fertigstellung der Arbeiten wiederum in den ursprünglichen Zustand zu versetzen sind. Klargestellt wurde außerdem, dass die im Projekt angegebene Arbeitsbreite von 3,5 m nicht überschritten werden darf.

Die belangte Behörde hat am 11.12.2014 in der vorliegenden Angelegenheit eine mündliche Verhandlung zur „nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung und Überprüfung“ der WVA durchgeführt. In der Kundmachung wird ausschließlich auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren Bezug genommen, ein Hinweis, dass auch eine Verhandlung nach den Bestimmungen des Forstrechtsgesetzes an diesem Termin stattfindet, findet sich in der Kundmachung nicht.

Der bei dieser Verhandlung beigezogene forstfachliche Amtssachverständige hat in der Verhandlung ua folgendes ausgeführt (Schreibweise lt Niederschrift):

„Beim Strang M1 zwischen Hm 17,90 und 19,70 auf den Waldgrundstücken **1 und **2, beide KG Y (Anm.: richtig: KG X) wurde im Zuge der Leitungsverlegung eine ca 2 m bis 2,5 m breite Geländeberme geschaffen, die wohl als Traktorweg zur Erleichterung der Bewirtschaftung des Waldes gedacht ist. Von ca Hm 19,70 bis 19,2 besitzt diese Berme ein noch vertretbare Längsneigung. Ab 19,2 bis 17,70 wird eine Steilheit erreicht, die ein gefahrloses Befahren mittels Traktor nicht mehr zulässt, also die Betriebssicherheit eines Traktorweges nicht mehr gegeben ist. Die Beme ist nicht begrünt und humusiert, sodass dort auch die Nebenbestimmungspunkte 13., 14. und 15. nicht eingehalten wurden. Auf Grund der Steilheit, der fehlenden Vegetationsdecke und der Linienführung, die zu einer Konzentration von Oberflächenwasser führt, können Erosionen bei Starkregenereignissen nicht ausgeschlossen werden. In diesem Bereich wurde die Verlegung der Leitung zudem nicht wie in der Nebenbestimmung 10. vorgeschrieben mittels Schreitbagger, sondern mit schwerem Gerät durchgeführt. Die dort entstandenen Böschungen sind teilweise instabil (Unterböschung mit losen Steinen) und nicht begrünt (Oberböschung).

Aus forstfachlicher Sicht sind zur Herstellung eines aus forstfachlicher Sicht noch vertretbaren Zustandes folgende Maßnahmen notwendig:“

Anschließend daran hat der Amtssachverständige die im nunmehr angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt VI. „Restmaßnahmen“ vorgeschriebenen Nebenbestimmungen vorgeschlagen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde als Wasserrechtsbehörde spruchgemäß der Gemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung von BA*** der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z, gegenüber dem mit Bescheid vom 22.09.2009, Zl *** bewilligten Projekt erfolgten Änderungen, insbesondere der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter W, nach Maßgabe der signierten Projektunterlagen erteilt und gleichzeitig die Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z, Bauabschnitt ***, wasserrechtlich für überprüft erklärt. Weitere Änderungen der wasserrechtlichen Bewilligung, die mit diesem Bescheid in Bezug zur ursprünglichen Genehmigung vorgenommen wurden, betreffen keine Grundstücke des Beschwerdeführers.

Außerdem wurden in diesem Bescheid in Spruchpunkt VI. „Restmaßnahmen“ (integriert in den Spruchteil A „Nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung (der Änderung) und wasserrechtliche Überprüfung“) wie folgt vorgeschrieben:

„Zur Herstellung eines aus forstfachlicher Sicht vertretbaren Zustandes sind folgende Maßnahmen bis 31.10.2020 durchzuführen und der Behörde nachzuweisen:

1.   Rückbau der Berme im Steilbereich zwischen HM 17,70 und ca 19,20, durch Hereinziehen der Unterböschung, Begrünung und Humusierung der gesamten Fläche mit mindestens 20 cm humosem Oberbodenmaterial und Ausführung von mindestens 20 cm tiefen Quermulden zur Ausleitung des anfallenden Oberflächenwassers, alle 10 m, an geeigneter Stelle. Die befristete Rodefläche ist gemäß Nebenbestimmung 4. im Bescheid Zl *** aufzuforsten.

2.   Belassen des Traktorweges Berme zwischen Hm 19,70 und 19,20 mit Ausführung stabiler Ober- und Unterböschungen (Entfernung des dort instabilen Lockermaterials), Begrünung der gesamten Wegtrasse, einschließlich der Böschung und Ausführung von Quermulden mit einer Tiefe von 20 cm zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers im Abstand von maximal 15m.“

Gegen den Bescheid vom 20.07.2020 richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer – laut Grundbuch Eigentümer der Gp **2 KG X – einerseits Berichtigungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides begehrt, sich andererseits gegen bestimmte Abweichungen wendet. Dabei führt er auch aus, dass die Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG auf das eingereichte und wasserrechtlich genehmigte Projekt begrenzt sei. Er fordere die Behörde auf, „die nicht ausreichend bestimmte Dienstbarkeit im Bescheid auf das eingereichte Projekt zu konkretisieren“. Ausdrücklich wird im letzten Satz des Rechtsmittels folgendes beantragt: „Ich fordere die Aufhebung des Punktes VI. im Spruchteil A und alle damit verbundenen Punkte zu korrigieren.“

II.      Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde vom 20.07.2020,
Zl ***, wurde der Gemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung von BA*** der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z gegenüber dem mit Bescheid vom 22.09.2009, Zl *** bewilligten Projekt erfolgten Änderungen, insbesondere der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter W, nach Maßgabe der signierten Projektunterlagen erteilt und gleichzeitig die Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z, Bauabschnitt ***, wasserrechtlich für überprüft erklärt.

