TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/7 LVwG-2021/48/3124-1

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Entscheidungsdatum

07.12.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.01.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2018,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Am 21.12.2020 hat der Bauwerber ein Bauansuchen (datiert mit 16.11.2020) um eine umfassende Sanierung und Änderungsarbeiten des bestehenden Bestandsgebäudes auf Gst **1, inneliegend in EZ ***, KG Y, angesucht. Diesem Bauansuchen waren Pläne, datiert mit 12.12.2020, von BB sowie eine Baubeschreibung angeschlossen. Am 14.04.2021 wurde der Lageplan, datiert mit 12.04.2021, von Ingenieurbüro CC nachgereicht.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 15.4.2021 der DD zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständige in diesem Verfahren bestellt. Der in diesem Verfahren bestellte Sachverständige führte eine Vorbegutachtung durch und wurde dieses Ergebnis per E-Mail vom 27.04.2021 an EE und CC übersandt und die Mängel mitgeteilt, sodass das Bauvorhaben auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden kann.

Am 17.06.2021 wurden sodann vom Bauwerber ein neues Bauansuchen mit neuen Plänen eingereicht. Diese neu eingereichten Unterlagen wurden am 23.6.2021 umgehend an den im Verfahren bestellten hochbautechnischen Sachverständigen DD übersandt.

Das Gutachten des Sachverständigen vom 01.08.2021 wurde an die belangte Behörde übersandt und in weiterer am 10.08.2021 dem Bauwerber AA selbst und EE weitergeleitet mit dem Ersuchen, die Unterlagen ehestmöglich adaptiert einzubringen.

Mit dem Verbesserungsauftrag vom 23.8.2021, zugestellt am 27.08.2021, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seines Bauansuchens anhand der konkret zu verbessernden Punkte, wie dies bereits aus dem Sachverständigengutachten zu entnehmen war, binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, andernfalls das Bauvorhaben zurückzuweisen ist.

Am 15.09.2021 wurde ein Schreiben vom Architekturbüro FF vom 09.09.2021 an die belangte Behörde übersandt, in welchem dieser mitteilt, dass er für die geforderten Pläne vom Bauwerber keinen Auftrag erhalten habe.

In weiterer Folge ersuchte der Bauwerber mit E-Mail vom 15.09.2021 um Fristerstreckung bis zum 22.11.2021. Er begründete dies damit, da er nicht vor Ort sei und daher nicht sämtliche Bauaktunterlagen habe. Im Übrigen möge die nachträgliche Zustimmung zur Vergrößerung der Terrasse sowie des Vordaches der Haustür im 1. OG erteilt werden und die notwendigen Zustimmungserklärungen von GG für das Dach der Haustür von der Gemeinde eingeholt werden.

Da innerhalb der mit Schreiben vom 23.8.2021 eingeräumten Frist keine Unterlagen und Verbesserungen im Gemeindeamt eingereicht wurden, wurde der Zurückweisungsbescheid erlassen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein und bemängelte insbesondere, dass er keine Rückmeldung der belangten Behörde erhalten habe und keine Reaktionen auf seine „Bitte“ um Mithilfe für die Einholung der Zustimmungserklärung erhalten habe.

II.      Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 23.08.2021 ein Verbesserungsauftrag zu seinem Bauansuchen vom 21.12.2020, abgeändert mit Antrag vom 17.06.2021, erteilt, die entsprechenden planlichen Darstellungen sowie Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer des Baugrundstückes und der entsprechend betroffenen Nachbarn, wie dies konkret ausgeführt wurde, binnen 2 Wochen zu verbessern und die verbesserten und ergänzten Unterlagen vorzulegen. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass bei nicht fristgerechter Erledigung das Bauansuchen zurückgewiesen werden muss. Die Zustellung des Verbesserungsauftrags erfolgte am 27.08.2021.

Innerhalb dieser Frist langten diese Pläne nicht ein, vielmehr teilte BB, der Ersteller der Pläne mit Schreiben vom 09.09.2021 dem Bauamtleiter mit, dass er für die planliche Darstellung, die über den Istzustand der Liegenschaft in Y hinausgehen, wie dies im Verbesserungsauftrag gefordert wird, über den Auftrag hinausgehen. Es bedürfte sohin eines zusätzlichen Auftrages für eine Darstellung von eventuell nicht genehmigbaren bzw rückzuführbaren Bauführungen seitens des Vorbesitzers bzw des neuen Besitzers, welche derzeit nicht vorliegen.

Mit E-Mail vom 15.09.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis 22.11.2021, da er nicht vor Ort sei und auch nicht sämtliche Bauaktunterlagen habe, die er erst bei der Gemeinde Y beantragen müsse. Des Weiteren ersuchte er die Gemeinde als einschließende Grundeigentümerin auch um nachträgliche Zustimmung der Vergrößerung des Daches auf der Terrasse sowie des Vordaches der Haustüre im ersten OG. Schließlich ersuchte er die Gemeinde um Einholung der notwendigen Zustimmungserklärung von GG für das Vordach der Haustüre.

Die im Verbesserungsauftrag geforderten Verbesserung und Übermittlung der verbesserten Unterlagen erfolgten nicht.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten oder Gegenteiliges vorgebracht.

IV.      Rechtslage:

Die hier wesentliche Bestimmung des AVG lautet:

„§ 13

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

V.       Rechtliche Würdigung:

Da der Beschwerdeführer offensichtlich unzweifelhaft den Verbesserungsauftrag nicht erfüllt hat, keine berechtigten Gründe vorgebracht wurden, eine Fristerstreckung zu beantragen, im Übrigen diesem nicht entsprochen werden muss, war das Bauansuchen zurückzuweisen.

Es kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal die Zustimmungserklärung liquide bei einem Bauvorhaben vorhanden sein müssen, und insbesondere diese Voraussetzung jedoch offensichtlich nicht vorgelegen ist und der Beschwerdeführer nicht bereit war, diese (nachträglich) beizubringen. Schließlich ist es nicht Aufgabe der Baubehörde für einen Bauwerber Zustimmungserklärungen einzuholen.

Es war richtigerweise das Bauansuchen zurückzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.48.3124.1

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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