Teile der ursprünglich genehmigten Anlage betreffen die Grundstücke **1 und **2, KG X, wobei der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes **2 ist (das Grundstück **1, dessen Eigentümer der Beschwerdeführer auch zu sein behauptet, steht lt Grundbuch im Eigentum von Herrn BB). Andere Änderungen, die im Zuge des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens genehmigt wurden, betreffen diese Grundstücke nicht.

Die belangte Behörde hat im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach der Kundmachung zu dieser Verhandlung war deren Gegenstand ausschließlich das wasserrechtliche Verfahren, dass die mündliche Verhandlung auch der Erörterung forstrechtlicher Belange dient lässt sich dieser nicht entnehmen. In der Kundmachung ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG enthalten.

Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat allerdings weder vor, noch bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde.

IV.      Rechtslage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

§41.

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42.

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

…“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

„§ 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

V.       Erwägungen:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat an dieser Verhandlung teilgenommen, allerdings weder bei dieser, noch vor dieser Einwendungen erhoben. Aus diesem Grund hat er zu Folge des § 42 AVG seine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren verloren und war die Beschwerde, soweit sie sich auf das wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren bezieht, zurückzuweisen.

Soweit sich das Rechtsmittel allerdings gegen Spruchpunkt VI, Spruchteil A, wendet, war ihr unabhängig vom Vorbringen aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:

Die im Jahr 2009 erteilte Genehmigung der belangten Behörde bezieht sich auf das Wasserrechtsgesetz, das Forstgesetz und das Naturschutzgesetz. Im vorliegenden Verfahren bezieht sich die Behörde allerdings unmissverständlich ausschließlich auf das Wasserrechtsgesetz. Anhaltspunkte dafür, dass sie auch als Behörde nach dem Forstrechtsgesetz entschieden hat, lassen sich dem angefochtenen Bescheid an keiner Stelle entnehmen. Auch wurde in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung im Dezember 2014 an keiner Stelle erwähnt, dass neben wasserrechtlichen Belangen auch Sachverhalte nach dem Forstgesetz erörtert werden sollen.

Die in Spruchpunkt VI, Spruchteil A, vorgeschriebenen „Restmaßnahmen“ beziehen sich zweifelsfrei auf das forstrechtliche Verfahren. So wurden diese von der belangten Behörde auf Vorschlag des forstfachlichen Amtssachverständigen vorgeschrieben und hat sich der forstfachliche Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung vom Dezember 2014 auch ausschließlich auf den forstrechtlichen Teil des Bewilligungsbescheides vom 22.09.2009 bezogen.

Die Präklusionswirkungen des § 42 AVG können nur soweit eintreten, als dass sie den in der Kundmachung beschriebenen Verhandlungsgegenstand betreffen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 12). Wurde in der mündlichen Verhandlung etwas anderes verhandelt oder über den in der Verständigung dargestellten Verfahrensgegenstand hinausgegangen, geht die Parteistellung gem § 42 AVG auch dann nicht verloren, wenn die Neben(Gegen)partei keine (zulässigen, rechtzeitigen) Einwendungen erhoben hat (VwGH 24. 9. 1991, 91/05/0023; 28. 3. 2000, 99/05/0098; 21. 11. 2002, 2000/06/0192).

Da in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung ein Hinweis darauf, dass diese auch der Erörterung forstrechtlicher Belange dient, nicht enthalten war, ist der Beschwerdeführer im forstrechtlichen Verfahren als Grundeigentümer einer Waldparzelle, auf die sich die vorgeschriebenen „Restmaßnahmen“ beziehen, auch nicht präkludiert.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall ausschließlich als Wasserrechtsbehörde entschieden. Ihr fehlt damit eine Zuständigkeit zur Entscheidung nach dem Forstgesetz.

Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen ein Traktorweg errichtet wurde, der offensichtlich nicht von der ursprünglich erteilten Genehmigung erfasst war. Die in Spruchpunkt VI. beschriebenen Restmaßnahmen stehen offensichtlich nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren, sondern handelt es sich dabei um solche, die in einem ausschließlichen Zusammenhang mit dem Forstgesetz stehen, wird die Leitungsverlegung in der Forststraße und damit der auch wasserrechtlich relevante Sachverhalt doch von diesen „Restmaßnahmen“ nicht erfasst.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Behörde nach dem Forstgesetz im vorliegenden Fall auch im Lichte des § 170 Abs 2 Forstgesetz nicht besteht. Obgleich daher ein Sachverhalt verwirklicht wurde, der zwar im örtlichen, nicht aber im sachlichen, Zusammenhang mit dem Verfahren nach dem WRG 1959 steht, ist im vorliegenden Fall zumindest für den Teil, der sich auf einen nicht von der ursprünglichen Genehmigung erfassten Sachverhalt bezieht (Errichtung eines Traktorweges) die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 172 Abs 6 ForstG zuständig. Soweit die Umsetzung von Nebenbestimmungen, die in der ursprünglichen Rodungsbewilligung vorgeschrieben wurden, in Frage steht so wäre allenfalls ebenso die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde nach dem VVG zuständig (dies nach dem Grundsatz, dass bei Nichterfüllung von Nebenbestimmungen diese zu vollstrecken sind).

Die Unzuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde zur Vorschreibung der im offensichtlich ausschließlichen Zusammenhang mit dem Forstgesetz stehenden „Restmaßnahmen“ war vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen.

Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall vielmehr um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um die Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Zuständigkeit Landeshauptmann,
Kollaudierungsverfahren,
Überprüfungsverfahren,
forstrechtliche Maßnahmen,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.15.1888.6

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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